Volltext Seite (XML)
dru"? stell« > Zen» er bi« e und »ürbe. nisfe n vor. 1600 dtise« n be- )ave» pebo- n die mgS. 1166 vetge !» 60 r be» so« al «>rl, chen, 231 «b. pellt 907 f die Rill, patt be 2 :llo ,<85 ro» ,40 70 3 SV 40 IO 3 50 40 rs Nur di- früh 10 Ntzr ei«gehe»de J«serate ft«de» «och i« de« abends erscheinende« Blatte A«f«atz«e übernommen Sonnabend, den 30. Januar 1V09, abeuds Dresden, den 2l. Januar <909. Ministerium des Innern. Bautzen, am 26. Januar 1909. Königliche Krcishauptmannschaft Bautzen, am 29. Januar <909. Königliches Amtsgericht. Bautzen, am 27. Januar 1909. Der Stadtrat. als Stellvertreter. Bautzen, am 28. Januar 1909. Der Stadtrat. Bautzen, am 30. Januar 1909. Der Stadtrat, Abteilung für Polizeisachen. Karl August Paul Hartmann Albert Leidet Friedrich Max Schuster Die Königliche Kreishauplmannschaft hat dem Fabrikarbeiter Johann Karl Gotsche in Seidau für die mit Mut und Entschlossenheit und nicht ohne eigene Lebensgefahr be wirkte Errettung eines Mannes aus der Gefahr überfahren zu werden eine Geldbelohnung bewilligt. Aus Grund von 8 13 des Statuts für die hiesige Dienstbotenkrankc »kaffe werden die Beiträge der Mitglieder der hiesigen Dicnslbotcnkrankcnkaffc vom 1. April 1909 ab von 40 Pfg. aus 60 Pfg. monatlich erhöht, was hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. Inserate nehmen die Geschäftsstelle d«S BlaNeS and die «nnoncenbureau» an, desgleichen di« Herren Wald« in Löbau, Clauß in Wetßenb«rg, Lippitsch in Schirgiswalde, Gustav Kröliug io Bernstadt, Buh» io SSutgShal» bei Ostritz, Reußner in Ober-EuooerSdors und voo Lindeuau io PulSoitz. Verantwortlicher Redakteur: Arno Zschuppe (Sprechstunden wochentags von 10—11 und von 3—4 Uhr). — Verlag, Redaktion u. Expedition: Innere Lauenstraße 4. Telegramm-Ldreffe: Amtsblatt Bautzen. — Fernsprechanschluß Nr. 51. -DK Bautzener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sono» und Festtage, täglich abeodS. Preis deS vierteljährlichen Abonnements 3 ^l JosertiooSgebühr für de» Raum «ine, Pettt-Spabzeile gewöhnlichen Satze» 15 6, in geeigneten Fällen unter Grwährung von Rabatt; Ziffern», Tabellen» und aodere, schwierige, Satz entsprechend teure,. RachweiSgebühr jS, jede Anzeige uod Insertion 20 Psg-, für briefliche «usknnstserteiluug 10 Psg. (mW P»rw). Ztzür di« A«f«ah«r vo« Anzeige« ««b Rettsme» «« heftim«ter Stelle wirb ket«e Garantie Städtische Maschiueubauschule in Keipjig für Maschinenbau und tzelektrotechuik. Beginn des nächsten Kursus 19. April. Auskunft und Prospekt kostenlos. Gefunden wurde 1 Wagenrad, 2 Geldtäschchen mit Inhalt, 1 Geldststück, 1 Medaillon. Der hiesigen Sportassen- und Lcihanstalts-Deputation gehören aus das Jahr 1909 folgende Herren an: ») Vom Stadtrate: Oberbürgermeister vr ^ir. Conrad Johannes Kaeubler als Vorsitzender, Bürgermeister Or. ^nr. Heinrich Louis Zahn als stellv. Vorsitzender, Stadtrat Franz Adolf Kaup als Mitglied, , Johannes Traugott Atter als dessen Stellvertreter; b) von den Stadtverordneten: Stadtverordneter Friedrich Theodor Grumbt < . . Friedrich August Zimmermann i Mitglieder, Oeffeutliche Zustellung. In Ehesachen der Anna Marie vcrehel. Striegler geb. Richter in Wieso, Klägerin, vertreten durch d«i Rechtsanwalt Kori in Kamenz als Prozeßbevollmäibtigien, gegen den Müller Robert Otto Ttrieulcr, zuletzt in Jesau wohnhaft gewesen, jetzt unbelannten Aufenthalts, Beklagten, ladet Klägerin den Beklagten zur Leistung des ihr in dem Urteile vom 2 November 1908 auserlegten Eides und zur Fortsetzung der Ber Handlung vor die zweite Zivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bautze» aus dea 22 März ISOS, vormittags '/«Iv Nhr mit der Ausforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug des Schriftsatzes bekannt gemacht. Dcr Gerichtsschreiber des Kür iglicheuLandgerichts Bautzen, am 21. Januar 1900. Aus Blatt 509 des Handelsregisters, die Firma Filiale dcr Löbauer Bank in Bautzen Zweignicder lassung der Löbauer Bank, Äktien-Geiellschast in Löbau betreffend, ist heute eingetragen worden: „Prokura ist erteilt dem Kaufmann Eduard Fritzsche in Bautzen. Er darf die Firma der Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit einer anderen zur Zeichnung be rechtigten Person zeichnen." «r 24 Dies wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Sparkasse» und Leihansialts-Deputation nach den 4 und 23 der Svarlassenordnung und nach 8 5 der Le'hhausordnung berechtigt ist. die städtische Sparkassen- und Lcihanstalt nach außen zu vertreten und daß sie innerhalb des ihr regulativmäßig ange wiesenen Geschästskreises nach 8 124 der revidierten Städtcordnung als öffentliche Behörde anzusehen ist. Trotz wiederholter Warnungen ist es in letzter Zeit mehrfach vorgekommen, daß von den Glasgcsäßen, In denen NntcrsuchungSmaterial von übertragbaren Krankheiten zur Versendung gelangt war, einige aus dem Positvege zerbrochen sind und daß durch Auslaufen des Jnhalis andere Postsendungen beschmutzt worden And. Es ist dafür Sorge zu tragen, idaß dies in Zukunft unbedingt vermieden wird. Insbesondere wird bestimmt, daß die Glasgesäße nach Füllung, bevor sie in die Bl.chhulsrn gestect weiden, jo in Fließpapier Angeschlagen werden, daß sic in der Blechhülse vollkommen sest liegen Damit, wenn trotzdem das Gläschen zerbrechen sollte, ein Auslaufen von Untersnchungsflüffialcit mit Sicherheit verhindert wird, ist ferner die Stelle, wo beide Hälften der Blechhülse übereinandergreisen, durch einen Streifen guten, haltbaren Heftpflasters zu verschließen. Endlich empfiehlt es sich,' die Gesäßsendungen nicht in die Briefkästen zu werfen, sondern an den Post- sihaltern abzugcbcn. In der Regel wird ein Familienmitglied deS Erkrankten bereit sein, den versandtfcrtigen Bries unmittelbar bei der Post aufzugeben, sofern dies nicht durch den Arzt selbst geschehen kann. Dabei sind zugleich die nachstehenden, bereit« durch die Verordnung vom 13. Juli 1906 — 1056 II 51 — erlassenen allgemeinen Vorschriften über die Versendung von infektiösen Materialien mit in Erinnerung zu bringen: 1. Die sür die Versendung von infektiösem Material von Pest, Cholera und Rotz bestehenden, von «ichswcgen erlassenen Vorschriften bleiben unverändert bestehen. 2. Bei der Versendung von Unterstichungsmaterial von anderen Infektionskrankheiten ist, dafern es sich um flüssige oder halbflüssrge Objekte handelt, entweder die Verwendung von Glas und anderen zerbrech liehen Gesäßen ganz zu vermeiden, oder daraus Bedacht zu nehmen, daß die Gefäße auS solchem Material durch eine doppelte Hülle aus Blech oder Holz vor der Zertrümmerung aus dem Transporte geschützt werden. Ilm eine unmittelbare Berührung der zerbiechliäien Gefäße mit der sie zunächst umgebenden^ aus Blech be stehenden Hülle zu verhindern, ist eine Zwischenschicht ans irgend einem weichen Stoffe cinzufügcn. 3. Bei der Versendung von trocknem Jmektionsmaterial, z. B. von an Tcckgläscken, Gibsstäbchen, Seidenfäden, Watte oder Fließpapier an getrocknetem Blut, Gewebsjast oder dergl. hat die Verpackung in der Weife zu erfolgen, daß die Pioben in Pergamentpapier oder irgend einen ähnlichen undurchlästigen Stoff «ingeschlosjen und in Blechkästchcn mit übergreifendem Deckel eingelegt werden. 4. Die Versendung von Materialien, welche in der unter 2 und 3 beschriebenen Weise verpackt sind, «ls Bries ist zulässig, dasern zur Umhüllung eine Tasche aus festem Papier mit Stoffüberzug verwendet wird, welche doppelt fo lang als d^s Versandtgesäß, an einer Schmalseite offen und mit dein Vordrucke: „Vorsicht, infektiöses Material" über de, Adresse und einem vorgedruckten Kreis an der zum Abstempeln bestimmten Stelle versehen ist. Diese Taschen sollen nicht durch Zukleben, sondern wie bei Warenproben durch eine kleine Klammer aus Metall geschlossen werden. EinInMng -er KlMdliatastnnummnl in das GriMch dctr. Durch die Bekanntmachung vom 29. Juni 1905 haben wir die Hausbesitzer daraus ausmerksam gemacht, daß nach der Verordnung, die Aenderung des 8 47 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung betreffend, vom 27. März 1905 die Eintragung einer neuen oder die Berichtigung einer abgcänbcrtcn Kataftrr- nummcr im Grundbuche nicht mehr von Amtswcgcn, sondern nur noch auf Antrag erfolgt, sowie daß der Mangel oder die unrichtige Bezeichnung der K rtasternummer im Grundbuche vornehmlich in Brandsäüen wegen des nach 8 64 Absatz 2 der Ausführungsverordnung zum Brandversicherunqsgesetze vom 18. November 1876 beizubringenden Zeugnisses des Grundbuchamtes zur Verzögerung der Aushändigung der Anweisungen über bewilligte Vergütungsbeträge an die Empsangsbcrechtigten führen und auch sonst, z. B. bet Beleihungen der Strundstücke, mit Nachteilen verknüpft sein kann. Indem wir diese Bekanntmachung hiermit erneut veröffentlichen, machen wir weiter bekannt, daß die Eintragung der Brandkasternummern in das Grundbuch unter Vorlegung eines von dcr zuständigen Ver waltungsbehörde ausgestellten sogenannten Bcbaunngszcugniffcs zu beantragen ist. lieber die Ausstellung solcher Zeugnisse ist durch die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern zu Dresden vom 2. Januar 1909 an sämtliche Banpolizeibehörden die Durchführung deS folgenden Verfahrens angeordnet worden: Bei Ncubavteo. I. Die Baupolizeibehörden haben die Bauwerber bezl. durch die Gemeindebehörden bei Einreichung von Baugesuchen ausdrücklich darüber zu verständigen, daß es, wenn sie Nealkrcdit in Anspruch nehmen oder bei Stellung des Anträge, aus Verlautbarung der Brandlasternummer ihres Gebäudes im Grundbuche Weiterungen vermeiden wollen, notwendig wird, nicht nur in dem Lageplane, der nach 8 149 Absatz 1 deS Allgemeinen Baugcsetzes der Bauanzeige beizusügen ist, das Flurstück aus dem dcr Bau errichtet werden soll, genau zu be zeichnen, sondern auch den Lageplan selbst tunlichst von einem verpflichteten Feldmesser auf amtlicher Grund lage Herstellen zu lassen, hierüber aber sofort bei Einreichung des Baugesuches die Absetzung des nachstehend bezeichneten Verfahrens unter liebere ahme der ausdrücklichen Verpflichtung zur Tragung der durch dieses entstehenden besonderen Kosten schriftlich bei der verständigenden Stelle zu beantragen. II Ist ein solcher Antrag gestellt worden, so hat die Baupolizeibehörde, nachdem das Gebäude vollendet und zur Katastration angemeldet worden ist, 1) die Bauakten dem BrandversicherungSinspcktor init entsprechendem Ersuchen mitzuteilen. Dieser hat sie nach der Katastration der Baupolizeibehürde mit dem zu den Bauakten zu bringenden Vermerke zurückzugeben, daß der nach Bl dieser Akten am... . 19 . . genehmigte Bau die Brandkatasternummer erhalten hat. 2) Hierauf sind die Bauakten von der Vaupolizeibehörde einem verpflichteten Feldmesser, und zwar wenn der Lageplan selbst von einem solchen hergestellt worden ist, diesem, andernfalls einem von der Baupolizcibehörde nach ihrem Ermessen zu bestimmenden, mit dem Auftrage zuzusenden, unter Benutzung amtlicher Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich ausgcführten örtlichen Messung zu erörtern, ob der genehmigte Bau auf der geplanten Stelle wirklich er richtet worden ist, und bejahendenfalls zu den Akten zu bezeugen, daß der nach Bl der Akten genehmigte Bau auf dem Flurstücke tat sächlich errichtet worden ist, welches in dem Bl. der Akten befindliche» (oben unter I gedachten) Lageplan als Ort der Errichtung bezeichnet worden ist, und bei Ausstellung dieses Zeugnisses weiter ausdrücklich zu versichern, daß er cS unter Benutzung amtlicher Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich ausgesührten örtlichen Messung ausstelle. III. Aus Grund dieser Zeugnisse hat die Baupolizeih,Hörde, nachdem die Bauakten an sie zurückgelaugt sind, dem Bauwerber ein Zeugnis folgenden Inhalts zur Vorlegung bei dem Grundbuchamte zu erteilen: Das Flurstück Nr des Flurbuchs sür ist nach dem bei den vor der unterzeichneten Behörde ergangenen Akten befindlichen Zeugnisse des verpflichtete» Feldmessers , welches dieser, wie er darin versichert hat, unter Benutzung amlltchcr Unterlagen und aus Grund einer von ihm an Ort und Stelle persönlich ausgesührten Messung ausgestellt hat, mit einem Gebäude bebaut worden, welches bei der Katastration nach dem ebenfalls bei den oben bezeichneten Akten befindlichen Zeugnisse des BrandversicherungS- inspeklors die Nr. des Brandkatasteis für. erhalten hat. 6 Bet schon latastriertcn Gebäuden: Will der Eigentümer eines bestehenden, schon katastrierten Gebäudes seitens der Baupolizeibehörde ein Bebauungszeugnis ausgestellt haben, so hat er von einem verpflichteten Feldmesser einen Lageplan ansertige» zu lassen, worin die Grenzen und die Bezeichnungen der einzelnen Flurstücke anzugeben und die vorhandene» Gebäude genau einzuzeichnen sind. Der Feldmesser hat aus Grund der an den Gebäuden angebrachten Brand katasternummern und außerdem in jedem Falle unter Mitwirkung der Gemeindebehörde, in Zweiselssällen auch unter Mitwirkung der Brandkatasierbehörde oder des Braudversichernngsinspektors die Brandkatastcrbezcichnung sestzustellen, sie in den Lageplan einzutragen und Ort und Tag aus dem Plane zu verzeichnen. Er hat ferner daraus zu vermerken, daß er den Plan unter Benutzung amtlicher Unterlagen und aus Grund einer von ihm persönlich ausgesührten örtlichen Messung angefertigt habe. Auf Grund dieses von dem Grundstückseigentiimer mit dem Anträge aus Ausstellung eines Bebauungszeugnisses bei der Baupolizeibeböide einzureichenden und von dieser zu den betreffenden Bauakten zu nehmenden LageplanS hat diese dem Eigentümer des schon katastrierten Gebäudes ein Zeugnis des Inhalts auszustellen, daß das Flurstück Nr des Flurbuchs sür nach dem bei den vor der unterzeichneten Behörde ergangenen Akten befindlichen Zeugnisse des verpflichteten Feldmessers , welches dieser, wie er darin versichert hat, unter Benutzung amtlicher Unterlagen und aus Grund einer von ihm persönlich ausgesührten Messung und Erörterung an Ort und Stelle ausgestellt hat, am mit dem Gcbäudc Nr des Brandkatasters für bebaut gewesen ist. Die Baupolizeibehörden haben den an sie ergehenden Anträgen in vorerwähnter Richtung, und zwar zu X auch dann, wenn sie nicht sofort bei Einreichung der Bauqesuchc, sondern erst nach Erteilung der Bau genehmigung gestellt worden sind, mit tunlichster Beschleunigung zu entsprechen, auch dafür zu sorgen, daß die Zeugnisse des Brandversicherungsinspcktors und des verpflichteten Feldmessers den vorstehenden Bestim mungen entsprechend abgesaßt bezl. soweit etwa nötig, ergänzt werden, und daß bet der weiteren Behandlung jede ungerechtfertigte Säumnis vermieden wird. Selbstverständlich ist es aber den Baupolizeibehörden lrotz- dem unbenommen, die Fortstellung des Verfahrens soweit nötig von der vorgängigen Erlegung eines Kosten vorschusses abhängig zu machen. Bautzen, 'am 26. Januar 1909. Der Stadtrat, Abteilung für Vaupolizeisachen. Die aUßerterminliche Musterung der Bolksschullehrer und Kandidaten des Bolksschulamtes findet Montag, den 8. Februar 1NV9, statt. Diejenigen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtc«, welche am 1. April d. I. bei einem Infanterieregiment eingestellt zu werden wünschen und nicht als Einjährig-Freiwillige dienen wollen, werden daher ausgesordert, an dem vorbezeichneten Tage vormittags 9V« Uhr im'Schützenhaus Bautzen zu erscheinen. Militärpflichtige Volksschullehrer und Kandidaten des Bolksschulamtes können am 1. April nur dann eingestellt werden, wenn sie auf die Vorteile der Losung verzichten. Diese Erklärung kann hier abgegeben werden. Noch nicht militärpflichtige taugliche Volksschullehrer -c. dürfen sich zum Dienstcintritt freiwillig bereit «klären. Ein Recht aus die Wahl des Truppenteils haben die Volksschullehrer :c. nicht. Das Reisezeugnis oder die Anstellungsurkunde oder dcr Losungsschein oder die Geburtsurkunde sind, soweit sich solche nicht bereits hier befinden, mitzubringen. Bautzen, am 30. Januar 1909. Der Zivil-Vorsitzende der König!. Ersatz-Kommission im Aushebungsbezirk Bautzen. 128. Jahrgang. BautMerLUachnchten Orga« »er Ha«delS- und Gewerdekammer z« Zittau. Verordnungsblatt der AreiShan-Mannschast Bange« als Sonsiftorialbehörde der QberlausttzZ K wls blaLL der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt, des Hauptzollamts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg,