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U'ockrMatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und llmgegenb. Srscheint: Mittwoch« und «onNNbend«. AbonnementSpreiS: (einschl. des jeder Sonnabend-Nr. beiliegenden Sonntagsblattes) Vierteljährlich 1j Mark. Anseraie werden mit 10 Pfennigen für den kaum einer gespaltenen Corpus- Zeile berechnet u. find bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags ü Uhr hier auf,»geben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Zwtiun-drcißigstcr Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. V.-rantwortliche Redaction, Druck und Berlag von Paul Weberin PulSnitz. Tesch äftSsteNen für Königsbrück! bei Herrn Kaufmann R. Tschersich Dresden: Annoncen Bureau'S Haasenstein L Logier, Jn- validendank, W. Saalbach. Leipzig, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler. Berlin: Tentralannoncenbureau für sSmmtliche deutsche Zeitungen. Auswärtige Annoncen-Aufträge Mittwoch. von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls aufgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Rlxpvü Uv« 12. Mai 188V Bekanntmachung, A die Anzeigen von Verunglückungen beim Gewerbebetrieb betreffend. Nach ß t der Verordnung vom 1. August 1878 sind die Fabrikbesitzer und Fabrikleiter verpflichtet, der Polizeibehörde und dem Fabrik-Jnspector Anzeige zu erstatten, sobald in Folge des Gewerbebetriebes eine Person das Leben verloren oder eine solche Beschädigung erlitten hat, daß sie länger als 72 Stunden an ihrer Ar beit behindert ist, und zwar hat dies im ersteren Falle sosort, im letzteren spätestens 4 Tage nach dem Eintritt des Unfalls zu geschehen. Das Unterlassen dieser Anzeige wird nach § 148 der deutschen Gewerbe-Ordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Pulsnitz und Dresden, den 4. Mai 1880. Der Stadtrat h und die Königliche Fabrik-Jnspection. Schubert, Brgrmstr. Otto Siebdrat- Bekanntmachung, 's / die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter betreffend. * Nach Z 138 des Gesetzes vom 17. Juli 1878, die Abänderung der Gewerbeordnung betr. haben Arbeitgeber, sobald jugendliche Arbeiter d. i. Arbeiter oder Ar beiterinnen im Alter vom 12. bis 16. Lebensjahr — in einer Fabrik beschäftigt werden sollen, vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu machen. In dieser Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welcher die Beschäftigung stattftnden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung anzngeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor nicht eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber ferner dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis! der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginnes und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen aus- gkhängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Centralbehörde bestimmten Fassung und m deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach 8 149,7 des Eingangs gedachten Gesetzes mit Geldstrafe bis zn 30 Mark und im Unvermögensfalle mit Hast bis zu 8 Tagen bestraft. Pulsnitz, den 5. Mai 1880. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung. Die auf die Zeit vom T. Juni 1880 bis 1. Juni 1881 für hiesige Stadtgemeinde nöthig werdenden Fuhren sollen in Gemäßheit der zur Einsicht an H»tI»8vxpo»IitivNR8teIIv ausliegenden Bedingungen an den Mindestfordernden vergeben werden, es werden daher hierauf Neflectirende andurch aufgefordert, sich in dem auf Mittwoch, den 19. Mai 1880, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Submissionstermine im «w« IsivsiKvn 1 Treppe, einzufindcn und ihre Gebote zu eröffnen. Auswahl unter den Licitantcn bleibt Vorbehalten. ü) Pulsnitz, am 8. Mai 1880. / — Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung, die Beseitigung der Luftlöcher an den Todtengrüften betreffend. Nachdem der sich parallel mit der Kamenzerstraße längs der Kirchhofsmauer hinziehende Fußweg bis an das Schützeuhaus verlängert, hierdurch aber ein Weg geschaffen worden ist, von dem zu erwarten steht, daß er seiner schattigen Lage wegen in Zukunft von Fußgängern in erhöhterem Maaße als bisher benutzt werden wird, so kann es fernerhin nicht weiter geduldet werden, daß die Passanten dieses Weges durch aus den an diesem Fuß oeg gelegenen Todtengrüften entsteigenden Moder geruch belästigt werden. ES wird daher hiermit die überdies schon aus gesundheitspolizeilichem Interesse gebotene Beseitigung der Luftlöcher, welche an den an diesem Fußweg gelegenen Todtengrüften nach der Straße zu angebracht sind, angeordnet und werden die Eigenthümer dieser Grüfte, oder wem sonst die Unterhaltung derselben obliegt, hiermit ver anlaßt, diese Luftlöcher entweder durch Vermauerung oder durch Bretverschluß alsbald und zwar bis spätestens Sonnabend, den 13. dieses Monats beseitigen zu lassen. Nichtbefolgung dieser Anordnung wird auf Grund 8 366,^ des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. PulSnitz, cnn 10. Mai 1880. DerStadtrath. DerKirchenvorstand. Schubert, Brgrmstr. vr. pstil. Richter. Bekanntmachung. .Erstatteter Anzeige zufolge sind die von der hiesigen Sparcassenverwaltung unter Nr. 2328 und 2329, auf Christiane Wilhelmine Schwiebus und Johann Gottfried Schwiebus, beide in Schmorkau, ausgestellten Einlagebücher bei dem am 4. dieses Monats dort stattgesundenen Schadenfeuer angeblich mit verbrannt resp. verloren gegangen. Regulativgemäß wird der dermalige Inhaber dieser Bücher hierdurch aufgefordert, sich bei Vermeidung des Verlustes der ihm daran zustehenden^Ansprüche binnen 3 Monaten und längstens bis . zum 15. Ykuguft a. e. / / hier zu melden, da nach Ablauf der gedachten Frist den Betreffenden ein neues Einlagebuch ausgestellt werden wird und bringt man dieses gleichzeitig M Verhütung von Mißbrauch andurch zur öffentlichen'Kenntniß. * Königsbrück, am 8. Mai 1880. Der Stadtrath in Verwaltung der Sparkasse das. E. NoSke, stellv. Bürgermeister.