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auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe erkannt worden ist, werden diese Strafen erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind und sofern die Entscheidung bis zum 22. Oktober durch Verkündung oder durch Zustellung oder durch Eröffnung auf dem Dienst wege bekannt gemacht ist. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung des Gnadenerlasses sind dieselben, wie bei den Zivilpersonen. Ausgeschlossen von der Gnadenerweisung bleiben alle diejenigen Haft- oder Geld, strafen, welche nach den Vorschriften der 88 360 Nr. 13, 361 Nr. 3 bis 5 des Strafgesetzbuches verhängt worden sind. politische Rundschau. Wilsdruff, 24. Oktober 1904. Deutsches Reich. Als Hochzeitstag des Deutsche« Kronprinzen wurde nach der „Schles. Ztg." auf der in Berlin abge« Haltenen Konferenz der preußischen Landesdirektoren der 22. März 1905 genannt. Erfolgreiche deutsche Aussteller in St. Louis. Fast sämtliche Aussteller der deutschen Nahrungs- Mittelabteilung der Weltausstellung in St. Louis sind prämiiert worden. 9 Weinfirmen erhielten den Ehrenpreis, 19 Firmen die goldene, 17 die silberne und 6 die bronzene Medaille. Wochenbettgelder. Die Prinzessinnensteuer in Mecklenburg wird gegen wärtig viel kritisiert, aber ähnliche Steuern, wenn auch nicht direkte, gibt es auch in anderen deutschen Bundes staaten. Das „Würzb. Journal" macht darauf aufmerksam, daß in Bayern ein Wochenbettgeld für Königinnen existiert. Die beiden letzten Könige, Ludwig n. und Otto, waren nicht verheiratet, der Landtag blieb also davon verschont, Kindbettgeld aus Staatsmitteln etwa in derselben Höhe zu bewilligen, wie die Mecklenburger Prinzessinnensteuer. Unter den drei ersten Bayernkönigen figurierten solche Posten in der Staatsrechnung. Die Mönche und der neue Most. In dem „Els. Tgbl." schüttet ein kummerbeschwerter „katholischer Rebmann" sein Herz in der folgenden leidvollen Klage aus: „In den Ortschaften der Weingegend beginntwährend der Weinlese wieder das Nachtwandeln von Mönchen, Kapuzinern, Schwestern usw. bis 10 Uhr abends von Keller zu Keller, um Most zu sammeln. Ein sehr einträgliches Geschäft! Dabei trägt ein Mann aus der betreffenden Ortschaft gegen Entgelt den erbettelten Most nach. Wenn ein armer hungriger Mann um ein Stück Brot oder einige Pfennige bettelt (man kann's ja auch Sammeln nennen) und er wird von einem Gendarm erwischt, so fliegt er 8 bis 14 Tage hinein. Warum läßt man die Insassen der reichen Klöster, die das Gleiche, wenn auch in größerem Maßstabe, betreiben, ungestört? Während der Sommerzeit zeigt sich keine Seele, um dem schon genug gedrückten Winzervolk in der harten Arbeit zu helfen. Mancher Winzer, der auf obige Weise 1 bis 2 Hektoliter Most los wird, geht in der Sommer« Hitze mit Hacke und Wasservogel zur Arbeit, während sein im Klosterkeller verwahrter geschenkter Wein an der Tafel vortrefflich mundet. Getrauen sich doch nur wenige, den Bettelsammlern und religiösen Sammelbettlern die Türe zu weisen." Armenpflege und Sittlichkeit. Die ländliche Armenpflege in Bayern fördert Zustände zutage, die allen Begriffen Sitte und Moral ins Gesicht schlagen. So hat die Gemeinde Röthenbach, wie dem Vorwärts mitgeteilt wird, bet Altdorf ein Armenhaus, das nur eine Stube und eine Kammer enthält. Ferner ist nur ein einziges Bett vorhanden, das früher die Tage löhnerin Bärschneider mit ihrem erwachsenen Sohn teilen mußte. Als die Bärschneider starb, kam eine junge Witwe als Ortsarme in das Hirtenhaus, und von da an schlief sie mit dem Bärschneider in dem einzigen Bett zusammen. Die Folge war, daß in dem Armenhause jetzt fünf Kinder leben. Nun testen sich auch die Kinder mit in das einzige Bett. Die Leute suchten schon oft um die Erlaubnis zur Verehelichung nach, aber die Gemeinde macht das ihr auf Grund des Armengesetzes zustehende Einspruchs recht geltend. Der Reihettfch des Lehrers. Wie es einem Lehrer in den abgelegenen Heidedörfern Hannovers ergehen kann, darüber berichtet eine Notiz der „Nordwestdtsch. Ztg." aus Holte. Es heißt da: „An Stelle des Lehrers Degener, der krankheitshalber aus dem Schul- dienste ausgeschieden ist, wurde der Schulamtskandidat Kück durch Pastor Dieckmann in sein Amt eingeführt. Von großem Vorteil für unseren Ort wäre es, wenn nicht so häufig ein Lehrerwechsel einträte. Ein solcher aber ist am besten zu vermeiden durch eine angemessene Besoldung, durch den Bau einer Familienwohnung und Anstellung eines verheirateten Lehrers. Eine solche ist um so mehr notwendig, als es den jungen Lehrern hier immer schwer wird, Beköstigung zu finden. Dies ist auch dem jetzigen Inhaber der Stelle nicht gelungen. Als sich niemand bereit erklärte, die Beköstigung des Lehrers zu übernehmen, wurde eine Gemeindeversammlung einberufen, in der be schlossen wurde, den Lehrer abwechselnd in Kost zu nehmen. Bei 12 Einwohnern deS Ortes geht der Lehrer je einen Monat zu Tisch, so daß gerade im Jahre die Runde gemacht wird. Es scheinen hier veraltete, im Anfänge des vorigen Jahrhunderts herrschende Zustände wieder aufleben zu wollen." Das scheint in der Tat so! Ausland. Ein Mordanschlag auf den ungarischen Abgeordneten Ugron ist von einem Landarbeiter, der auf dem Gute des Abgeordneten be schäftigt war, verübt worden. Gabriel Ugron weilt seit einigen Tagen auf seiner Siebenbürger Besitzung Bethlen- falva. Er ließ in den letzten zwei Tagen eingehetmsten Mais in Magazine hineintragen. Bei dieser Gelegenheit Verweigerte ihm der dort beschäftigte Tagelöhner Zücharias Demeter den Gehorsam. Es entstand zwischen ihnen ein Wortwechsel, wobei Demeter dem Abgeordneten Ugron zurief: „Sie haben bei uns Szeklern nichts zu suchen!" Dieser versetzte hierauf dem Demeter eine Ohrfeige, worauf letzterer mit der Hacke gegen ihn vorging und ihm einen wuchtigen Hieb auf den Kopf versetzen wollte. Ugron hatte noch Zeit, seinen linken Arm schützend vors Haupt zu halten. Die Hacke sank mit voller Wucht auf den Arm nieder und zerschmetterte ihn vollständig. Demeter lief sodann fort, um sein Gewehr zu holen, und gab noch drei Schüsse auf Ugron ab, die aber nicht trafen. Der Atten täter wurde von den zusammengeströmten Leuten mit schwerer Mühe gebändigt und an das Strafgericht abgeliefert. Der Abgeordnete wurde schwer verletzt in seine Wohnung ge bracht. Demeter ist ein übelberüchtigtes Individuum. Er hat wegen Todschlags schon eine vieljährige Zuchthaus strafe verbüßt. Die Ruhe «ach dem Sturm. Nach zehntägigem Ringen ist eine Pause in den furcht baren Kämpfen in der Nord Mandschurei eingetreten. Aus Petersburg kommen zwar noch immer die ungeheuer lichsten Siegesnachrichten, allein die amtliche Berichter- - Dienstag, den 2S. Oktober 1904 «3. Jahrg Es ist daher erwünscht, daß in dieser Zeit Sendungen an das Ministerium des v. Metzsch Reinwarth. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 54 Pf.« Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens mittags 12 Uhr angenommen. — JnsertionspreiS 15 Pfg. pro viergespalteue KorpuSzelle! Dresden, am 19. Oktober 1904. Ministerium des Innern 429 225 507 837 593 219 4619 360 »286 1 50 991 961 243 . 964 > 255 1110 . 975 ) 549 - 401 '2 51 6173 : 963 ,6 21 ! 142 63 34 7087 6 570 i 775 9845 6 967 i 578 ) 342 ' 940 1 272 >0)73 3 440 0) 70 ! 181 3 148 l 377 0 271 > 229 0 783 ! 789 ) 502 0 760 > 551 4 596 8 771 8 130 37 94 6 329 0 222 (1000) >0 398 1 944 (2000) >7 744 48302 >8 712 7(500) 68 596 12 342 9S391 6 393 i8 997 94183 65 172 >9 356 l1000) 17 100 )5 840 98000 >5 891 45 832 6 (500) Minnen: iw,MO, > LMM, Mtmstermm des Innern bewerkstelligt vom 1. November 19V4 ab Seine Uebersicdelung aus den zeitherigen Geschäftsräumen, Seestraße Nr. 18, nach dem Innern möglichst zuruckgehalten werden, neuen Ministerialgebäude in Dresden-Neustadt. Während dieses mindestens 8 Tage dauernden Umzuges können nur die dringendsten geschäftlichen Angelegenheiten erledigt Amtsblatt Ar die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Zorstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Älttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkyardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wilboerg. WchMt fiir Mskllff Warandt, Mosten, Siebenteln und die Amgegenden. Druck und Verlag von Martin Berger 8- Friedrich in Wilsdruff. — Verantwortlich für OerMches und den Inseratenteil: Martin Berger, für Politik und die übrigen Rubriken: Hugo Friedrich. No. 12«. j werden. Zwei Amnestie-Erlasse des Asnigs Friedrich August. Die Thronbesteigung hat dem Könige Friedrich August Anlaß gegeben, für gewisse strafbare Handlungen Amnestien zu erlassen. Es ist bezeichnend für die Neigung des Königs für das Heer, daß sich diese Amnestie nicht auf strafbare Handlungen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, beschränkt, sondern daß der König für die Armee in einem besonderen Erlasse Straflosigkeit für gewisse militärische Vergehen zusicherte. Der allgemeine Amnestie- Erlaß lautet: Nach dem allgemeinen Erlaß werden allen den Personen, gegen die in Sachsen 1. wegen Majestäts beleidigung usw. nach 8Z 95, 97, 99 oder 101 des Straf, gesetzbuchs, 2. wegen Hausfriedensbruchs nach 8 123 des Strafgesetzbuchs, 3. wegen wörtlicher Beleidigung einer Behörde, eines Beamten, eines Religionsdieners oder eines Mitglieds der bewaffneten Macht in der Ausübung ihres Berufs oder in Beziehung auf ihren Beruf nach den 88 185 oder 186, verbunden mit 8 196 des Strafgesetz buchs, 4. wegen Vergehens gegen die in den 88 6 bis 19 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 enthaltenen Ordnungsvorschriften, 5. wegen Vergehens gegen das Forft- und Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und 24. April 1894, 6. wegen Uebertretung auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe durch Strafbefehl, polizeiliche Straf. Verfügung, Strafbescheid oder ein bet den bürgerlichen Gerichten ergangenes Urteil erkannt oder 7. wegen einer Zuwiderhandlung gegen die von einer Verwaltungsbehörde unter Strafandrohung erlassene Anordnung eine Zwangs strafe für erwirkt erklärt worden ist, diese Strafen er lassen, soweit sie noch nicht vollstreckt worden sind, und sofern die Entscheidung bis zum 22. Oktober durch Ver kündigung oder Zustellung bekannt gemacht ist. Die Voll streckung der betroffenen Freiheitsstrafen soll am 25. Oktober, vormittags 10 Uhr, aufgehoben werden. Die Gnaden- erweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis zum 22. Oktober noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die Rechtskraft spätestens mit Ablauf des 1. November eintritt. In den unter 3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der unmittelbar Beteiligte oder sein amtlicher Vorgesetzter den Strafantrag gestellt hat. Ist in einer Entscheidung eme Person wegen mehrerer strafbarer Hand lungen zu einer Gesamtstrafe verurteilt, so gilt diese nur dann als erlassen, wenn alle in ihr enthaltenen Einzel- strafen unter die Gnadenerweise fallen. Fällt darunter nur ein Teil der tu der Gesamtstrafe enthaltenen Einzel- strafen, so ist dem Könige durch das zuständige Ministerium besonderer Vortrag zu erstatten. Ausgeschlossen von der Amnestie bleiben alle Haftstrafen, welche nach den Vorschriften des 8 36i Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs, sowie alle Geld- und Haftstrafen, welche wegen Tierquälerei nach 8 360 Nr. 13 des Straf, gesetzbuchs verhängt worden sind. Wegen der unter Militärgerichtsbarkeit erkannten Strafen ist, wie oben bemerkt, ein besonderer Gnadenerlaß ergangen. Diejenigen Militärpersonen, gegen welche 1. Strafen im Disziplinarweg im Bereiche der sächsischen Militärverwaltung verhängt worden sind, oder 2. durch Strafverfügung oder durch Urteil der Militärgerichte wegen der im Vorstehenden unter 1 bis 6 bezeichneten Vergehen