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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzeitung" erscheint Dienstag, Donners- tag und Sonnabend. Die Ausgabe des BlattcS erfolgt iagS vorher nachm. 5 Uhr. Abonnements-Preis viertel- jährlich 1.78 Mk.,2monatlich 1.20 Mk.,1 monatlich 60 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die Zeitungsträger nehmen stets Bcstelliiiigcn auf die „Sächsische Elbzeitung" a». Sonnabends: ,,Illustrierte« UnterhaltnngSblatt". ÄElilEt IzMuz Amtsölatt siir Sis MiBA M§Mi, SiS NchUe ÄWizollWi Ni in Mini zu smie sm St« SiBizmeindnst z« SÜnßm. Tel.-Adr.: Elbzeitung Anzeigen, bei'dcr weiten Ber» breitnng d. Bl. von großer Wirkung, sind Montag», Mittwoch» und Freitag» bi» spätesten« vormittag» S Uhr aufzugcben. Lokalpreis für die 8 gespaltene Petit,eile oder deren Naum 15 Pfg. bei nn»wärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte Anzeigen nach UcbcreinkunU). „Eingesandt" und „Reklame" 60 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent» sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Unterhaltung»bl«1t". Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwit), Prossen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgeblet der Sächsisch.Böhmischen Schweiz. Im ffallt höherer Gewalt («rlrp °d.lonstlper lrnendwelcher Störungen de, lNetrlebc« der geNung, der Lleleranten od. der«eISrdcrnng«el»rlchtungen> ha! der Be,Iehcr keinen Anspruch aus Lleseruns »d. Na-Httelerung der «eltung ad. aul Rüchahlung de« »e,ug,preise,. Jnseraten-A n n a hm c stelle n: In Schandau: Geschäftsstelle Zaukcnstraßc 134; in Dresden und Leipzig: die Annoncen-BureauS von Haasenstcin Sc Bögler, Invalidcndank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube Sc Co. 61. Jahrgang, Nr. 29 Bad Schandau, Freitag, den 9. März 1917 Die nächste Nummer der „Sächsischen Elbzeitung" erscheint morgen, Freitag, zur Die Geschäftsstelle. gewohnten Abendstunde. Amtlicher Teil. Bestandsaufnahme von Schuhwaren am 12. März 1917. Nachstehende Bekanntmachung der Neichsbeklcidungsstelle und die zugehörige Ausführungsverordnung des Kgl. Ministeriums des Innern über die Bestands aufnahme von Schuhwaren sind von den Anzeigepflichtigen genau zu beachten. Den Anzeigepflichtigen werden Anmeldevordrucke von der Ortsbehörde zugestellt. Anmeldepflichtige, die bis zum 8. d. M. keine Vordrucke erhalten haben, sind verpflichtet, selbst solche bei der Ortsbehörde zu entnehmen. Die ausgeflillten Anmeldevordrucke sind spätestens bis zum 17. d. M. an die Ortsbehörde zurückzugeben. Pirna, den 2. März 1!)17. Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadtrat zu Pirna. Bekanntmachung der Neichsbekleidungsstelle über eine Bestandsaufnahme von Schuhwaren. Vom 28. Februar 1917. Für die Erfüllung der der Neichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Schuhwaren erforderlich. Auf Grund des 8 8 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom D^ember (Neichsgesetzblatt Seite 1420) wird deshalb folgendes bestimmt: 8 1. Am 12. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme von Schuhwaren vorzunehmen. Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, die ganz oder zum Teil aus Leder, Web-, Wirk- oder Strickwaren, Filz oder silzartigen Stoffen bestehen. Schuhwaren, welche vollständig aus Holz hergestellt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Bekanntmachung und sind daher nicht meldepflichtig. 8 2. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 12. März 1917 vorhandenen gesamten Vorräte der in 8 1 Abs. 1 und 2 verzeichneten Gegenstände, soweit nicht in 8 3 Ausnahmen festgesetzt sind. Die Bestandsaufnahme hat nach folgenden Warengattungen getrennt zu erfolgen: Waren gatt ung I: Arbeitsschuhwerk aller Art (einschliesslich Schaftstiefel) u) für Männer in allen Größen, d) für Franen in allen Größen, o) für Knaben nnd Mädchen (Größe Nr. 80—89), cl) für Kinder (Größe Nr. 27-35), v) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört schweres Schuhwerk mit genagelten oder genähten Unterböden, dessen Schaft aus Spalt-, Rind-, Noß-, Wild- oder ähnlichem Oberleder besteht, gleichgültig ob die Sohle aus Leder, Holz oder anderen Ersatzstoffen hergestellt ist. Warengattung ll: Kräftiges Leder-Straßenschuhwerk aller Art u.) für Männer in allen Größen, d) für Frauen in allen Größen, v) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27-35), o) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus Noßledcr jeder Art außer Noßlack, aber einschließlich Noßchevreau-, ferner aus Noßbox-, Nindbox-, Mastbox- und Nindleder, Spalt und dergleichen, ohne Rücksicht auf Schaft oder Bodenausführung, einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen. Warengattung III: Anderes Leder-Straßenschuhwerk aller Art, soweit nicht unter II oder IV genannt, n) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, o) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), 6) für Kinder (Größe Nr. 27—35), o) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört im wesentlichen Schuhmerk aus farbigem oder schwarzem Lhevrean-, Boxkalb- oder sonstigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Sämisch-, Neh-, Hirschleder und dergleichen, auch mit Stoffeinsätzen, ohne Rücksicht aus Schaft oder Bodenausführung, einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen. Warengattung IV: Straßenschuhwerk aus Lackleder u) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, v) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27—35), «) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört auch Schuhwerk aus Lackleder mit schwarzen oder farbigen Leder- oder Stoffeinsätzen. Warengattung V: Reitstiefel aller Art. Warengattung VI: Tanzschuhe, Gesellschaftsschuhe, Luxushausschuhe und Luxuspantoffeln rr) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, o) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27—35), - o) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehören im wesentlichen Tanzschuhe und Gcsellschastsschuhe aus Leder und Stoffen aller Art mit leichter gewendeter Sohle und Holzabsätzen, ferner Hausschuhe oder Pantoffeln mit Absätzen von mehr als 3 om Höhe aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildleder (Sämischleder). Warengattung VII: Sandalen aller Art u.) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, o) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27-35), o) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Warengattung VIII: Hausschuhe und Pantoffeln aller Art, soweit nicht unter Warengattung VI bereits genannt, u) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, v) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27—35), s) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).