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Von dieser Zeitschrift erscheint wöchentlich eine Nummer in Im perial-Quart, welcher jede zweite Woche erläuternde Zeichnungen, Karten, Pläne oder Ansichten beigegeben werden, Der Abonne- mcntsprcis beträgt im Wege des Buchhandels fünf Gulden fünfzehnKreuzer imfl, 24 Fuß oder drei Thaler für das Halbjahr, Außer sämmtlicheu Buchhandlungen' nehmen all« Postämter und Zsitungs-Ärpedt- tionen des In- und Auslandes Bestellungen an. Beiträge wer den anständig honorirt und un ter Adresse der I, B, Metzler'- schen Buchhandlung in Stutt gart oder, wem Leipzig näher gelegen, durch Vermittlung des Herrn Buchhändler GeorgWi- gand daselbst, erbeten. Eisenbuhn-Aeitung. 44. Stuttgart, 24. November. R844« >- »» ,, > > — uri—, s» 1 Inhalt. Verdingung der Arbeiten für die Württembergischcn Staats-Eisenbahnen. Vergleichende Bemerkungen über die Essenbabnen Englands und Frankreichs. (Schluß.) Geschwindigkeitsmesser auf Eisenbahnen. — Vermischte Nachrichten. Deutschland. Ocsterreichische Staats-K.B. Frequenz der Kaiscr-Fe>dinands-Nord-B. und der Wicn- Gloqgnitzer G.B. im Monat Oktober. Preußische E.B. Potsdam-Magdeburger E.B. Berlin-Hamburger E.B. Sächsisch-Schlesische G.B. Ludwigs-Süd-Nord-B. Friedrich- Wilhelms-Nord-B. Frankreich. Straßburg-Lauterburger E.B. Die E.B. von St. Germain und das atmosphärische System. Großbritannien. Kosten von englischen Tunnelar beiten. Italien. E.B. im Kirchenstaate. Spanien. E.B. von Bareellona nach Matarv und von Saragossa nach Reus. — Personal-Nachrichten. — Ankündigungen. Bedingungen für die Vebcrnahmc alter Arten von Ar beiten bei dem Van der Württembergischen Staats-Lilenbahnen. Eine der wichtigsten Ausgaben bei der Organisazion ausgedehnter Arbeiten ist die Feststellung zweckmäßiger Bedingungen für die Ausführung derselben durch Unter nehmer. Für den Bau der Württembergischcn Staats- Eisenbahnen wurden zweierlei Bedingnißhefte entworfen, ein solches, welches die Bedingungen für die Uebernahme aller Arten von Arbeiten, und solche, welche die Be dingungen für die Uebernahme der einzelnen Arten von Arbeiten, als Planirungs- und ChaussirungS-Arbeiten, Maurer- und Steinhauer-Arbeiten rc. enthalten. Benützt wurden dabei außer der Verfügung des königlich Würt tembergischcn Finanzministeriums vom 8. Januar 1821 und 14. Juni 183b, österreichische, baierische und badi sche Bedingnißhefte, sowie die besonderen Erfahrungen, welche durch eine Reihe von Jahren beim Straßen- und Brückenbau in Württemberg gesammelt worden sind. Wenn auch diese Bediugungen, besonders in ihren recht lichen Beziehungen, nicht in allen Ländern Anwendung finden können, so glauben wir dennoch, daß eine Mit- rhcbnng derselben unseren Kollegen als Grundlage wei terer Beobachtungen und Erfahrungen nicht unerwünscht seyn wird. § l. BcwcrbungSfähigkcit. Zu der Bewerbung um die Uebernahme aller Arten von Arbeiten bei dem Bau der Württcm- bergischen Staats-Eisenbahnen werden nur solche Unternehmer zugelassen, welche sich, woserne sie nicht der Bauvcrwaltung schon genügend bekannt sind, zuvor «) über ihr gutes Verhalten und den Besitz der crfordcrlichcnMittcl mit einem gcmeinde- räthlichcn, vondem betreffenden Oberamte beglau bigten Zeugnisse auSwcisen; b) entweder ihre ei gene Tüchtigkeit und Erfahrung in Ausführung der betreffenden Arbeiten genügend darthun, oder einen in dieser Beziehung hinreichend befähigten Stellvertreter stellen. 8.2. Einverständnisse. Einverständnisse unter d,en Unternehmern zum Nachtheile des Eiscnbahnbäufonds sind verboten, und begründen, wenn sie nach geschlossenem Ver trage zur Kenutniß der Bauvkrwaltung kommen, für diese das Recht, den geschlossenen Vertrag sür nichtig zu erklären, und nach Umständen überdieß ans Entschädigung zu klagen. . . 8- 3- Form des NbstreichS. Für Abstrcichs- und Submissions-Verhandlun gen hat der Abstrcich, wenn nicht Anderes be stimmt ist, nach Prozenten zu geschehen, welche von dem Betrage des Ganzen, nach dem Voran- schlagSpreise berechneten Verdienstes abgezogen werden. 8- 4. Nachgrbote. . Nachgebote werden nur in dem Falle berück sichtigt, wenn die Preise, auf welche nachgcboten wird, nach dem Erkcnntniß der Bauverwaltung noch zu hoch stehen. 8- 5. Genehmigung des Akkords und Haftung. Die Genehmigung der geschlossenen Verhand lung, sowie die Auswahl unter den Unterneh mern , welche Anerbietungen gemacht haben, be hält sich die Bauvcrwaltung vor. Sämmtliche Bewerber aber bleiben sür die von ihnen gemach ten Anerbietungen selbst in dem Falle verbindlich, wenn die Bauvcrwaltung sür gut sindc» sollte, vor ihrer Entschließung über die Verhandlung noch wiederholte AkkordSvcrsuche anzustellen. 8- 6. Kanzion für die Erfüllung dcS Vertrages. Der Unternehmer hat für die Erfüllung dcö von ihm eingegangenen Akkords unmittelbar nach Genehmigung desselben in rechtsgültiger Form Sicherheit zu leisten. Die Kauzionssummc wird in jedem einzelnen Falle von der Bauverwaltung nach der Beschaffenheit des Gegenstandes, dem Be trage des Voranschlages und nach sonstigen Um ständen ermessen. Die Sicherheitsleistung geschieht entweder durch gerichtliche Verpfändung von Lie genschaften, deren SchätzungSwerth dem andert halbfachen Betrage der Kauzionösumme gleich kommt, oder durch Verpfändung von Kapitalien, welche bei öffentlichen Kassen angelegt, oder durch gerichtliche Pfandscheine sichergestellt sind, im ein fachen Betrage der Kauzionssumme, oder auch durch zwei von dem betreffenden Gcmeinderathe sür tüchtig erkannte Bürgen, welche sich als Selbstschuldner verbinden. §. 7. Tod des Unternehmers. Geht der Unternehmer vor Erfüllung des von ihm cingcgangenen Vertrages mit Tod ab, so geht die unerfüllte Verbindlichkeit unter fort dauernder Wirksamkeit der eingelegten Kanzion auf dessen Erben über. Der Bauvcrwaltung steht jedoch, wenn sie es vorzieht, frei, den Vertrag, anstatt ihn mit den Erben fortzusctzcn, unter ak- kordSmäßigcr Vergütung dcS bereits Geleisteten, für aufgelöst zu erklären. 8- 8. Aftervcrdingnngcn. Aftervcrdingungcn einer übernommcncn Ar beit können von den Unternehmern nur mit Ge nehmigung der Banverwältung vorgenommcn werden. 8- 9. Mitthcilnng der Plane und Kostenan schläge. Der Verdingung aller Arten von Arbeiten wird ein anSführlicbcr Kostenanschlag zu Grund gelegt, welcher die erforderlichen Bauvorschriften enthält, und ;n dessen weiterer Erläuterung nö- thigcnfallS Zeichnungen beigelcgt sind. Auszüge aus dem Kostenanschläge und Kopien der beilie genden Zeichnungen, sowie der erforderlichen Bau-