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Schönburger Tageblatt Filialen: in Altstadiwaldenburg bei Herr - Kaufmann Otto Förster; in Kausunge: bei Herrn Fr. Janaschek; in Langsnchurs- darf bei Herrn H. Stiegler; in Penig be Frau Kaufmann Max Härtig, Leipzigerstr. 163; in Rochsburg bei Herrn Paul Zehl; in Wolkenburg bei Herrn Ernst Rösche; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. ArntsblatL für dsn StcrdLrcrth zu Vuldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, Lunzenau, Lichtenftein-Callndeeg, und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke.- Altstadt-Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen leuba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Erscheint täglich mit LuSnahme dcr und uo-H Tom,« und Festtagen. - y W-WWM Vaiöenbnrger äiimger Anserate pro Zeile 10 Pf., Emges. 20 Pf- tt, Expeditton: Waldenburg, Obergafse 291 8. M 197. Dienstag, den 25. August 1896. Witterungsbericht, ausgenommen am 24. August, nachm. 4 Uhr. Barometerstand 762 MW. reducirt aus den Nieeresspiegel. Thermometerstand -f- 18° 6. (Morgens 8 Uhr -s- 13^.) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 59°/a. Thanpuukt -f- 10 Grad. Windrichtung: West. Daher Witternngsaussichten für den 25. August: Meist halbheiter. Nutz- und Brennholz-Auctwn auf Remser Revier. Freitag, den S«. August 1»»K, Von früh 8'/- Uhr an sollen im Rosenfeld'schen Gasthof in Remse folgende im Klosterholz und Gers dorf aufbereiteten Hölzer u. z.: 186 Nadelholzstämme von —15 cm Mittenstärke, Nadelholzstämme Mittenstärke, von em Wellenhundert Nadelholzreisig, Rmtr. 19,z unter den üblichen Bedingungen versteigert werden. Fürstl. Schönb. Forstverwaltung Remse 44 4 5 100 90 145 65 4 1 meistbietend 16 — 22 23—34 14-25 3 7 — 9 10—12 13—15 Nadelholz-Brennscheite, „ -Brennrollen Oberstärke, 3—4 wir lang, Unterstärke, Nadelholzklötzer Nadelholzstangen prüfen. Erfüllt der Prinzipal diese Fürsorgepflicht nicht, so kann der Angestellte sofort seine Stellüng aufgeben; außerdem verfällt der Prinzipal in ein Strafe bis zu "Walveuburg, 24. August 1896. Aus dem Gebiete der socialen Reform marschirt das deutsche Reich an der Spitze aller Staaten der Erde. Wie viel Arbeit und guter Wille ist doch im letzten Jahrzehnt darauf verwandt worden, die Lage der arbeiten den Bevölkerung zu bessern und den Arbeiter, sowie dessen Familie nach den verschiedensten Richtungen hin vor allen Schicksalsschlägen sicher zu stellen. Es ist eigentlich unbegreiflich, wie trotz dieser unermüdlichen Sorge der Regierung um das Wohl der arbeitenden Bevölkerungsklassen die Socialdemokratie noch immer so zahlreiche Anhänger findet. Auf dem Boden der Wirk lichkeit vermöchte sie doch wahrhaftig nicht den zehnten Theil von dem zu leisten, was zu Nutz und Frommen der breiten Mafien der Bevölkerung von Seiten des Staates bereits geschehen ist. Auf die niederen Leiden schaften der Menge speculiren, Hetzen und zur Unfrieden- heit aufreizen und den Staatsorganismus zu zerstören versuchen, worin die offen ausgesprochene nächstliegende Ausgabe des Socialismus der Bebel und Liebknecht und Genossen ja besteht, das ist allerdings leichter als ein positives Reformwerk aufzubauen. Aber trotz der Schwierig keiten, die sich einem solchen Ziele entgegenstellen, wird die Regierung nicht müde, das Werk der socialen Re form zu fördern und auszubauen und aus immer weitere Kreise auszudehncn. Eine ganz wesentliche Besserstellung der Handlungs gehilfen ist sowohl durch die einschlägigen Paragraphen des Entwurfs zum Handelsgesetzbuche als auch in der von der Commission für Arbeitsstatistik ausgearbeiteten Ver ordnung des Achtuhrladenschlusses zu erblicken. Bezüg lich der letzteren Verordnung gehen die Meinungen be kanntlich sehr weit auseinander. Der besonnenere Theil der Bevölkerung widerstrebt der neuen Verordnung, deren Inkrafttreten man mit Recht bezweifeln darf, aus mehreren Gründen. Einmal würden durch den allge meinen Achtuhrladenschluß viele Ladenbesitzer schwer ge schädigt, wenn nicht total ruinirt werden. Man hat auch von interessirter Seite mit gutem Grunde daraus hingewiesen, daß eine generelle Bestimmung über den Ladenschluß gar nicht aussührbar ist. Während die großen Bazare in den Stadtcentren schon jetzt, ohne die angekündigte Verordnung, ihre Geschäfte bereits um 8 Uhr abends schließen, erwartet der kleine Geschäftsmann an der Peripherie der Stadt erst um diese Zeit die Mehr zahl seiner Kunden. Nach dem offiziellen Feierabend haben seine Kunden erst Muße, ihre Einkäufe zu be sorgen. Der Achtuhrladenschluß liegt aber ferner auch ganz gewiß nicht im Interesse des Handlungsgehilfen selber. Was soll derselbe mit dem langen Abend be ginnen? Zur Ruhe benutzt er ihn nicht, zur geistigen Fortbildung doch auch nur in Ausnahmefällen. Der junge Mann wird die schöne freie Zeit zu seinem Amüse ment in Bierhäusern und Schaustellungen oder sonstigen Belustigungen zubringen. Die Folge davon wäre, daß das Ausgabeconto sehr bald gegen das der Einnahmen stark belastet sein würde. Die nothwendige Schulden tilgung würde dem Gehilfen den Kopf mit Sorgen beschweren oder ihn gar zur Unredlichkeit treiben. Aus dem vermeintlichen Segen des zeitigen Ladenschlusses würde für die Angestellten sehr bald ein Fluch werden. Wir meinen, in diesem Falle geht die sociale Reform zu weit In dem Entwurf zum Handelsgesetzbuch, das im An schluß an das Bürgerliche Gesetzbuch hergestellt worden ist, beschäftigt sich Titel 4 mit den Vorschriften über die Handlungsgehilfen. Bei der Aufstellung der in Frage stehenden Bestimmungen über die Handlungsgehilfen hat man außer anderen Sachverständigen Angehörige der be treffenden Berufskreise befragt und mit ihnen berathen. Und was mehr ist, man hat den Darlegungen der Handlungsgehilfen eine so hohe Bedeutung beigemesien, daß der ganze Titel von einem außerordentlichen Wohl wollen gegen diesen Stand Zeugniß ablegt und den An forderungen auf den Schutz des wirthschaftlich Schwachen in jeder Weise vollkommen gerecht wird. Diese Beobachtung wird man bei der Betrachtung der Bestimmungen machen können, welche bezüglich der Anstellung und Kündigung von Handlungsgehilfen getroffen worden sind. Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung enthalten die Bestimmungen über die Kündigung offenbare Härten für den Angestellten. Zwar soll auch nach den jetzt geltenden Vorschriften das Dienstoerhältniß nur mit Ablauf eines Colonialvierteljahrs unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist gelöst werden, indessen können hier mancherlei willkürliche Abänderungen durch mündlichen Vertrag getroffen werden, denen sich die Ge- hülfen wohl oder übel fügen müssen, da die Zahl der Angebote die der Nachfrage fo wesentlich übersteigt. Hier sind nun Bestimmungen getroffen, welche dem An gestellten das gleiche Recht wie dem Prinzipale bieten; niemals darf die Kündigungsfrist unter einem Monat betragen. Der Handlungsgehilfe ist ohne Weiteres von dem Vertrage entbunden, wenn er erkrankt, wenn ihm das zustehende Gehalt oder die gebührende Verpflegung nicht zu Theil werden oder wenn sich der Prinzipal gegen ihn Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen zu Schulden kommen läßt. Aus dem letzteren Anlaß ist natürlich auch der Prinzipal zur sofortigen Aufhebung des Vertragsverhältnifies berechtigt, desgleichen löst selbst verständlich auch jeder Vertrauensmißbrauch den Vertrag ohne Weiteres. Ist der Angestellte durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung feiner Oblie genheiten verhindert, so hat er trotzdem für 6 Wochen sein Gehalt zu beanspruchen. Weiter sorgt das neue Handelsgesetz dafür, daß der Handlungsgehilfe im Hause seines Prinzipals Unterkunft findet, die seine Gesundheit nicht benachtheiligt; auch die Geschäftsräume selbst sind auf diese Bedingung hin zu 150 Mk. Endlich giebt der Entwurf seine wohlwollende Für sorge für den Handlungsgehilfen auch dadurch kund, daß er dem Prinzipal aukgiebt, das weitere Fortkommen des Gehilfen nicht zu erschweren, sondern nach Möglichkeit zu erleichtern; dahin gehört die Ausstellung eines Zeug nisses auf Verlangen, sowie die Ermächtigung des bis herigen Angestellten, ein Concurrenzgeschäft zu eröffnen. Eine Vereinbarung zwischen Prinzipal und Angestellten, die diesen auf längere Zeit an der Eröffnung eines Concurrenzgeschäfts hinderte, und damit seine Lage ge fährdet würde, ist für den Gehilfen nach einer bestimmt festgesetzten Zeit nicht mehr bindend. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ist allen Klagen der Handlungsgehilfen der Boden entzogen, ohne daß die Geschäftinhaber wirklich benachtheiligt sind. Politische Rundschau. Deutsches Reich. Der Kaiser kam am Sonnabend Mittag von Pots dam nach Berlin und wohnte der Einweihungsfeier des Denkmals bei, welches auf dem Hofe der Kaserne des 3. Garderegiments z. F. zum Gedächtniß der in den Feldzügen 1864, 66 und 70/71 gefallenen Glieder dieses Regiments errichtet worden ist. Aus Anlaß der Feier war der Kasernenhof in festlicher Weise decorirt. Das ganze Regiment hatte im offenen Carree um das Denk mal Ausstellung genommen. Von 11 Uhr ab trafen die früheren Offiziere und die Ehrengäste ein. Eine Stunde später fuhr der Kaiser in dec Uniform des Regi ments vor, begrüßt vom Regimentscommandeur Oberst v. Twardowski, während die Bataillone präsentirten und die Fahnen sich senkten. Der oberste Kriegsherr schritt zunächst auf die Offiziere zu, unter denen auch Kriegs minister v. Goßler sich befand, der das Regiment 1889 bis 1891 commandirt hat. Der Kaiser sprach einzelne Offiziere an, schritt dann die Fronten der Bataillone ab, jedes derselben einzeln begrüßend. Sodann hielt der älteste der früher im Regiment gestandenen Offiziere, Generallieutenant v. d. Lochau eine Ansprache, in der er die Entstehung des Regiments und seine Geschichte schilderte. Im Namen der ehemaligen Offiziere übergab er das Denkmal dem Regiment in oer Hoffnung, daß die jüngeren Generationen sich dasselbe stets als ein Vorbild echter Königstreue und hingebender Liebe zum Vaterlande dienen lassen mögen. Während die Denk malshülle fiel, präsentirten die Truppen und die Musik spielte den Preußenmarsch; der Kaiser und die Offiziere salutirten mit der Hand am Helm. Oberst v. Twar dowski übernahm das Denkmal in treue Hut und schloß mit einem Hoch auf den Kaiser. Dieser richtete darauf