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Ämk- un- änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreisvierteljährl.IN.1.50einschließl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der Humoristischen Beilage „ Seifenblasen " in der Expedition, bei unseren Loten sowie bei allen Ueichspostanftaltcn. 2el.-5!Är.: SlmLsLIatt. Eibenstock, Larkseld, Hundshübel, n^UgrUlUt» Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftiitzengrün, wildenthal usw. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn-und Zeiertogefürden folgendenTag. Anzeigenpreis: die kleiuspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. 110. 200 Verantwortl. Redatteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - «2. Jahrgang. Sonntag, den 29. Angnst 1SL2 Verordnung über die Erhebung der Kartoffelernte im Jahre 1915 vom 23. August 1015. 1- ... Jeder Uuteruehmer oder Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dem mindestens 1 ka ( — 1,80 Acker) Kartoffelland angebaut ist, ist verpflichtet, deu Ertrag seiner Kartoffelernte sogleich während der Erntearbeiten, unter Beobachtung der in der beigefügten Anleitung gegebenen Ratschläge, sorgfältig zu ermitteln und innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erntearbeiten der Gemeindebehörde wahrheitsgemäß in Zentnern sowie nach Rauminhalt oder nach Maßen, aus denen sich der Rauminhalt berechnen läßt, anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, auf welche Art und Weise das Ergebnis ermittelt worden ist; falls eins der in der Anleitung vorgeschlagenen Verfahren angewendet worden ist, geniigt es, hierzu auf den Punkt der Anleitung zu verweisen. Es ist unzulässig, im voraus eiueu Abzug für Schwund und Verderb vorzuneh men. Dagegen ist möglichst genau festzustellen, welcher Teil der Ernte auf kranke oder verdächtige Knollen entfällt. 2. Für die Anzeige sind Vordrucke nach dem unten abgedruckten Mnster 1 zu ver wenden. 3. Tic Erhebung der Erträge erfolgt für jede Gemeinde einschließlich der Gutsbezirke durch die Gemeindebehörden; die zuständigen Behörden haben sie in ihrem Bezirke zu leiten und zn überwachen. >1. Die Gemeindebehörde hat unter Mitwirkung des nach Punkt 7 zu bildenden Ausschusses die Anzeigen der einzelnen Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaft licher Botriebe in einer Ortsliste (Muster 2) zu vereinigen. Für die Erträge der bis zum 31. Oktober etwa noch nicht abgeernteten Flächen sowie für die Ertrüge der Betriebe, in denen weniger als 1 Ku Kartoffelland angebaut und abgeerntet worden ist, ist auf Grund einer sachverständigen Schätzung ein Durch schnittsertrag auf den Ku festzustellen, der auf Seite 1 der Ortsliste anzugeben ist. Nach Beendigung der Kartoffelernte im ganzen Gemeindebezirke, spätestens aber am 1. November 191.5, ist die Ortsliste anfzurechnen und abzuschließen, sowie die dort auf Seite 1 vorgedruckte Bescheinigung unter Beidrückung des Gemeindestempels zu vollziehen. Reicht die Ortsliste nicht aus, so sind Anlegebogen zu verwenden. Die Seitensummen der Ortslisten sind zn einer Gesamtsumme, die bei keiner Gemeinde feh len darf, aufzurechnen. 5. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen und bescheinigten Ortslisten und die ausgefüllten Anzeigen an die Kvmmunalverbände einzusenden. Die Kommunalver bände haben bis zum 15. November 101.5 dem Statistischen Landesamt eine Zusammen stellung der ermittelten Kartoffelerträge mit den Ortslisten und den Anzeigen cinzureichen. <>. Die erforderlichen Vordrucke 1 und 2 werden den zuständigen Behörden vom Statistischen Landesamte Angehen nnd sind sodann sofort an die Gemeindebehörden ihres Bezirkes zu verteilen. 7. In jeder Gemeinde ist ein Ansschuß von erfahrenen Landwirten zu bilden, der darüber zu wachen hat, daß die einzelnen Unternehmer oder Betriebsleiter landwirt schaftlicher Betriebe bei der Ernte-Ermittelnng mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren. Der Ausschuß hat ferner die Anzeigepflichtigen, soweit erforderlich, iibcr die ihnen obliegenden Verpflichtungen aufzuklären und nach Befinden bei der Ausfüllung der An zeigen (Vordruck 1) zu unterstützen. Den Vorsitzenden des Ausschusses ernennt die Gemeindebehörde. 8. Jeder Unternehmer oder Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes hat dem Ausschüsse rechtzeitig deu Beginn seiner Kattoffelernte und binnen drei Tagen nach Ab schluß der Erntearbeitci^ deren Beendigung anzuzeigen. Falls ein Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaftlicher Betriebe den Vor schriften dieser Verordnung zuwider es unterläßt, den Ertrag seiner Kartoffelernte zu ermitteln, oder dabei nicht mit der gehörigen Sorgfalt verfährt, ist der Ausschuß berech tigt, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Unternehmers oder Betriebsleiters ausführen zu lassen. Die Gemeindebehörde und der Ausschuß sind jeder für sich befugt, zur Ermitte lung der Kattoffeletträge Kartoffelfelder während der Ernte zu betreten, Vvrratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von. Kattoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen und die Aufzeichnungen über das Gewicht, den Rauminhalt und die Maße der Kattoffelhausen, die von jedem Betriebsinhaber bis zum I. September 191t» auf zubewahren sind, zu prüfen. 9. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verord nung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, wird, soweit nicht gesetzlich eine höhere Strafe Anwendung zu finden hat, mit Haft oder Geldstrafe bestraft. 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 23. Angnst 1915. Ministerium des Inner n. Anleitung zur (5-rhelnmg der Kartoffelernte. Zur Sicherung der Volksernührung nnd zur Feststellung des Teiles der Kartoffelernte, der zur Viehfütterung zur Verfügung steht, ist es notwendig, daß über die Ernteerträge an Kattoffeln in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben zuverlässige Aufzeichnungen erfolgen. Hierzu wird nachstehende Anleitung gegeben. 1. Am sichersten wird der Ertrag der Kartoffeln ermittelt, wenn die Kartoffeln bei der Ernte auf dem Felde in gleichgroße Körbe oder Säcke gesammelt werden. Es ist darauf zu achten, daß die Körbe oder Säcke gleichmäßig gefüllt nnd genau gezählt werden. Wo das Einsammeln der Kartoffeln — wie sehr zu empfehlen ist — im Stücklohn bezahlt wird, sind gleichmäßige Füllung der Körbe oder Säcke und deren Zählung schon wegen der Lohnberechnung notwendig. Die Körbe oder Säcke werden bei dieser Art der Entlohnung gegen eine Marke abgenommen, und die Zahl der aus- gegebenen Marken ergibt die Zahl der geernteten Kartoffelkörbe oder Kartofselsückc. Probewägungen einiger Körbe oder Säcke sind vvrzunehmen. Hierbei ist auch das Gewicht der den Kattoffeln anhaftenden Erde zu ermitteln. Es empfiehlt sich, einige Körbe oder Säcke Kartoffeln mit der Erde zn wiegen, nnd die Wägung nach dem Ab sieben oder Auswaschen der Erde zu wiederholen. Hiernach läßt sich dann das Ge wicht der anhaftenden Erde bei den nicht gewogenen Kartoffeln abschätzen. 3. Das Gewicht eines Korbes oder Sackes erdefreier Kartoffeln vervielfältigt mit der Zahl der geernteten Körbe oder Säcke ergibt das Gesamtgeivicht der Ernte. Dieses Gewicht ist genau aufzuschreiben. 4. Die in den einzelnen Kellern nnd Mieten unterzubringenden Kartosfelmengen sind festzustellen. Hierzu soll in die Wagen, die die Kartoffeln an den Aufbewahrungsort bringen, wenn möglich, eine stets gleiche Zahl von Kartoffelkörben oder Kartoffelsäcken ausgeschüttet werden. Eine Person, die an der Aufbewahrungsstelle der Kartoffeln ar beitet, hat die Filder, die die Kartoffeln hcranbringcn, zn zählen. Es geschieht dies häufig in der Weise, daß für jedes Fuder eine Kerbe in einen Stock geschnitten wird. Wo die Ermittelung der Ernte nach Körben, Säcken oder dergl. unterblieben ist, mnß die Zählnng der Fuder und die Feststellung oder Abschätzung des Gewichts ihrer Kattoffelladnng unter allen Umständen ersolgen. 5. Es ist nicht zulässig, im voraus für Schwund oder etwaigen Verderb einen "Ab zug an der Ernte vvrzunehmen. Dagegen ist möglichst genau festzustellcn, welcher Teil der Ernte ans kranke oder verdächtige Knollen entfällt. ti. Tie Kartoffeln sind so aufznbewahren, daß eine spätere Feststellung der noch vor handenen Bestände leicht möglich ist. Hierzu eignet sich besonders die Aufbewahrung der Kattoffeln in Meten, die mich für die Erhaltung der Kartoffeln am vorteilhaftesten ist. Sie soll in allen Fällen durchgeführt werden, wo nicht ans wirtschaftlichen Grün den die Aufbewahrung in Kellern geboten ist. 7. Es ist darauf zu achte», daß die Mieten in gleichmäßiger Breite angelegt und gleichhoch dachförmig aufgeschüttet werden, so daß auf eiueu laufende» Nieter Mieten- lä»gc annäher»d die gleiche Menge Kattoffeln entfällt. Länge, Breite und Höhe des in den Mieten liegenden Kattoffelhaufcns (ohne seine Bedeckung) sowie der Inhalt der Mieten sind unmittelbar nach der Ernte genau aufzuschrcibcn. Werden bei einer späteren Bestandsaufnahme die dann noch vorhandenen Mieten längen mit den bei der Ernte festgestellten Längen verglichen, so ergibt sich schon ein wichtiger Anhalt fiir die Berechnung der noch vorhandenen Vorräte. 8. Wenn die Kartoffeln in Kellern aufbewahrt werden müssen, so ist das Gewicht der in die' einzelnen Haufen geschütteten Kartoffeln durch Zählen der Fuder, Körbe nsw. ftstznstellen. Sodann sind die Hallfen nach Länge, Höhe und Breite auszumessen, und hiernach ist deren Rauminhalt zu berechnen. Gewicht sowie Rauminhalt oder Länge, Breite und Höhe der Kattosielhailfen sind anfzuschreiben. 9. Es kann angenommen werden, daß in der Regel ein Raummeter Kattoffeln <»75 wiegt. 10. Jeder Betriebsinhaber ist verpflichtet, die Aufzeichnungen über Gewicht, Raumin halt und Maß der Kattoffelbeständc bis zum 1. September 1018 aufzubewahren. Muster I. Bezirk: Gemeinde: Eine solche Anzeige ist für jeden Betrieb ausznfüllen, in dem mindestens I kn Kartoffelland angebaut und abgeerntet worden ist, und spätestens 1 Woche nach be endigter Aberntnng der Kattoffeln an die Gemeindebehörde einznrcichen. Anzeige über K a r t v ff e l e r t r ä g e von (Name) (Beruf) (Straße oder Kat.-Nr ). Nach Schluß der Kartoffelernte des Jahres 1915 befinden sich in meinem Ge wahrsam, und zwar: Zentner Rauminhalt*) in Mieten im Keller in sonstiger Verwahrung zusammeil: Zentner: Raummeter: *) Tosun der Rauminhalt nickt angegeben werden kann, genügt Angabe von Lange, Breit», Höhe und Querschnitt des Karwffelhaufcn»