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MeMgenz- uM MsA für ' Frankenberg mit Lachsenburg Sonnabends,^ fl^ssln «« BckauntMmng und Verbot. i Auf Anordnung der hohen RegierungMKörde wird hiermit bekannt gemacht, daß daS Aehrenkese» und" Kartoffel-Stoppeln . ohne ausdrückliche GeNeHn^WngdeSjenigen Grundstücksbesitzers, auf deffen Fekderrkdas selbe erfolgt, . . - durchaus unstatthaft ist und da st gegen diejenigen, welche gleichwohl beim unerlaubten Arhrevlesen und Kartoffel-Stoppeln betroffen werden, mit gebührender Strenge, nach Befinden unter Anwendung der Bestimmungen in 4rt. 9 unter 2, 4, 6 des Gesetzes, die Forst-, Feld- und Gartendiebßähle, sowie einige damit zusammenhängend- Vergehen betreffend, vom II. August 1855^ zu verfahren/ist. Frankenberg, am IS. August 1869. - DaS Küniglrche G.e r i ch t s a m t daselbst. , Gensel. LskauutMLodaux für das städtische Publikum. Der bei unterzeichneter Behörde für die Zwecke der ihr in der Stadt, Frankenberg zuständigen Sicherheits-Polizei angestellt« Polrzeidiener Lange wird vom I. künftigen Monats ab in dem, He rnals Herrn Fabrikant Schubert zugehörigen, jetzt vom Herrn Fabrikant Teuscher bewohnten Haus 2S2 in der Chemnitzer Straßes sein Quartier nehmen. < Frankenberg, amI4i,AugustI860. . D arS^sK n i gliche G e ri ch t s a M t daselbst. Gensel. das Äehrenlesen rc. betreffend. Gemäß einer Verordnung der Königl. Kreißdirection zu Zwickau wird zur, öffentlichen Kenntniß ge bracht, daß das Äehrenlesen und Kartoffelstoppeln ohne ausdrückliche Genehmigung desjenigen Grund stücksbesitzers, auf dessen Feldern'dasselbe, erfolgt, durchaus unstatthaft ist und daß gegen diejenigen, welche beim unerlaubten Äehrenlesen und Kartoffelstoppeln betroffen werden, mit gebührender^Strenge, nach Befinden unter Anwendung der Bestimmungen in Art. 9 unter 2, 4 und 6 des Gesetzes, die Forst-, Feld- und Gartendiebstähi« u. s. w. betreffend, vom Il.^lpgust 1855, verfahren werden wird. . Frankenberg, am 16. August I86V. Der Stadtra t h. Meltzer, Bürgermeister.