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Voigtländi scher Anzeiger. z. Stück. Plauen, Sonnabends den 18. Januar I8l2. Ausscheiden an sämtliche Creiß- und Be zirks - Steuer - Einnahmen. Die«zri Auf bringung der neuen außerordentlichen Staats-Beoürfniße von den Untercha- nen, ohne Rncksicht auf Ansäßigkeit, nach der Nahrung und dem Bewerbe, zu lei stenden Beyrrage betreffend. Vcn Gottes Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen rc. rc. re. rc. rc. Nachdem Wir, besage Unsers die Grundstücken - Besitzer betreffenden Ausschrei- bens vom io. di ,es Monats, einen Theil der von Einer getreuen Landschaft zu den neuen und außerordentlichen Staats-Bedürfnissen für das nächste Jahr 1812 bewilligten Summen, nächst- dem von sämtlichen Unterchanen in Rücksicht ih rer Nahrung und Erwerbes, provisorisch auf, bringen zu lassen gemeynel sind; So finden Wir §. I- in Ansehung der von selbigen nach ge wissen Classen zu leistenden Beiträge, Folgen des zu bestimmen und anzuordnen für nöthig: 6 1 n 8 8 i 8 I. Besoldungen und Pensionen, i) Besoldungen. D Alle und jede besoldete Diener oder Die nerinnen, sie mögen bei Uns Selbst, oder bei Prinzen und Prinzessinnen Unsers Königlichen Hauses, bei einem Hofstaate, oder in Civil- vder Militär. Diensten angestellt seyn, über haupt alle ein öffentliches, geistliches oder welt liches Anu bekleidende oder unter die Mitglieder einer geistlichen Corporation gehörende, oder auch m Privaldiensten stehende, jedoch unter die Oses. V. erwähnten gemeinen Dienstboten nicht zu rechnende Personen, welche aus öffent lichen Caffen oder von Privatpersonen besoldet werden, oder sonst deshalb Einkünfte genießen, entrichten, wenn solche Besoldung oder Ein künfte jährlich mehr als Fünfzig Thaler und bis Ein Tausend THaler betragen, davon Ein halb pro Cent, und von einem über Ein Tau send Thaler jährlich betragenden dergleichen Einkommen oder Gehalt, es mag solcher aus einer oder aus mehrern Caffen bezahlt werden, Ein pro Cent. lr) Diejenigen unter den vorgcdachten Per sonen, deren Diensteinkommen zum Theil oder auch wohl ganz in Accidenlien, Quoten von Caffengeldern, Sporteln, Gebühren, Quar tiergeld, Naturaldeputaten, oder andern ange wiesenen oder gestatteten Dienstemolumrnten be steht,