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Zschopau, Sememdegirolconto Zschopau Ar. 24>, Postscheckkoato: Leipzig Nr. 48»»4 — §«rnsprech«r: Nr. 7>2 Zeitung für di« Ort«: Bornich«», Ditt«r»dorf, Dittmannsdorf, Gornau, Hohndorf, Krumhermrrsdorf, Scharf«nstein, Schlvbchen Porschendorf, Waldkirchen, Weihdach, Wilischthal, Wihschborf ««. 7« 107. ^leusr kinsnrpisn StemMeiile statt ReilhsMeilie Gesetz Sber die FimzierW ntttiottlilpMWer Wsgllbe« des Ms Die Neichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen: Steuergutscheine . 8 1> Ausstattung der Steuergulscheine. N) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für oen im 8 2 bezeichneten Zweck Stcuergutscheine auszugeben. «2) Die Stcuergutscheine werden zum Nennbetrag aus- gegeben, und zwar in zwei Ausstattungen ll und II). >3) Die Sienergutschrine l werden von den Finanzkasscn und Zollkasse» des Reichs ab dem siebenten Monat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Neichsstcuern zum Nennbetrag tu Zahlung genommen. tt) die Steuergutscheine ll werden von den Finanzkasscn and Zollkasscn des Reiches ab dem siebenunddreißigsten Mo nat nach dem Ansgabemonat bei der Entrichtung von Neichs- stcucrn zu 1t2 vom Hundert des Nennbetrages in Zahlung genommen. 8 2. Stcuergutscheine bei Bezahlung von Lieferungen. (1) Daö Reich, die Lander, die Gemeinden und die Gc- mcindevcrbändc, die Reichsbahn, die Reichspost, daS linier, nehmen NcichSanlobahmm und andere vom Reichsminister der Finanzen bezcichucte juristische Personen oder ähnliche Ge- bilde bezahlen Lieferungen und sonstige Leistungen gewerb licher Unternehmer in Höhe von 40 vom Hundert dcS Rech nungsbetrages in Swncrgutscheiucn, und zwar je zur Ha ste in Sleuergnischrincn I und II. <2) Juristische Personen des Prlvatrechts, gewerbliche Ein- zclnuternchmer und Untcrnehmcrgemeinschasten (zum Beispiel OZcne HandclSgesrUschastcn und Kominanditgesrllschaftcn) sind berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen gewerblicher Unternehmer bis zu 40 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Stcucrguischeincn zu bezahlen. <3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Spitzenbetrag, der nach Teilung des Rechnungsbetrags durch 500 verbleibt. 8 3. Bewertungsfrcihett aus Grund von Steuergutscheinen I. > 1) Die gewerblichen Unternehmer können in Höhe von 20 vom Hundert des Gesamtbetrages der Stenergulschsine l, die ihnen in den letzten zehn Monaten des Wirtschaftsjahres ununterbrochen gehört haben, Vcwcrtungssreiheit für die ab nutzbaren Wirtschastsgiiter des betrieblichen Anlagevermögens in Anspruch nehmen, und zwar sür die Steuern vom Ein kommen und vom Ertrag. < 2> Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 1939 enden, genügt es, das; dem Steuerpflichtigen die Steuergmstheine I in den letzten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres ununter brochen gehört haben. < 3) Für Wirtschaftsjahre, die weniger als zehn Monate liu den Fällen des Absatzes 2 weniger ais sechs Monate) nm- sassen, genügt es, daß dem Steuerpflichtigen die Steuergut- jcheiue I bis zum Ende des Wirtschaftsjahres und mindestens zehn Monate lin den Fällen des Absatzes 2 mindestens sechs Monate) ununterbrochen gehört haben. , 4) Der Hundertsatz <20 vom Hundert), der Absatz 1 ge- mäß für die Bewertungsfreiheit maßgebend ist, erhöht sich: 1. auf 25 vom Hundert, wenn die Sleuergutscheine I dem gewerblichen Unter nehmer weitere zwölf Monate lang ununterbrochen ge hört haben: L auf 30 vom Hundert, wenn die Sleuergutscheine I dem gewerblichen Unter nehmer abermals zwölf Monate lang ununterbrochen ge hört haben: S. auf 35 vom Hundert, wenn die Steucrgutscheine l dem gewerblichen Unter nehmer abermals weitere zwölf Monate lang ununter brochen gehört haben. «5, Ter Hundertsatz, der den Absätzen 1 und 4 gemäß für die Bewerinngssreiheit maßgebend ist, erhöht sich bei gewerb lichen Untcrnehmeiü der Aussuhrindustrie um 10 vom Hundert, wenn der Aussuhrumsatz mindestens 25 vom Hundert ihres Gesamtumsatzes beträgt. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Ausfuhrhandel eine entspreche:.de Vergünstigung zu wessen. ,6) Vom Gesamtbetrag der Sleuergutscheine I, der die Grundlage der Bewerinngssreiheit bildet «Absatz 1), tst der Betrag abzuziehcn, um den sich der Nennwert des Bestandes an Schuldverschreibungen nnd verzinslichen Schatzanweisnn- gcn des Reichs, der Reichsbahn und der Rclchspost während des Wirtschaftsjahres nm Fall des Absatzes 2 seit Jnkrasl- iretcn des Gesetzes nnd im Fall des Absatzes 3 während der beiden Winschastsjahre, soweit diese In den Zeitraum ab Jn- kr.ZUreien d.s Gesetzes fallen) vermindert hat. § 4 drs Ausfalls an Einnahmen Der Ausfall an Einnahmen, der durch die Jnzab- lnnguai.me von Stenergutscheinen «8 l Absätze 3 und 4) cni- stchi, wird ausgeglichen: 1 durch das Mchrauskommeu au Sienern, das aus der Durchführung der naiionalpolitischeu Aufgaben des Reichs zu erwarten ist; 2. durch Erhebung einer Mehrest 'mmenstener «88 5 bis 10); 3. durch Einsparungen bei den 'Ausgaben der össcntlichcn Verwaltung. rrückomm-nstem? 8 5. Steucrpslicht. ll) Tas Reich erhebt laufend eine Steuer vom Mchrcln- kommen «Zsthrcinlommenstcncr). Die Mchreinkömmenftcner wird jeweils sür ein Kalenderjahr, erstmals für daS Kalcndcr- jntzr 1939, erhoben. ' ^(2) Der Mehrcinkommensteucr unterliegen diejenigen Ein- lommcnslcucrpfllchtigcn und Körperschaststcuerpflichtigen, die ein stcucrpslichtigcs Mehrcinlommen (88 6 und 7) erzielt haben. 8 6. Mehreinkommcn. Mehrcinlommen ist der Betrag, um den das im Voriayr erzielte steuerpflichtige Einkommen höher ist als das steuer pflichtige Einkommen in dem Jahr, das dem Vorjahr voran- gcgangeu ist. Beispiel: DaS Mehreinkommen, das der Mehrein- kommenslcuer für das Kalenderjahr 1939 unterliegt, ist der Betrag, um den das im Kalenderjahr 1938 «Zweitjahr) er zielte Einkommen höher ist als im Kalenderjahr 1937 (Erst jahr) erzielte Einkommen. 8 7. Steuerpflichtiges Mehrcinlommen. Stcucrpslichtigcs Mehreinkommen ist das Mehreinkommcn (8 6), vermindert um: 1. das im Zwcitjahr erzielte Mehr an land- und forstwirt- fchastlichen Einkünften; 2. das tm Zweitjahr erzielte Mehr an außerordentlichen Ein künften <8 34 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie nicht zu dem Zweitjahr in Beziehung stehen; 3. die im Zweitjahr erzielten Einkünfte aus d-njcnigen E>b- kchasten, Schenkungen und and-reu einmaligen Vermögens- anfallen, die der Steuerpflichtige im Zweitjahr gehabt hat; 4. die Betrüge, die der Steuerpflichtige im Zweitjahr für not wendige Erweiterungen des abnutzbaren betrieblichen An lagevermögens ansgewendei hat. Hat der Steuerpflichtige im Zwcitjahr sür die Erweiterungen Absetzungen oder 'Ab schreibungen vorgenommcn, so mindert sich der im Satz l vorgesehene Abzug entsprechend; 5. die Mehrbeträge, die nach einer Tarisordnnng oder Be- soldniigSordnnug einem Arbeitnehmer im Zweitjahr des halb zngcflossen sind, weil cr entweder ein höheres Atter (Dienftaller) oder eine höher bewertete Stellung erreicht hat (Beförderung) oder weil die Zahl seiner Familien- Mitglieder sich erhöht hat; 6. den Betrag, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im Erst- lahr Bewertungssreiheit nach 8 3 in Anspruch geuommcn hat. Hal der Steuerpflichtige sowohl im Erstjahr als auch im Zwciljahr Bewertungssreiheit nach 8 3 in Anspruch genommen, so wird nur der Betrag abgezogen, um deu die iu Anspruch genommene Bewertnngsjrcihcit tm Erst jahr höher war als im Zwcitjahr; 7. den Betrag, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im Zweit lahr Absetzungen sür Abnutzung (8 7 des Einkommen ¬ steuergesetzes) hätte iu Anspruch nehmen können, wenn er nicht im Erstiaür oder in einem früheren Jaür Bewer- tungssreiheit nach 8 3 In Anspruch genommen hätte; 8. de» Betrag von 000 RM. Dieser Betrag erhöht sich, wenn das Einkommen im Erstjahr den Betrag von 2400 RNt. nicht erreicht hat, um den ttnterschicdsbctrag zwischen die sem Betrag und dem im Erstjahr erzielten Einkommen; L. den Betrag, um den das Einkommen, das im Jahr 1939 erzielt wird, sich dadurch erhöht, daß die 88 10 und 46 des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz vom 17. Fe bruar 1939 (Ncichsgesetzbl. I S. 283) geändert worden sind. Dieser Abzug gilt nur sür die Mehreiukommcnsteuer 1940. 8 8. Steuersatz. Die Mchreiukommcnstcuer beträgt 30 v. H. des steuerpflich- tigeu Mehrcinkommcus. 8 9. Festsetzung nnd Fälligkeit. (1) Die Mehreiukommcnsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit sie nicht nach Anordnung des Reichsministers der Finanzen durch Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erhe ben ist. (2) Die durch Steuerbescheid festgesetzte Mehreinkommcn- stcncr ist in vier gleichen Teilbeträgen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Der erste Teil- bctrag ist am 10. September 1939 zu entrichten. 8 10. Abzugsfähigkelt der Mehreinkommensteuer. Die Mchrciukommcusteucr ist bei Ermittlung des steuer- pslichligcn Einkommens voll abzngsfähig. Sie ist bei Ermitt lung des stenerpslichligcn Gcwcrbeertrags insoweit abzugs- fühiu. als sie auf deu Gewinn aus Gcwcrbebrtricb entkällt. Schürßvocschlifien 8 11. Durchführungsbestimmungen. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, znr Durchführung nnd Ergänzung der 88 1 nnd 2 Rechtsverord- nnngcn nnd Verwaltnngvorschriftcn z» erlasse». Er kann ins besondere über die Frage, welcher Teil des Rechnungsbetrags iu Stcuerguischcincn zu bezahlen ist oder bezahlt werden dars. eine vom 8 2 abweichende Regelung wessen. 8 12. Inkrafttreten. N) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wann 8 2 des Gesetzes in Krast will. (2) Die 88 1 bis 3 und der 8 11 gellen auch im Land Oesterreich nnd in den sndclcndcntschcn Gebieten. Die Inkraft setzung der 88 5 bis 10 in, Land Oesterreich und in den stldeten- deulschen Gebieten bleibt Vorbehalten Silhemg des Wölls Wie Staatssekretär Reinhardt vom NeichSfinan;- rmnisterium vor Vertretern der Presse betonte, ist der Finanz bedarf des Reiches im Jahre 1938 erheblich gewachsen, da die neuen Gebiete in das Altrcich einzufügcn und militärisch zn sichern waren. Andererseits sind die Steuereinnahmen erfreu lich angesticgcu: sie betrugen im Jahre 1933 nnr 6,8 Mil liarden und erreichten im jetzigen Steuerjahr 1938/39 17,5 Milliarden, wozu noch 500 Millionen Mark aus dem Jndcn- vcrmögcn fließen werden. Im Jahre 1938 wurden 6,2 Mil liarden Mark Anleihen ausgenommen, ohne daß deshalb der Schnldendicnst eine starke Nolle im Ncichshaushalt spielen würde. Das neue Neichsgesetz über „die Finanzierung national politischer Ausgaben des Reiches" ist von dem Gedanken er füllt, daß die Zinsen und Lasten des ungeheuren Ausbaues, der sich gcgeuwürtig vollzieht, durch eineu Vorgriff auf die Zukunft auZgcIi.ctzc» werden muß. Tayer wird das Reich, ebcuso Länder, Gemeinden und öffentliche 'Auftrag geber ab 1. Mai die Bezahlung von Lieferungen usw. zu 40 v. H. iu Sleuergulscheiuen bcwirlen, während 60 v. H. in bar bezahlt wervcn. Der Empfänger kann diese Steuergut scheine, die in zwei Gruppen >1 und 2) geteilt sind, zur Be zahlung von Steuern, Lieferungen oder gewerblichen Auf trägen benutzen. Da aber diejenigen Stenergulscheine, die länger als zeon Monate im Portefeuille des Inhabers ver bleiben, mit wesentlichen Vorrechten ausgestattel sind <20 v. H. ihres Wertes werden zur Bewertungssreiheit abnutzbarer Wirtichastsgülcr bei der Einkommensteuer usw. in Rechnung gestellt), so ist anzunehmen, daß sie einen besonderen Wert gewinnen. Diese Stcuergutscheine werden wahrschein lich jahrelang in den Bilanzen der Jndnslriesirmen er scheinen, zumal der Aurechuuugssay von 20 v. H. in jodelt Jahre nm weitere 5 v. H. steigt. iNrichsanleihcn nur noch ausuLhmsVeisr Unter solchen Umständen entwickeln sich die Sleuergnt- schcine zn einen; unverzinslichen Weripapicr des Reiches, so daß die weitere Ausgabe von Rcichs- anleihen imd Licserschatzanweisungen eingestellt wird. Neichs- anleihen werden deshalb nnr noch ansnahmSwcisc ansgclcgt werden, lind zwar insoweit, als die Lage am Kreditmarkt ans volkswinschastlichcn Gründen es erwünscht erscheinen lasse Der Gcsanubetrag der abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die In den Bilanzen der gewerblichen Wirtschaft ausgewiesen würden, seien, saale Reinhardt, mit 30 Milliarden RM. an znuehmeü, der Betrag der abnutzbarcn Wirtschastsgiiter, die zährtich neu angeschafft oder hergestellt würden, gegenwärtig mit rund 6 Milliarden NM. Für jede Milliarde NM., die in Stenergutscheinen I in Bewegung gesetzt werde, könne im Erstjahr Bewertungssreiheit in Höhe von 200 Millionen RM. in Anspruch genommen werden. Jede Milliarde NM., die durch die gewerbliche Wirtschaft in Steuergutfchetnen im Erstjahr festgehalten werde, bringe ihr für die Gegenwart eine steuerliche Entlastung nm rnnd 100 Millionen RM. Die steuerliche Entlastung je Milliarde Stcuergutscheinbesttz be trage im Zweitjahr rund 125 Millionen NM., im Drittjahr rund 150 Millionen NM. nnd im Viertjahr rund 175 Mill. RM. Die Inanspruchnahme der Bewertungssreiheit sei auch geeignet, einer Auswärtsbcwegung der Preise entgegenzu wirken. Die Verwendung von Stcuergutscheine» I bei der Ent richtung von Reichsftenern werde sich auf Jahrzehnte ver teilen. Das bedeute, daß die Finanzierung der großen natio- nalpolitischcn Aufgaben, die in der Gegenwart erfüllt wer den müßten, auf Jahrzehnte verteilt werde, ohne daß da durch eine Zinsenlast des Reichs verursacht werde. Der größte Teil drr Beträge, die so beschafft würde», werde erst innerhalb von Jahrzehnten bei der Entrichtung von Steichs- stcncru verwendet werden, und zwar dann, wenn die großen nationalpolitischcn Aufgaben zur Sicherung der Zukunft des deutschen Volkes erfüllt sein würde» »nd die Reichshaus haltslage die Inzahlungnahme von Stcuergutscheine» ohne weiteres erlauben werde. Die gesamte össentliche Verwaltung müsse sich bis auf weiteres auf die Ausgaben beschränken, die zur Wahrung und Förderung des Gemeinwohls gegenwärtig unerläßlich seien. Hinsichtlich der mit einem Aufgeld versehene» Stcncr- gmscbcme II sei wichtig, daß, während die Sleuergutscheine 1 grundsätzlich im gewerblichen Sektor verblieben, die Steucr- gmsche-ne ll lombard fähig seien nnd durch die Banken gc- nnd verkauf» würden. Anf diese Weise würden auch Mit tel gebunden, die außerhalb des gewerblichen Sektors tu der denlschen Volkswirtschaft flüssig seien und anderweitig nicht beansprucht würden. Die Stcnergutschcine ll würden schon nach Ablauf von drei Jahren restlos an das Reich -urück- slicßcn. Soweit die Zahlung von Steuern an die Finanzämter durch Stcuergutscheine crsotgt, ergab sich selbstverständlich eine Minderung der Bareinnahmen des Reiches. Dafür müsse Ersatz gcschasscn werden. Er wurde gesunden durch die Methode cincr Mchreinkommcnstcner, die I» vier Teilveträ- acn nm 10 September und 10. Dezember 1939 sowi« am