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VoigtliinWtr Anzeiger. Amtsblatt für das Königliche Bezirksgericht zu Plauen, sowie für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühttroff. MnsMdMenWfler Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Dieses Bl.it: erscheint wöchentlich viermal, und zwar Di-nftagS, Mittwochs, Donnerstags und Sonnabends. Jährlicher Abonnementspreis, welcher prälla««- rsnilo zu entrichten ist, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 26 Ngr. — Annoncen, die bis BormittagS 11 Uhr eingehen, werden in die TagS darauf erscheinend« Nummer ausgenommen, später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene CorpuS-Zeile berechne». Einzeilige mit 2 Ngr. — Für die auswärtigen Äönigl. Gerichtsämter und Stadträthe, für welche der Boigtländische Anzeiaer Amtsblatt ist, bestehen die Geschäftsstellen in Pausa bei Herrn Rathskellerpachter A. Oschütz, in Elsterberg bei Herrn F. W. Feustel, in Schöneck bei Herrn Eduard Meyer, in Mühltroff bei Herrn Ehausseegelder-Einnehmer Holzmüller. Mittwoch. N ISS 31. August 1833. Hazardspiele und Wetten. Wie man in gesellschaftlicher Unterhaltung oft sich überzeugen kann, sind im Publikum sehr unrichtige Ansichten über gewisse neue gesetzliche Anordnungen verbreitet, denen zufolge angeblich jetzt das Hazardspiel nur noch in wenigen Fällen gesetzlich strafbar sei u. dergl. Dem gegenüber ist zu bemerken, daß allerdings durch ein Gesetz vom 11. April o. I. die bisher geltenden Vor schriften über Spiele und Wetten in einigen wesentlichen Punkten Abänderungen erfahren haben, daß aber durch diese letzteren nicht etwa eine größere Straf losigkeit der Hazardspiele, wie man oft glaubt, beabsichtigt oder festgesetzt ist. Harzardspiele sind bekanntlich Spiele, bei welchen Gewinn und Verlust lediglich vom Zufall abhängen. Früher wurde in Sachsen Jeder, welcher solche Spiele spielte, im Betretungsfalle mit 50 bis 100 Thlr. oder im UnvermögenS- falle mit 3 Monaten Gefängniß bestraft. Derjenige Gast- oder Hauswirth oder Zimmer-Inhaber, welcher innerhalb der ihm zustehenden Räume Hazard spiele spielen ließ, ohne selbst oder durch die Mitglieder seiner Familie oder sein Gesinde die Spieler zu verwarnen oder dieselben der Obrigkeit anzuzeigen, wurde mit 20 Thlr. bestraft; hatte aber er selbst oder hatten die Seinigen das zum Spiel Nöthige wissentlich herbeigeschafft, so erhöhte sich die Strafe auf 40 Thlr. Diese Strafbestimmungen wurden jedoch in neuerer Zeit in ihrer ganzen Härte nur bei gewerbsmäßigen Spielern in Anwendung gebracht, in den meisten andern Fällen aber, weil sie zu den übrigen Polizei- und Criminal- strafen nicht in richtigem Verhältnis; standen, auf einen geringeren Betrag er mäßigt. Jetzt, in Folge des neuen Gesetzes, werden Spieler, d. h. Veranstalter eines Hazardspieles oder Theilnehmer an einem solchen, ingleichen die Inhaber der Locale, wo gespielt wird, mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thlr. (je nach Höhe und Dauer des Spiels) belegt, wenn sie nicht selbst oder ihre Familien angehörigen, Geschäftsgehilfen oder Dienstleute daö betreffende Spiel verhindern. Vorausgesetzt wird dabei, daß das Hazardspiel um Geld oder Geldeswerth und an einem öffentlichen Orte, oder an einem nichtöffentlichen Orte dergestalt, daß sich Jedermann dabei betheiligen kann, veranstaltet sei. Wer dagegen an öffent lichen oder nicht öffentlichen Orten das Hazardspiel gewerbsmäßig, als Unter nehmer oder Bankhalter betreibt, wird, je nach Umfang der Dauer und Schäd lichkeit der Unternehmung, mit 25 bis 500 Thlr an Geld oder mit Gefängniß von 14 Tagen bis 8 Wochen gestraft; diejenigen, welche ihm als Gehilfen oder durch Einräumung des Sp'.ellocalS Dienste leisten, werden mit einer Geld strafe bis zu 100 Thlr. gebüßt. Alle zum Spiele ausgesetzten Gelder, welche bei der Aufhebung von Spielern sich vorsinden, werden consiscirt; die Hälfte ihres Betrags fällt der Orts-Armenkasse anheim. Andere Spiele und Wetten, welche nach der früheren Gesetzgebung strafbar waren, wenn die Beträge, um welche cs sich dabei handelte, zu hoch erschienen, sind jetzt nick t mehr verboten. Das betrügerische Gebühren beim Spiel und die Verleitung zum Spiele durch betrngliche Handlungen (auch bei erlaubten Spielen) werden jetzt nach den allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen über Betrug bestraft. Forderungen aus Spielen und Wetten können gar nicht einaeksagt werden. Nur wenn das bei einem erlaubten Spiele Verlorene bereits , an MN Gewinner bezahlt ist, kann die fragliche Summe dem Empfänger nicht wieder abgefordert werden. Ebenso kann jetzt überhaupt keine Wette mehr eingeÜagt werden; ist aber die verwettete Summe bereits an den Gewinner ausgezahlt, so ist die Zurückforderung derselben unzulässig, außer wenn es eine Wette über ein verbotenes Spiel wür. Zeitungen. 8 a ch f e n. Wie man einem Berliner Blatte aus Leipzig schreibt, hat die Verlobung der einzigen ledigen Tochter, welche der König von Sachsen noch hat, mit dem Bruder der Kaiserin Elisabeth von Oesterreich, dem Herzoge Karl Theodor in . Baiern, stattgefunden. Dresden, 29. August. Herr Staatsminister v. Beust ist zum Gebrauch der Cur nach Gastein gereist. Die Sammlungen des G. - A. - Vereins betragen dieses Jahr in Leipzig allein ohne die Umgegend 2700 Thaler. In Ko bürg sind auf Befehl des Herzogs nach einer Mittheilung im hiesigen Regierungsblatte, kürzlich auf dem Domänengute Kallenberg Ackerversuche mit dem von dem Major des k. k. privilegirten Prager Scharsschützencorps, Karl Steffek zu Prag, neu construirtcn sogenannten S Patenfl ug angestellt worden, und wurden dieselben unter Leitung des Ingenieurs Anton Weiße aus Prag, des Bevollmächtigten des Herrn Steffek, und in Gegenwart verschiedener praktischer Landwirthe des hiesigen Herzogthums ausgeführt. Diese Versuche haben für den Stesfek'schen Spatenflug ein so glänzendes, durchaus zufrieden stellendes Resultat ergeben, daß feiten des Vorstandes des landwirthschaftlichen Vereins sofort beschlossen wurde, eine Anzahl dieser Pflüge für Rechnung deS Vereins in Prag anfertigen zu lassen und als Musterpflüge im hiesigen Lande in Gang zu bringen. Am 24. August dies. Js. wurde die noch stattliche evangelische Kirche zu Teplitz eingeweiht. Das herrliche Gebäude, an dessen Plan der verstorbene König von Preußen selbst betheiligt war, liegt ganz herrlich auf einer Anhöhe zwischen der eigentlichen Stadt und der Vorstadt Schönau und leuchtet nach allen, den berühmten Kessel zwischen Erz- und Mittelgebirge beherrschenden Höhen. In dem durch die vielen norddeutschen Badegäste sehr erweiterten Zuge befanden sich 21 evangelische Geistliche. Die Gemeinde selbst zählt jetzt an 1000 Seelen. In Rochlitz, Penig und Waldenburg sind in Vereinigung mit den dortigen Postämtern Telegraphen-Bereinsstationen errichtet worden, welche am 1. Septbr. laufenden Jahres für die allgemeine Correspondenz eröffnet werden sollen. Der „Mitteld. Volksztg." wird aus Eibenstock vom 22. Aug. geschrieben: „Zwei Männer, der eine ein Schmiedegesell, Namens Siegel, verheirathet und Vater von 8 Kindern, der andere ein Schuhmacher mit Namen Schönfelder, der ebenfalls Weib und Kind hat, sind in der Nacht vom 17. zum 18. d. M. von dem Oberförster U. und dem Förster K. im Walde bei Eibenstock an- geschessen worden, nachdem von letzterm ihnen zu zweien Malen Halt! zugerufen worden war. Beide leiden durch die Schrote, die sehr tief eingedrungen sind, die fürchterlichsten Schmerzen. Schönfelder wird warscheinlich seinen Wunden '.ertiMp, Infolge dieses Ereignisses ist man in hiesiger Gegend in großer Auf- Ueber den Grund, weshalb beide in den Wald gegangen waren, ist 'M Unklaren. Die einen sagen, sie hätten Brennholz holen, die andern, sie hätten Wild stehlen wollen. Vor wenigen Jahren erschoß ein Br»^