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>ee us ch- r, Trsckeint: M D ^1 . I D .^. welche sh KvniA-brüch bei-!/rrn KaufP«« Mittwoch» "nd LonnabendS I I FD MW UH M I. And. G?äh1 aitgenemme» tzÄft, MMI I I III 1^ I I II III U, in M'mn bi- 4>r,ntaz>> Abennemenrepre.e: I UG'D^nÄ/r>r-^ Meiid» Aiertrljahrlich I» Ngr. Preis der »reis,alt. Corputzeile 1 Neugr. für Pulsnitz, Aönigsbrück, Kastelierg, Radeburg, Moritzburg Md Amgegend. Amtsblatt a^ » -er Königlichen Vkrichlsbehör-en m,- -er stä-tifthrn Detzör-en zu Pulsnitz un- Königsbrück, Mo. 103 Mittwoch, den 25. Pecember 8 - --—- —— - - — -»——. ------ — —. -- ÄüonneMNls Einladung. Unsere geehrten Leser erlauben wir uns zn dem mit dem 1. Januar k. j. beginnenden neuen Quartale auf fernere- Abonnement ftenu-lichst einzuladen, un- bitten zugleich diejenigen unserer Abonnenten, welche unser Blatt durch die Post beziehen, ihr- Bestellung > gen bei den betr. Postämtern rechtzeitig eingehcn zu lasten, damit in der ferneren Zusendung keine Unterbrechung statt finde: Die Nedacitoü de? Pulsnitzer :c. WochrstMteS^, ,^ !. Be kannlm achung. der Königlichen Brandversicherüngs-Commission vom 17. December 1887. Nach einer vom Königlichen Ministerium de» Innern erhaltenen Amdtisung wirb in Gemäßheit der Vorschrift in g 29 der zum Brandversicherunzs« -tsttz gehörigen AuSführungS-Verorduung vom 20. October 1862 das betheiligte Publcküni vorläufig Lilvon I» Ktnntniß gesetzt, däß Vi^ BraNvbttsicherunaS- U Pank für Deutschland in Leipzig, nachdem dieselbe einen die Ueberführüug ihteS BcrstchcrungSgcschäftS aüf Lie käUt Bekanntmachung deS Königlichen MliW- rinms de« Innern vom 16. Juli diese» Jahres — Nr. 18S der Leipziger Zeitung — Neu cöNcesfioniNe Westdeutsche V,rslchetNNg--Abticn-Brmr jtt Ssfin bezweckenden Vertrag ringegangcn, die allmählige Einstellung de» eigenen Geschäftsbetriebe» beschlossen hat. Dabei wird aufdie Bestimmung in AZOderökge» dachten Verordnung verwiesen, daß die lausenden Versicherungen wider Willen der Bebsichkrten wetir einseitig aufgehoben, noch einer andern Privatversicho- rang»-Anstalt übenviese» werte» dürfen, t» aber ebensowenig den Versicherten erlaubt ist, vor ordnungsmäßig erfolgter Aufhebung de» VenragSvcrhältnisses zu einer andern Versicherungsanstalt ttberzutreten. Die BrantversicherunzS-Bank für Deutschland in Leipzig bleibt wegen aller nicht ito gegenseitigen Eipver- stäudmsse gelösten Berbindlichkeitcn bi« zu deren Erlöschen verhaftet, Und ihre vollständig Liberation tritt veu ÄerwaltüngSVehötbest gtgtnüöer erst mit M Zurücknahme der Ecnccssion nach beigcbrachtcm Nachweise der Erledigung aller Verpflichtungen ein. Dresden, den 17. December 1867, Königliche Braudversickerungs-Commisston. . Oberländer. ° „ . Rudolph.-. i Verordn un g, . die Gewerbe- und Personalsteuer-Catastration auf das Jahr 1888 und die Frist zu Einreichung von Rentendeclara tionen betreffend; vom IS. December 1867. Damit die Gewerbe« und Personalsteuer-Catastration auf das Jahr 1868 nicht allzulange verzögert werde, erhalten die Ört-obrigkeiten hierdurch Veranlassung, die hierzu «forderlichen Einwohner-Verzeichnisse vor der Hand lediglich nach den dermaligen Vorschriften (§. 32 slg. der Ausführungs-Verord nung zn dem Gewerbe- und Personalsleuer-Geseyen vom 23. April 1850) mit möglichster Beschleunigung aufzustellen, beziehentlich durch die Gemcindevor« ftinde ausstellen zu lassen, indem eS Vorbehalten bleibt, sofern in Folge neuer gesetzlichen Bestimmungen noch weiter« Angaben in Betreff einzelner Klaffen der. Steuerpflichtigen sich nothwendig machen sollten, solche nachträglich zu erfordern. Diese beziehentlich in die Catasterschcmala zn bringenden Einwohner- vcrzeichnisse sind obrigkeitlich beglaubigt ») für Orte des platten Landes bis Ende Januar 1868, 6) für kleine und.Mittelstädte biS.zum 15. Februar 1868 uuv v) für di« große« Städte bis Ende Februar 1868 bei dem Districts-Commiffar bei Vermeidung der in § 37 der allegirten Ausführungs-Verordnung vom 23. April 1850 »»gedrohten Ordnungsstrafen ein,»reichen. Endlich wird die in H 34ä obiger Verodnung bestimmte Präklusivfrist zur Einreichung von Reutcudeclarationen für das Jahr 1868 bis auf dtN 21. Janvar 1868 verlängert, und ist diese Frist bei Vermeidung der in Z 20,4 und L 22„4, deS Gewerbe, und Personal,teuer-ErgänzungSgesetzeS vom 23. April 1850 angcdrohten Nachtheilt innczuhalte». L re Sd en, den IS. December 1867. F l N st N z - M i N l st t v l U M. vv» Friesen. Sokifns-rich.. Bekanntmachung, " -ie künftige Erhebung bei innerhalb des Ressorts des KriegsministeriumS ausgesetzten, zeither bei dem Finanzzahlamte ausgezahlten - Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen bei dem Kriegszahlamte betr., vom 19. December 1867. Nachdrm die Einrichtung getroffen worden ist, daß vom 1. Ianuqr 1868 an alle Wartcgclder, Pensionen und Unterstützungen, die, von dem Krieg-» Ministerium angewiesen, bisher bei dem Finanzzahlamie auSgczahlt worden sind, nicht weiter bei letzter«, sondern bei dem Kricgszahlamte verabreicht werden, so wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kcnnlmß gebracht, daß vom genannten Zeitpunkte an alle Diejenigen, welche innerhalb des NeffortS deS. Kriegsministeriums und in Folge einer Anweisung deS letztem Warlegeldcr, Pensionen, oder Unterstützungen zeither bei dem Finanzzahlamte auSgczahlt erhalte» haben, wegen fernerer Erhebung derselben an das Kriegszahlamt in Dresden (Blockhaus, Neustadl an der Brücke Nr. I im Hofe Parterre) .sich wende» müssen, daß dagegen aber in Ansehung aller derjenigen Aartegelder, Militär-Pensioncn und Unterstützungen, welche biShep nicht bei dem Fingnz-Zahl- ? amte selbst, sonder» für Rechnung des letzter» bei andern Kaffenbehörden (BczirkSsteucr-Einnahmen u. s. w.) erhoben worden sind, iiä Allgemeinen, und soweit - nicht specielle Anweisung deshalb erfolgt, eine Aendenmg nicht stattfindct, die Zahlstelle viel mehr dieselbe, wie zeither, bleibt. Dresden, am 19. Deambet 1867. Kriegsmini sterium. ' v. Fabrik