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No. SO« Donnerstag, den s. Leptember L87S Machrichlen Aautzmer Redacteur und Verleger: E. M. Monfe in Bautzen. -ld; in ag er I. A-: Buchheim, W. bend :ater den- , in inst ts« »iS net cnd «ergl. rann mals oene Ver ven, öeh- fen- !iche ge» und Ser ien, be- sein tt-r, »««, ei hl. ier !s- eig >r. u- ß- er rs ne ender r, der t ist, tbald wer- . Bl. ttrsprungS-Zeugniß. Anmeldung. Steckbrief. Der Weber und Handarbeiter Friedrich Emil Berge aus Niederneukirch, welcher hier wegen Diebstahls in Untersuchung zu nehmen ist und sich derselbe« seit dem 24. Juli dieses Jahres durch die Flucht entzogen hat, wird hiermit steckbrieflich verfolgt. « Alle Polizeiorgane werden ersucht, Bergen im Betretungsfalle zu verhaften und vom Erfolge Nachricht anher gelangen zu lassen. Bautzen, am 2.September 1872. DaS König!. Gerichtsamt daselbst. Michler. O- Kupfer- Gestohlen wurde am 1. dss. Nits, allhier eine silberne Cylittderuhr mit Goldrand. Stadtpolizeibehörde Bautzen, den 3. September 1872. cu tz. it u- 4 >r r. l. k Der Unterzeichnete wohnhaft zu in erklärt hiermit, daß die nachstehend angegebenen, zur Einfuhr in das Königreich Portugal bestimmten Waaren: deutschen (luxemburgischen) Ursprungs sind. den ten 18 Unterschrift. ». Beglaubigung des Ursprungs. Die Abstammung der vorstehend bezeichneten Waaren aus dem freien Verkehr Deutschlands (Luxemburgs) wird hiermit bescheinigt. den ten 18 Firma des Zoll- (Steuer-) Amtes. (Stempel) Unterschrift. Lreisblatt M den Kreis-Dinctions-LeM Lautzen. . Amtsblatt für die Gerichts« und Verwaltungsbezirke Bantzen, GchirgiSwalda, KbnigtWartha Weißenberg, Herrnhut, Ostritz, Bernstadt und Reichenau. Verordnung, die Ausstellung der Ursprungs-Zeugnisse für die nach Portugal zu versendenden Waaren betreffend, vom 29. August 1872. Nach Artikel 9 des Handels- und Schifffahrts-Vertrags zwischen Deutschland und Portugal vom 2. März dieses Jahres (Reichs-Gesetzblatt Seite 254 ss.), dessen Bestimmungen nach Artikel 20 a- a- O- auch aus das Großhcrzogthum Luxemburg Anwendung finden, so lange dasselbe dem deutschen Zoll- und Handels systeme angeboren wird, bat der Importeur, um die Behandlung der einzuführcnben Waaren nach dem Fuße der am meisten begünstigten Nationen zu sichern, der Zollbehörde des andern Landes eine Bescheinigung vorzulegen, durch welche bezeugt wird, daß die Waaren einheimischer Herkunft oder Fabrikation sind. Diese Bescheinigung kann entweder in einer vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklärung, oder in einem von dem Vorstände des Ausgangs- Zollamts ausgestellten Zeugniß, oder in einem von dem am Verscndungsort oder Verschiffungshafen residirenden Konsul oder Cosularagenten des Landes, wohin die Einfuhr erfolgen soll, ausgefertigten Zeugniß bestehen- Die Ausstellung der Ursprungs-Zeugnisse Seitens der Zoll- und Steucrämter über die mit dem Anspruch auf die vertragsmäßige Begünstigung nach Portugal zu versendenden Waaren hat nach dem anliegenden Formulare zu erfolgen. Für diejenigen Waaren, welche nicht nach dem vertragsmäßigen, sondern nach dem allgemeinen Portugiesischen Tarif verzollt werden sollen, bedarf es keines Ursprungs-Zeugnisses. Dresden, den 29. August 1872. Finanz-Ministerium. Freiherr von Friesen. Die aus Cosul gebürtige, in Kamenz wohnhaft gewesene, 34 Jahr alte Alwine Louise verw- Wemme geb- Härtel ist der öffentlichen Vorladung vom 16. Juli dieses Jahres ungeachtet am 3. dieses Monats allhier nicht erschienen und wird nunmehr steckbrieflich verfolgt- Alle Polizeiorgane werden ersucht, die Wemme, welche neuerer Zeit auch in dec Gegend von Riesa, Eigenthumsvergehen verübend aufgetaucht ist, im Betretungsfaüe zu verhaften und den Erfolg anher anzuzergen. Bautzen, am 29. August 1872. DaS Königliche GertchtSamt das. —-— Michler. O. Kupfer. Bekanntmachung, die Ausgabe neuer Zinsbogen zu den königlich sächsischen Staatsschulden-Cassenscheinen der 3H Anleihe v. I. 1855 betreffend. Die Inhaber von 3H königlich sächsischen Staatsschulden-Cassenscheinen v- I. 1855 werden hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß für die mit dem Termin 30. September 1872 ablaufenden Zinsscheine neue Zinsdocumente, bestehend aus Talon und 18 Coupons aus die Termine 31. März 1873 bis mit 30. September 1831, zur Aushändigung gelangen und damit den 16. September dieses Jahres begonnen werden soll- Die Ausgabe dieser neuen Zinsbogen erfolgt gegen Rückgabe der abgelaufcnen Talons bei der Staatsschulden-Buchhalterci in Dresden — Landhaus 1. Etage — an jedem Wochentage wäbrcnd der Vormittagsstunden Von 9—1 Uhr. Hierbei wird darauf aufmerksam gemacht, daß 1) die Abfertigung der einzelnen Empfänger nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung stattfindet, kleinere Posten bis zu 5 Stück aber, um etwaigen, den schnellen und geregelten Geschäftsgang hemmenden Personenansammlungen vorzubeugcn, größeren voran zugehen baden; 2) die umzutausebenden alten Talons, wenn deren mehrere in einer Hand sich befinden, nach der Nummerjolge geordnet abgegeben werden müssen und es sich empfiehlt, ein Verzeichniß darüber anzuscrtigen, um nach Anleitung desselben sich an Ort und Stelle von der Richtigkeit der ausgehändigt erhaltenen neuen Zinsbogen der Stückzahl und den Nummern nach zu überzeugen; 3) die Inhaber größerer Posten, welche ihre sofortige Abfertigung nicht abwartcn wollen, unter Abgabe solcher Verzeichnisse die ihnen gehörenden neuen Zinsbogen für eine zu bestimmende andere Zeit herauszieben lassen können, zu welcher alsdann und nach Vergleichung der bereitgelegten Nummern mit den dafür zurückzugehcndcn alten Talons die neuen Zinsdogen ohne Weiteres in Empfang zu nehmen sind; sowie daß 4) auswärtige Interessenten, welche den Umtausch der alten Talons gegen die neuen Zinsbogen nicht persönlich bewirken können, dieses Geschäft ledig ltch durch hierortige Beauftragte zu besorgen haben, da die Staatsschulden-Buchhaltcrei mit keinerlei hierauf Bezug habenden Schriftenwechsel und Zu sendungen sich befassen kann. Dresden, den 2. September 1872. Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. Pfotenhauer. Bekannt machuag. Nachdem der unterzeichnete Stadtrath dem hiesigen Inwohner und Händler Herrn Johann Ludwig in Gemäßheit tz 8,s des Gewerbegesetzes mit § 13 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung zum gewerblichen Betriebe von Agenturgeschäften und zwar zu Vermittelung von Käufen, Tausch und Mietbverträgen über Grundstücke, oder die auf solchen haftenden Gerechtigkeiten, sowie von Darlehns-, Conzessions- und Verbürgungsgeschästen unter der Bedingung Erlaubniß ertheilt hat, daß er den Bedingungen der angezogencn Ausführungsverordnung allenthalben nachgehe, so wird solches gesetzlicher Bestimmung gemäß hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ostritz, den 31. August 1872. Der Stadtrath. Anton Prade, Brgrmstr.