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Mittwoch, den SS Novemö-r »871 Ro. «7« ZLaußener Friedrich. Rudolph. Fünfstück. in. mciiic tter, nden, >nhjn Men ung «< lnna- I uwip .Ida tFrl. . J°s> Lina relln achi. l mit - hr. ichter Lcop. . An- hen^ . V.t lle. Mpe< ichter Hrn. tLzj. Neu- Id» m. ndel- tzenS e am vird, t an- ater- Ilk >ei der iovbr. ettung ätigen hdem ktliche t und ritzm- r von . Hai- weläie nders Eom- 8, den > und ld an- L die Orts- Vewe- löchste lesadr >71. ichter. :we,jc mr so lichcn innig- Dio „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonu- und Festtags) Nachmittags ausgegebeu. — Vierteljährliches Abonnement 30 Ngr. Insertionsbetrag Spaltzeile I Ngr. — Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer des nächstfolgenden Tages ausgenommen werden. Löhr, Bürgermeister. Bekannt m « u n g. V O k K N U t M a ch m N g. Unter Bezugnahme aus die wegen Concesswuirung der »ortü Lritisü anä dlercanMs Insuranee voniMnx zu London und Edin bürg ergangene Bekannt machung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 7. November dieses Jahres — in Nr. 270 der Leipziger Zeitung — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß von den Vertretern der vorgedachten Privat-Feucrvcrsicherungs-Anstalt Herr Benjamin Theodor Anton Würkert in Dresden zum hierländischen Bevollmächtigten ernannt, in dieser Eigenschaft auch bei der Ärandversicherungs-Commissiou lcgitimirt und bestätigt, sowie für seine Functionen in Pflicht genommen worden ist. Dresden, den W.November 1871. Königliche Brandversicherungs-Commission. Bekanntmachung, die Volkszählung betreffend. In Nachgehung der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Jnueru vom 27. Juli 1871, die Zählung der Bevölkerung betreffend, ist am heutigen Tage mit dem Vertheilen der Zähllisten an die hiesige Einwohnerschaft begonnen worden. Die Ausfüllung dieser Listen hat MM 1. Deeember 1871 zu erfolgen und werden die ausgefüllten Listen sodann BM 3. Dseember 1871 wieder abgeholt werden. Es hat daher jeder Hausbesitzer, Administrator oder Pächter eines Hauses die in seinem Haase ansgetheilten Listen Lis zn dein letztgedachten Zeitpunkte wieder einzusammeln und zur Abholung bereit zu halten. Die bei Ausfüllung der HausWert und der Hunshaltungslisten zu beobachtenden Vorschriften und sonstigen Bestimmungen sind jeder der obgedachten Listen beigedruckt, auch ist auf den Haushaltnngslisten weiter unten auf der 2. uud 3. Seite derselbe» eine Probe-Ausfüllung zu ersehen. Zur Erzielung eines möglichst richtigen Resultates werden die Bewohner hiesiger Stadt ^dringend aufgefordert, die gedachten jeder Liste beigedruckten Erläuterungen sorgfältig zu beobachten und überhaupt bei der Ausfüllung mit Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt zu verfahren. Diejenigen Haushaltungs-Vorstände, welche bis zum 28. November d. I. noch nicht im Besitz der ihnen zu kommenden Listen sein sollten, haben dies sofort an Rathscanzleistelle anzuzeigen. Bei Ausfüllung der Hanshältungslisteu sind von den betreffenden Wirthen auch die bei ihnen einquartirten Militairpersonen zu berücksichtigen. Bantzen, am 22. November 1871. Akk Sltldlktllh nack iegcr lins die- n. Le? LreiMatt für dm Äreis-Mrections-KeM SkNM . Amtsblatt für di« G-richts- «md NEwalimtjMßzir!k§ Nautz««, Schttgiswalda, KönkaswarlHa, WMMbMg, HEMchrtt, Osttitz, Nttnstadt und Rsichsnau. Redacteur und Verleger: K. M. MvUsk in Bautzen. Die unterzeichnete Polizeibehörde siebt sich veranlaßt, folgende straßenpolizeiliche Vorschriften in Erinnerung zu bringen: 1) Die in der Stadt gelegten Trottoirs dienen nnr der Fußpassage; jede andere Art der Benutzung ist daher verboten. Dahin gehört insbesondere das Wassertragen, der Transport größerer Gegenstände, daS Fahre» mit Kinderwagen, Schiebeböcke» und Karren, ferner die Benutzung der Trottoirs zum Feilhalten oder zum Ausstellcn von VerkaufSgegcnständen. 2) Sämmtliche Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, die Trottoirs und Fußwege längs ihrer Grundstücke in wcgsamem Zustande zu erhalten, namentlich bei eintretcnder Glätte mit Sand genügend zu bestreuen, auch den Schnee abzukehre» und die bei längerer Kälte sich bildenden Schnee- und Eisflächen, sobald Thauwetter eintritt, jedesmal unverzüglich abzustoße». 3) Die Verunreinigung der Trottoirs und Straßen sowie öffentlicher Plätze, insbesondere wie solche vor und bei Gasthöfen und öffentlichen Wirth- schaften wiederholt wahrzunekmen gewesen, ist streng untersagt; ebenso ist es 4) verboten, während des Winters aus de» Gehöften den Schnee auf die Straßen oder öffentliche» Plätze zu werfe«, auch ka»» das Befahre» der abschüssigen Straßen und Plätze mit Kinderschlitte» unter keinen Umständen geduldet werden; endlich haben 5) bei eintrctendem Tkauwetter die adjacirenden Grundstücksbesitzer die Schnittgerinne und Abzüge aufzueisen, das AuSgeworfene aber außerhalb der Fahrbahn auSzuglcichen. . Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 5 Thalern oder verhältnißmäßiger Haft unnachsichtlich myndet werden, auch bleibt es »ä 2 und 5 Vorbehalten, das Unterlassene sofort aus Kosten der Säumigen aussühren zu lassen. Stadtpolizeibehörde Bautzen, am 28. November 1871. Heerklotz, Stadtrach. Machrichlm