Volltext Seite (XML)
1870. Dienstag; den 5. April Ho. 77 Nachrichten Aautzener Di-„Bautzener Nachrichten" «ttden täglich (außer Sonn- und Festtags) Nachmittags ausgegeben. — Vierteljährliches Abonnement 20 Ngr. Jnsertioo«- d-trag ä Spaltzeile l Ngr. — Nach 8 Uhr eingehende Inserate könne« erst in die Nummer des nächstfolgenden Tages ausgenommen «erden. LreiMatt fiir dm Kreis-Directions-Kyirk Smchm. MzfMt für die Gerichts- u»d Verwattungsbezirke Naußen, SchirgiswalÄa, Römgswarlha, Weißenberg, Herrnhut, Mritz u»ö Rernstadt. Rcdacieur und Verleger: G M. Mouse in Sautzm. Bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft ist wiederholt darüber Beschwerde geführt worden, daß sich nach Eintritt lei lhauwetters die öffentlichen Communicationswege nicht mehr in dem Zustande befinden, welchen das öffentliche VerkehrSinteresse verlangt. Liegt nun auch der Hauptgrund dieses Uebelstandes in der Jahreszeit und in den ungünstigen schnell wechselnden WitterungSver- hältnisscn, so ist doch nicht zu verkennen, daß sich nur ein kleiner Theil der GutSherrschaften und Gemeinden die sofortige und rechtzeitige Wführung der nöthigsten Herstellungsarbeiten, als das Ableiten des auf der Fahrbahn sich anfammelnden Wassers, das Verziehen der au«. I Whcmen Gleise, as Heben der Seitengräben, die Reinigung der verschlemmten Schleußt» u. s. w. hat angelegen sein lassen. Es ist aber ferner auch darüber geklagt worden, daß die betreffenden FuhrwerkSbefitzer und Fuhrleute ohne alle Rücksicht auf die I luh die ungünstigen Witterungsverhältnisse herbeigeführte Einweichung der Communicationswege ihr Fuhrwerk verhältnißmäßig schwer be. I km und hierdurch die erst oft mit vielen Kosten hergestevte Fahrbahn vollständig zerstören. Unter riesen Verhältnissen sieht sich daher die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft zu Wahrung des öffentlichen Verkehrs- I iMchj veranlaßt, die betreffenden Gutsherrschaften und Gemeinden aufzufordern, nunmehr ungesäumt und bet Vermeidung einer I Geldstrafe von 1« Thalern, bez. weiterer executivischer Zwangmaatzregeln, zunächst den auf den Communications- I NW angcsammclten Koth abzuziehen, die vorhandenen au-gefahrencn Gleise zu verziehen, beziehendlich mit Steinen oder Kies auSzuschütten, I such die sonstigen Vertiefungen aus der Fahrbahn auszugleichen, die Abschläge, wo solche nicht zu beseitigen find, zu reinigen, die Gräben I in der nöthigen Weite und Tiefe zu heben, in der Tiefe der ausgefahrenen Gleise und Mulden, wo Solches nöthig sein sollte, zu gehöriger I Ableitung des Wassers, Seitenabzugsgräbcn anzulcgen und endlich bei Eintritt hierzu geeigneter Witterung die gesammte Fahrbahn zu ver. I Wen, resp. zu verkiesen. Dagegen werden aber auch die FuhrwerkSbefitzer und Fuhrleute zu Wahrung der Interessen der Baupflichtigen hierdurch noch besonder« I daraus aufmerksam gemacht, daß das Gesetz vom 16. April 1840, „die Belastung und Felgenbrcite des Frachtfuhrwerkes betreffend", nach I autdMjcher Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern auch auf die Communicationswege und da« darauf verkehrend« Fuhrwerk I Anw ndung zu leiden hat und hat man es den betreffenden baupflichtigen Gutsherrschasten und Gemeinden zu überlassen, in solchen Fällen, I in bcnm sich eine wesentliche Benachtheiligung der Communicationswege durch überlastetes Fuhrwerk herausstellt, Anzeige an die kompetenten I Behörden der Contravenienten behufs Einleitung der Untersuchung und beziehendlich Bestrafung derselben zu erstatten. Indem man zu Durchführung vorstehender Anordnungen hiermit die König!. Gerichtsämter, sowie die Herren Friedensrichter um ihre I Miiwiikung ersucht, hat man nur noch zu bemerken, daß die betreffenden Etraßenbaubeamten sowie die Gendarmerie Veranlassung erhalten I haben, auf die hier zur Sprache gebrachten Uebelstände ihr Augenmerk zu richten und für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnungen I unverzüglich Anzeige anher zu erstatten, damit von hier aus das Nöthigc eingeleitet werden kann. Bautzen, am 1. April 1870. Königliche Amtshauptmannschaft daselbst. I von Salza und Lichtens«. Bekanntmachung. a Am 26. vor. Monat- sind allhier 30 bis 35 Stück buntseidene Taschentücher entwendet worden. ES befinden fich darunter I ticher mit braunem Grunde, carmoisincr Kante und carmoifinen Stiefmütterchen, ferner solche mit braunem Grunde, lilaer Kante und I likm Stiefmütterchen, andere wieder mit filbergrauem Grunde und schwarzem Muster, einige mit weißem Grunde und großen schwarzen so« I Wannten Ochsenaugen und endlich solche mit gelblichem (Chamois) Grunde und schwarzem Muster. Dieses wird zur Entdeckung des Diebes und Wiedererlangung der gestohlenen Tücher hiermit bekannt gemacht. Die vtadtpolizeibehörde zu Bautzen, den 2. April 1870. Heerklotz, Gtadtrath. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 28. Juli 1865 wird zur öffentlichen Kenntniß andurch gebracht, daß die zum HeMsbetriebe in Sachsen zugelaffenc Frankfurter Glas-Bersicherungs-Gesellschaft ihre Verficherungsgeschäfte auch auf die Trans portversicherung erstreckt und deshalb die Firma: „Frankfurter Transport- und GlaS-Verfichcrungs-Actiengesellschast" angenommen hat. Dresden, am 28.März 1870. Ministerium des Innern, Abtheilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel. u--. Weinlig. Fromm.