Volltext Seite (XML)
Bezirks- Anzeiger -MU für die MM MhmiMMsW M, da; KiimM -mkzmK md dm MÄ z« KMMg i. Kl. BerantworlNcher Redakteur: Trust Roßberg iu Frankeuberg i. Sa. — Druck «ad Berlag von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. 183 — " Dienstag. Seu 1». August 1S1S 74. Jahrgang Soweit in Verordnungen des Bundesrates, die auf Grund de« 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RelchSgesetzblatt Seite 327) erlassen werden, gewisse Aufgaben der höheren Verwaltungsbe hörde, der zuständigen Behörde, dem Kommunalverbande oder dem Gemeindevorstande zuge- schrieben werden, gilt, insofern nicht für den Geltungsbereich einer einzelnen Verordnung etwas Besonderes angrordnet ist oder wird, das Folgende: 1. Kommunalverbändr sind die Bezirksverbände und die aus den Bezirksvrrbänden auS- geschtedrnrn Städte. Die BezirkSvrrbändr werden für die ihnen auf Grund der BundrSratS- verordnung zugewirsrnrn Aufgaben durch dir Bezirksausschüsse vertreten. Dir Vrrtrrtung nach außrn steht dem Amtöhauptmann zu. Dir Maßnahmen, wrlche den Bezirk vrrmögenSrrchtlich belasten, sind zur Kenntnis der nächsten Bezirksversammlung zu bringen. Der Bezirksausschuß kann beschließen, daß vor solchen Maßnahmen dir Bezirksversammlung gehört werde. 2. Zuständige Behörde ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen di« Amtshaupt«.annschaft. Die zuständige Behörde kann bei der Kreishauptmannschast die Ernennung besonderer Kommissare sür daS EntrignungSvrrfahren nach Bedarf beantragen. Die Ernennungen sind in der Sächsischen StaatSzeitung zu veröffentlichen. 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschast. Gemeindevorstand ist in den Städten der Bürgermeister. 4. Falls eine vertragliche Einigung nicht erzielt werden kann, hat in den Fällen, in denen die Kreishauptmannschast endgültig zu entscheiden oder sestzusetzen hat, zunächst die zu ständige Behörde zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll unter Hinweis darauf zu eröffnen, daß binnen 14 Tagen Rekurs ringewrndet werden kann. Di« Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Weitere Ausführungsvorschüften zu den einzelnen Verordnungen bleiben Vorbehalten. Dresden, den 27. Juli 1915. Mi«istert«m de» Inner«. Ueber die Flurstück« Nr. 70, 72, 73, 74, 122, 217, 217 a, 217 d und 217« deS Flurbuchs für Niederwiesa brzw. Teile derselben ist rin Bebauungsplan ausgestellt und vom Gemeindrrate zu Wieso, Bez. Chemnitz, ortsgesetzlich festgestellt worden. Dir Pläne nrbst drm dazugrhörtgen Ortsgesetzr liegen vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an gemäß 8 22 des Allgemeinen Baugesetzes vier Wochen lang im Gemeinde amt« zu Wieso, Bez. Chemnitz, während drr geordneten GrschästSstunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Etwatgt Widersprüche gegen die Planungen oder die von dem OrtSgesetze getroffenen besonderen Bestimmungen über die Bebauung des Plangebietes sind bet deren Verlust inner halb vier Wochen nach Beginn der Auslegung bei drr Unterzeichnern Königlichrn AmtShaupt- mannschaft odrr beim Gemeindevorstande zu Mesa, Bez. Chemnitz, zu erheben. Flöha, am 5. August 1915. Lie Königliche AmtShauptmannschaft. Sächsische Stiftung „Heimatdank." Unsern sächsischen Krieg-invaliden und Kriegshinterbliebene« soziale Fürsorge angrdeihen zu lassen, den Krieg-invaliden durch Berufsberatung, Berufsausbildung, Arbeitsvermittlung, Auskunft über BersorgungSansprüche und sonstige Unterstützung, nötigen falls auch durch Unterbringung in Heimen und Familien zu dienen, den Krieg-Witwe» Förderung ihres Erwerbs und sonstige Hilfe zu bringen, sich drr Kriegswaise« bei ihrer Erziehung und Ausbildung und ihrem Eintritt in daS erwerbstätige Lebew anzunrhmm, also in erster Linie unsre KrirgSinvaliden und -hintrrblirbenen zu brauchbaren Mitgliedern der schaffenden Menschheit zu machen, ist das hehre Ziel der Stiftung, das im Einzelnen zu er reichen, Aufgabe der in d«a Bezirken drr Amtshauptmannschaften und Städte rev. Städte ordnung zu gründenden Vereine „Heimatdank" sein wird. Eine herrliche, schöne Aufgabe, denen durch die Tat zu danken, die sür ««s ihre« Ernährer dem Vaterland zum Opfer gebracht und die für ««- ihr« Gesundheit ihm dahin- gegrben haben. DaS ganze Volk in alle« seinen Kreisen, ohne Rücksicht auf Verschiedenheit des Glaubens, drr sozialrn und politischen Stellung, je nach Können und Vermögen, m«ß und wird den Dank der Heimat darbringe». Sächsisches Volk, zeige dich würdig derer, die sür dick, drin Leben und Gut, in dem jetzigen furchtbaren Bölkerrtngen unter ungeheuren Strapazen und Entbehrungen, in beispielloser Tapsrrkeit und Zähigkeit dm Ansturm der Feinde aufgrhalten und zurückgrdrängt haben. Die SttftKng „Heimatdank" will für alle KrirgSinvaliden und -Hinterbliebenen SachsrnS sorgen; ihre Mittel und Einrichtungen sollen alle« zu gute kommen; auch dir ärmeren Telle unsres HeimallandrS sollen den Segen der Stiftung in vollem Maße spüren. Große Mittel sind dazu nötig. Bis jetzt ist erst ein Kapital von einer halben Million Mark aufgebracht. Und doch hat di« Stiftung schon jrtzt mit ihrrr Tätigkrit in writem Umsang« zu beginn««. Viele Tausrnde unsern braben Soldat«» haben ihr Leben lassen müssen, und ebensoviel« find mit zerbrochenen Glirdrrn und weher Gesundheit heimgrkehrt. Baldigste Stärktt«g der Stiftung ist deshalb u«bedi«gtes Erfordernis. Und deshalb wende ich mich mit allem Nachdruck und aller Herzlichkeit an unsre Ein wohner. Zeichnet nnd gebt für die Stiftung Heimatdank, so viel ei« Jeder vermag. Wer schnell gibt, doppelt gibt. Zetchnungsstellen find die ReichLbanknebenflelle, die Vereinsbank, die Frankenberger Bank, die Stadthauptkasse, die Sparkasse und die Hauptgeschäftsstelle im Rathaus. Besondere Sammlungen für die Stiftung erfolge« nicht. Ich bitte bi» zum 20. ÄUgUst ds. Js. gegeben oder we«igste«» gezeichnet zn haben. Nun zögert nicht mehr, meine lieben Frankenberger, sondern beweist, daß Ihr jeder Zeit zu edlem Zweck zu geben versteht, zumal in einer gewaltigen Zeit, wie der jetzigen, wo Blut und Gut zunächst unserm geliebten Vaterlande gehört! Frankenberg, am 8. August 1915. Bürgermeister Vr Irmer. Vorm Jahr Der August Auf dem westlichen Kriegsschauplatz brscherten uns der 10. und 11. August den ersten «sieg, dir erste feindliche Fahnr und di« rrsttn französisch « Gefangen«». Von der Festung Belfort aus waren dir Franzosen mit stark«» Kräften in das Oberrlsaß bis nach Mülhausen vorgedrungrn. Für d«n Vor marsch wann das ganze 7. Arm««korps, daS ElitekorpS der Republik, sowie eint Jnfanterik-Diviston aufg«boten worden. Der Angriff ward von den Unseren trotz der starken nume rische« Uebrrlegenhrit deS Feindes zurückgewiesen. 523 Fran zosen, darunter 10 Offiziere, wurden grsangrn genommen, vi«r Geschütze, zehn Fahrzeuge und eine sehr große Auzahl von Gewehren erbeut«. Der Kaiser richtete nach dem Erfolge bet Mülhausrn an das Armee-Oberkommando ein Trlegramm, worin es hieß: Dankbar unserm Gott, drr mit uns war, danke ich Ihnen und den tapferen Truppen sür den Sieg im Namen des Vaterlandes. Drr erst« Erfolg an der West- grenze rief ebenso wie die Eroberung Lüttichs i» allen deut schen Landen und in Oesterreich-Ungarn begeisterten Jubel hervor. Die Grfangenen von Mülhausen, die in einer An zahl von 400 Mann in Frankfurt a. M. untergebracht wur de», waren geradezu kläglich auSgestattet. Schuhzrug und Uniformen waren drfekt, Patronentaschen fehlten; statt ihrer trugen sie in Papier gewickelte Patronen an Bindfaden um daS Hals. Dir Gefangenen sprachen mit einer bemrrkenS- wertrn Scheu von der unwiderstehlichen Stoßkraft der Deut schen, di« man ihnen als ungenügend ausgerüstet und leicht besiegbar bezeichnet hatte. Du.ch den Vorstoß bei Mülhausen hatten die Franzosen den Eindruck vom Falle Lüttichs zu verwischen gesucht, erhöhten dessen Bedeutung jedoch durch ihr empfindliche Niederlage. Segen aen MgrMcber Wie dir „Sächs. SiaätZztg." erfährt, hat daS Ministe rium des Innern zum Zwecke der Bekämpfung des Kriegs- Wuchers soeben folgende Verordnung an dir Kommunalver bändr «lassen: - , Durch dir Bekanntmachung des Reichskanzlers gegen übermäßige PrriSsteigrrung vom 23. Juli 1915 (Reichsgesrtz- blatt S. 467) ist eine breit. Grundlage geschaffen worden, aus drr dir Behördrn dem Kri-gSwuchrr entgrgrntrrten könnrn. DirS mit Nachdruck, schnell und rücksichtslos zu tun, ist nun- mehr die Pflicht und Schuldigkeit drr Poltzrtbehörden. DaS Ministerium des Innern «wartet, daß str dtrse Aufgabe tat- kräftig in di« Hand nehme« un^ ohne erst Anzeige« odn HmMW voiil Soncks (Amtl.) Großes Hauptquartier, 8. August Westlicher Kriegsschauplatz Französische Haudgranatenangrisfe bei Souchez und Gegenangriffe gegen einen vorgestern dem Feinde entrissenen Graben in den Westargonnen wurden abgewiesen. Die Gefechte in den Vogesen nördlich von Münster lebten gestern nachmittag wieder auf. Die Nacht verlief dort aber ruhig. Östlicher Kriegsschauplatz Die deutsche Narew-Gruppe nähert sich der Straße Lomcza—Ostrow und Wyszkow. An einzetnen Stellen leistet der Wegner hartnäckigen Widerstand. Südlich von Wyszkow ist der Bug erreicht. Serock an der Bug-Mündnng wurde besetzt. Bor Nowo-Georgiewsk nahmen unsere Einschließungstruppen die Befestigungen von Zegrze. Bei Warschau gewannen wir das öst liche Weichselufer. Südöstlicher Kriegsschauplatz Vor dem Druck der Truppen des Gene ralobersten von Woyrsch weichen die Russen nach Osten. Zwischen Weichsel nnd Bng hat der linke Flügel der Heeresgruppe des Gene ralfeldmarschalls von Mackensen den Feind nach Norden gegen de» Wjeprz-Fluß ge worfen. Der rechte Flügel steht noch im Kampfe. Oberste Heeresleitung. Beschwrrde» aus d«r Btvölkerung abzuwart«», dir Prris« der einzrlnr» L«b«nsmittrl und dir Vrrhältniffr drS örtlichrn Marktes ein« gründlich«! Prüfung unterziehen. ES ist drin- g«nd notwendig, daß daS offenbar noch bet vielen vorhandene Bewußtsein, ein jeder könne aus seinen Geschäften den Nutzen ziehen, den die „Marktlage", das heißt zumeist dir Notlagr sein« Mitbürger, zulasse, durch eine Reihe strafrechtlicher Ver folgungen und womöglich Verurteilungen gründlich erschüttert wird. Wo immer dir Vermutung nahelirgt, daß in den Preise« von Gegenständen des täglichen Bedarss übermäßige Gewinne enthalten sind, ist den Dingen mit unerbittlicher Schärfe auf den Grund zu gehen. Stellt sich heraus, daß der Gewinn des Verkäufers in mäßigen Grenzen bleibt, so ist Weller der Gewinn des Zwischenhändlers oder Großhändlers und letzte» Endes des Erzeugers, nötigensallS unter Inanspruchnahme der Hilseleistung andern Polizeibehörden zu untersuchen. Er gibt sich an irgendeiner Stelle rin übermäßiger Gewinn, so ist unverzüglich das Strafversahrrn in die Wege zu letten. Was als übermäßig« Gewinn zu betrachten tst, werden in letzter Linie die Gerichte zu entscheiden haben. Bis dahin haben die Verwaltungsbehörden von folgenden Erwägungen auszugrhcn: Den zuverlässigsten Anhalt dafür, waS als er laubter Gewinn gelten muß, bildet der im Frieden herkömm lich gewesene Gewinn; der Krieg rechtfertigt kein« höhnen Gewinne. Deshalb ist, wenn dl« Verwaltungsbehörden sich bei der Untersuchung sachverständigen Beirates bedienen, dieser in erster Linie zur Feststellung der PrriSspannungen unter normalen Verhältnissen zu benutzen und «st von hier aus zu der Untersuchung der besonderen, durch den Krieg hervor- gerusenrn prrisstrigernden Umständen überzugehen. ES wird zuweilen von Händlern und Kl«tnverkäufern da raus, daß sie an einer Ware im Frieden einen Nutzen von zum Beispiel 10 Proz. haben, die Berechtigung hrrgeleitet, auch jetzt 10Pcoz. Nutzen zu fordern, obwohl der Einstands preis der Ware infolge des Krieges auf daS Doppelte ge stiegen ist. DaS ist unzutreffend. Die Preissteigerung ein« Ware auf das Doppelte rechtfertigt noch lange nicht die Steigerung des Hänolernutzens gleichfalls um das Doppelte, wennschon eine geringe Steigerung vielleicht infolge deS er höhten Risikos usw. billig sein mag. Der Umstand, daß der gleich« Preis für «ine Warr von allen oder vielen Verkäufern odrr Erzrugern verlangt wird, oder daß an anderen Orten der gleichr odrr rin höher« Preis dafür verlangt wird, ist noch Irin Anzeichen dafür, daß in ihm nicht et» übermäßiger Gewinn «nthaltrn wärt.