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MMlltt fiil MlskW Warandt, Mossen, Sieöentehn und die Amgegenden. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Aleißen, für das Rgl. 2lmtsgericht und den Stadtrath zu Milsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oderhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rolhschönberg mit Perne,Sachsdo rf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro viergeipatteue Lorpuszeilc. rrncl und Berla« vvn Marlin Berger in Wilsdruff. — Veranlwortlich für die Redaktion Marlin Berqer daietbsl. No. 58. Donnerstag, den 1«. Mai 1901. 60. Jahrg. Den Verkehr mit Fahrrädern und Araftfahrzengen auf öffentlichen wegen betr. Nachdem der Verkehr mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen durch die Verordnungen vom 2. und 3. April dieses Jahres von Neuem geregelt worden ist, wird insbesondere darauf hingewiesen, daß vom 1. Juni dieses Jahres ab jeder in Sachsen wohnhafte Radfahrer oder Führer eines Kraftfahrzeuges eine auf seinen Namen lautende Radfahrkart« bez. Bescheinigung während des Fahrens hei sich zu führen hat. Die Radfahrkarte wird von den Bürgermeistern, Gemeinde vorständen und Gutsvorstehern ausgestellt, während die Entschließung wegen Genehmigung zur Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges den Kgl. Amtshauptmannschaften bez. der Königlichen Polizeidirektion Dresden und in den übrigen Städten mit revidirter Städte ordnung dem Stadtrathe bez. Polizeiamte zugewiesen ist. Den Bedarf der hierbei anzuwendenden Formulare haben die Bürgermeister in den mittleren und kleineren Städten, die Gutsvorstände und Gemeindevorsteher aus deu Vorräthen der Königlichen Amtshauptmannschaften gegen Bezahlung zu eutnehmen. Die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, sowie die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des Bezirks werden davon mit der Anweisung m Kenntniß gesetzt, bis zum 20. dieses Monats den voraussichtlichen Bedarf an Formularen hier anzuzeigen, damit die gedachten Rad fahrkarten in ausreichender Zahl beschaff werden können. Königliche Amtshauptmannschaft Meisten, am 13. Mai 1901. In Vertretung: Nr: 2088 A. vr. Heerklotz, Bez.-Ass. Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche für Neutanneberg Blatt 29 und für Blankenstein Blatt 49 und 62 auf den Namen Paul Oslvalb Schnee eingetragenen Grundstücke sollen am u )uli Ayuz, Vormittags y Uhr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Sämmtliche Grundstücke liegen links von der Landstraße Wilsdruff-Nosseu an der gro,en Triebisch. l)as Grundstück Blatt 29 des Grundbuchs für Neutanneberg, bestehend aus Wieser/ und Gebäuden, ist nach dem Flurbuche 1 Hektar, 16,2 Ar groß und auf 9767 Mk. 50 Pfg. geschätzt, während die Grundstücke Blatt 49 (Wiese, Feld und Schieferbruch) sowie Blatt 62 des Grundbuchs für Blankenstein (Wiese) bei einer Größe von 1 Hektar 3,2 Ar und 31 Ar einen Schätzungswerth von 1930.— Mk. bez. 775.— Mk. haben. Infolge ihrer Lage eignen sich die Grundstücke außer zum landwirthschaftlichen auch zu einem kleinern industriellen Betriebe. Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen die Grund stücke betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus den Grundstücken sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 4. Februar 1901 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Gruudbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Auf forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Ge bots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf gefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein stellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Verstcigerungs- erlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Wilsdruff, den 2. Mai 1901. königliches Amtsgericht. In Hühndorf soll Kmmknd. den 18. Ani Ml, 2 Ihr Aachnillags, ein Zuchtbulle gegen sofortigeBaarzahlungöffeutlich versteigert werden. Bieterversammlnng: Gasthof zu Höhndorf. Wilsdruff, den 8. Mai 1901. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts. Das Griesheimer Vrandunglück. Im Reichstage ist jüngst das Griesheimer Brand unglück zur Sprache gekommen: die Sozialdemokraten hielten den beklagenswerthen Vorfall für geeignet, um an ihn eine Interpellation zu knüpfen. Es ist sonst mit Recht Brauch, an den Ursachen und den Begleit-Erscheinungen eines Borfalls erst dann Kritik zu üben, wenn jene in vollem Maße aufgeklärt sind, was bei dem Griesheimer Brandunglück noch nicht der Fall ist, da die Untersuchung über die Katastrophe noch nicht abgeschlossen ist. Soviel aber kann man aus der Antwort des Staatssekretärs des Innern auf die Interpellation schon jetzt ent- nehmen, daß die Behörden keinerlei Verschulden bei dem beklagenswerthen Ereigniß trifft und daß auch eine Schuld der Fabrik-Leitung in keiner Weise nachgewiesen ist. Es scheint sich also um einen Unglücksfall zu handeln, wie er sich hie und da in gefährlichen Betrieben ereignet, ohne daß eine der vorgeschriebenen, nach menschlichem Ermessen ausreichenden Vorsichtsmaßregeln verletzt wurde. Es er scheint daher müßig, auf diese Seite der Angelegenheit weiter ei^'mehen, ehe die Untersuchung abgeschlossen ist. Sollte man'- ' dem Griesheimer Unglück die Ueberzeugung gewinnen, daß die Pirinsäure bisher nicht bekannte ge fährliche Eigenschaften besitzt, so wird sicher von den zu ständigen Behörden das Nöthige geschehen, um unter Rücksicht auf diese neuerkannten gefahrbringenden Eigen- schaffen den Betrieb durch neue Vorschriften nach Möglich keit zu sichern. Einigen Trost gewährt es aber, aus Anlaß des be klagenswerthen Vorfalls sich daran zu erinnern, daß dank der deutschen sozialen Gesetzgebung für die Opfer der Katastrophe und für die Hinterbliebenen der bei ihr ums Leben gekommenen Personen in einer Weise gesorgt sein wird, daß, mit dieser staatlichen Fürsorge verglichen, alles nichtig und unwesentlich erscheint, was etwa im Ausland durch ähnliche Unfälle betroffene Arbeiter zu erwarten hätten. Die durch das Griesheimer Unglück Betroffenen sind nicht von der privaten Mildthätigkeit abhängig — so reich diese hoffentlich auch ihrerseits sich betätigen wird, sie brauchen auch nicht der öffentlichen Armenpflege zur Last zu fallen, sie haben vielmehr den gesetzlichen Anspruch auf festgelegte Renten. Enorme Summen werden bei diesem Massen-Unglück von den staatlichen Versicherungs- Anstalten gefordert und gezahlt werden. Von den verunglückten Angestellten und Arbeitern sind 22 getödtet oder verstorben, während etwa 30 schwer und 50 leichter verwundet wurden. Für die ums Leben ge kommenen ist nun zunächst als Schadenersatz von den Be rufsgenossenschaften ein Sterbegeld in Höhe des 15. Theils des Jahresoerdienstes zu zahlen. In Griesheim betrug das Jahresverdienst etwa 1200 Mk. im Durchschnitt, sodaß das Sterbegeld für jeden Getödteten 80 Mk., für alle zu sammen also 1760 Mk. betragen würde. Nehmen wir nun an, daß sich unter den Getödteten auch nur 10 Familien väter mit Frau und wenigstens 2 Kindern befanden, so würde vom Todestag ab noch jeder dieser Familien eine Wittwen- und Kinderrente von 20 v. H. des Jahresver dienstes zu zahlen sein; an die 10 Familien also eine Summe von jährlich 7200 Mk. Man wird nicht zu hoch greifen, wenn man annimmt, daß diese Zahlungen für die Wittwen auf 15 Jahre im Durchschnitt, für die Waisen auf 10 Jahre zu leisten sein werden, sodaß allein für die Familien der bei dem Unglück Umgekommenen — zuzüglich der den Wittwen noch jährlich zu zahlenden Rente von 240 Mk. — eine Summe von 85,760 Mk. aufzuwenden sein wird. Die 30 Schwerverletzten würden bei Zugrundelegung eines täglichen Verpflegungssatzes von 2,50 Mk. rund 13,650 Mk. Pflegegelder erhalten, und diese Summe wird sich noch um diejenigen Unterstützungen erhöhen, die den Angehörigen der Pfleglinge während der Dauer der Krank heit dieser gewährt werden muß. Unter Annahme eines täglichen Verdienstes der Kranken von 4 Mk. würde diese Unterstützung, unter Anrechnung der Erhöhung der recht lichen Unterstützung nach der vierten Krankheitswoche und und der von der Unfallgenossenschaft nach der vierzehnten Woche zu zahlenden Unterstützungen — 2532,60 Mk. aus machen. Vom Beginn der vierzehnten Krankenwoche an würde dann noch die Unfallrente in Kraft treten. Da die Verletzten sich zu dieser Zeit in stationärer Behandlung befinden dürften, ist für diese Zeit — wir nehmen 13 Wochen an — der Ehefrau und den Kindern unter 15 Jahren noch die Angehörigen-Rente in Höbe Höhe vom 20 v. H. des Jahresverdienstes auszuzahlen, was unter Zugrundelegung der oben angenommenen Kopf zahl weitere 5400 Mark ausmachen würde. Nach ff« Jahr steht, nach abgelaufener Krankenhaus-Behandlung, den 30 Schwerverletzten die Rente zu; da diese 30 vor aussichtlich die Vollrente beziehen werden, beliefe sich diese jährlich auf 24000 Mark. Wenn man der Erfahrung geniäß annimmt, daß diese Rente 20 Jahre lang forlge- zahlt werden muß, so kommt eine Gesammtaufwendung von 480000 Mark heraus. Die Aufwendungen für die Leichtverletzten dürfte mit 2—300000 Mk. nicht zu hoch berechnet werden, so daß sich die Gesammtleistungen — immer die Mindeststufe an genommen — auf beinahe 1 Million belaufen dürften. Diese Zahlen beweisen, welch ein großer Segen in der Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung fürdiedeutscheArbeiter schaft liegt und wie unwahr und frivol es ist, wenn die Sozialdemokratie es versucht, den Nutzen dieser Gesetzgebung fortgesetzt in den Augen ihrer Anhänger herabzusetzen und als unwesentlich darzustellen. Politische Rundschau. Tas Kaiserpaar weilt seit Montag auf Schloß Urville bei Metz. Der Kaiser hatte auf seiner Fahrt von Straßburg dorthin in FreScaty Halt gemacht und dort Truppenübungen beigewohnt. Abends traf der Monarch auf Schloß Urville ein. Am Dienstag hörte Se. Majestät Vorträge. Der Reichstag erledigte am Montag zunächst die Vorlage, betr. den Beitritt des Reiches zur internationalen Uebercinkunft vom Jahre 1883 über den Schutz des ge werblichen Eigenthums in 1. und 2. Lesung, ferner den Nachtragsetat wegen Errichtung eines Aufsichtsamtes für die Privatversicherungsgesellschaften, sowie die Novelle zum Gesetz über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe in 3. Lesung durch debattelose Genehmigung dieser Sachen.