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ThmM, Mm, Menlehn md die UmMndm. Imlsblnkl für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstaas, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierletpitutich 1 M. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnserüonspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger bM-lom No. IL7. Smmavenö, den 29. November 1897. Bekanntmachung. Die nachstehend unter T aufgeführten, vom Stadtgemeinderathe aufgestellten und von der Königlichen Amtshauptmannschaft genehmigten Vorschriften, die Beleuchtung der Treppen und Fluren bewohnter Häuser betreffend, werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Wilsdruff, am 12. November 1897. Der Bürgermeister. Vorschriften, die Beleuchtung der Treppen und Flure« bewohnter Häuser betreffend. 8 1- In allen zum Stadtbezirke Wilsdruff gehörigen bewohnten Grundstücken sind die zu den Wohnungen führenden Räume, insbesondere die Hausfluren, Treppen und Gänge vom Eintritt der abendlichen Dunkelheit an bis 10 Uhr Abends, bei früherer Schließung der Grundstücke aber bis zu dieser, mit ausreichender und feuersicherer Be leuchtung zu versehen. 8 2. Die Beleuchtung der Fluren, Treppen und Gänge ist in gleichem Maße auch in Fabriken, gewerblichen Anstalteu und Arbeitsstätten, sowie in den öffentlichen Ver- gnügungs-, Versammlungs- und Schankstätten und in den zu den vorbezeichneten ArbeitS-, Versammlungs- und Schankstätten gehörigen Bedürfnißanstalten zu bewirken und zwar ist hier die Beleuchtung auf so lange während der Nachtzeit zu erstrecken, als daselbst Menschen sich aufhalten oder sonst zu verkehren pflegen. 8 3. Auch während der Tageszeit sind die nach U 1 und 2 zu erleuchtenden Räume mit Beleuchtung zu versehen, wenn das Tageslicht zu denselben keinen Zutritt hat. 8 4. Verantwortlich für die Erfüllung der vorstehenden Vorschriften sind im Falle von 8 1 die Eigenthümer, Verwalter und die von denselben etwa mit der Fürsorge für die Beleuchtung beauftragten Hausmänner der Grundstücke, in den Fällen vom § 2 die Inhaber der Betriebe, deren Stellvertreter und Geschäftsbevollmächtigte. Von dieser Verantwortlichkeit werden die Vorgenannten nicht befreit, wenn sie die Fürsorge für die Beleuchtung anderen Personen, namentlich den Miethern, übertragen. - . 8 5' Uebertretungcn dieser Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft. 8 6. Gegenwärtige Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Wilsdruff, am 3. September 1897. Der Stadtgemeinderath. «ursi»», Bgmstr. Nutzholzutassenauktion. Von den Revieren des Forstbezirks Grille,ib«»g sollen in dem Gewerbehaus (der früheren Debus'schen Restauration) zu Freiberg Montag, -en 6. Dezember -ss. Js., Von Vormittag u Uhr an circa 20000 Sestmeler weicher Nutzhölzer, zum Theil in bereits aufbereitetem, zum Theil in noch anstehendem Zustande meist als Stammholz in einzelnen Holzposten von 50 bis 600 Festmetern unter den in der Auction bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Näheres darüber besagen die bei der unterzeichneten Oberforstmeisterei und dem Königlichen Forstrentamte Tharandt in Empfang zu nehmenden speciellen Bekannt machungen, sowie die von den Herren Forstrevierverwaltern zu beziehenden speciellen Auctionsverzeichnisse. Königliche Oberforstmeisterei Grillenbnrg, am 13 November 1897 Bittmann, Oberforstmeister. Zum 33. Sonnlage nach Trimtatib. (Totenfest.) Offenb. Joh. 20, 12: Und ich sähe die Toten, beide Groß und Klein, stehen vor Gott; und die Bücher wurden aufgethan; und ein anderes Buch ward aufgethan, welches ist des Lebens. Und die Toten wurden gerichtet nach m der Schrift in den Büchern, nach ihren Werken. Von den Toten spricht dieses Wort, und zu den Toten wandern heute Herz und Gedanken. Nicht in falscher Sentimentalität sondern in heiliger Liebe gedenkt ein Chrlstenmensch der Abgeschiedenen, nicht in trostloser Verzweiflung, sondern m fröhlichem Osterglauben. Wenn heute alle Wunden wieder aufbrechen, frische Wunden heft iger bluten, so bengt das Herz sich doch still vor dem Rathe des besten Vaters, der unersorschlich und dennoch heilsam ist, vor dem Willen Gottes, der uns schwer und dennoch allezeit ein guter und gnädiger Wille ist. Eins geht da, das andre dort In'die ew'ge Heimath fort, Ungefragt, ob die und der Uns hier nicht noch nützlich war. Aber wenn's nun schon geschehn, Und Gott kann nie was versehn, Hat mau nichts dabei zu thun, Als zu schweigen und zu ruhn." Von den Toten richtet sich dann unser Blick heute zu uuserem eigenen Tode. „Wer weiß, wie nahe mir mein Ende!" Nach dem Tode bricht eine lange Wartezeit an: Die einen warte» beim HErrn in heiligem Frieden auf die Auferstehung des Lebens, die anderen harren ohne den HErrn mit täglich wachsender Qual der Auferstehung zum Gerichte entgegen. Zu welcher der beiden Parteien wir gehören werden, wenn unsere Seele ihr Zelt verlassen hat? Das hängt von unserer Stellungnahme zu Jesu Christo in dieser Erdenzeit ab. Jesus sagt es selbst Joh. 3, 18 uud noch stärker Joh. 5, 24, und Gottes Geist bezeugt uns tiefinnen, daß dieses Zeugniß einerseits tröstliche, andererseits schreckliche Wahrheit ist. Prüfe dich, wenn du Segen von diesem Tage haben willst, in aller Stille, ob dein Name schon im Buche des Lebens geschrieben steht oder nicht. Wenn nicht, dann ist es oie höchste Zeit, daß du diese Einschreibung besorgen läßt, du weißt schon wie! Noch hat sich dein Lebenstag nicht geneigt, noch ist's nicht zu spät. Aber es kommt die Nacht, da Niemand wirken kann. Es ist sehr thöricht, dem Gedanken an Tod und Gericht aus dem Wege zu gehen, denn nächst der Liebe Gottes giebt es nichts Gewisseres, als den Tod. Bist dn wirklich ein Christ, so kann dieser Gedanke auch keine Schrecken mehr für dich haben. Weil der Tod immer etwas Unnatürliches ist — nicht das Naturgemäße, wie die Materialisten meinen — so ist uns freilich bange vor ihm. Aber wir verzagen nicht. Jesum im Herzen, gehen wir sterbend zu Jesu Herzen. Zu den Berathungen des deutschen Iollbeirnthes. Seit Montag den 15. November tagt in Berlin der deutsche Zollbeirath oder Wirthschaftsausschuß, welcher berufen ist, handelspolitische Maßregeln, also vorzugsweise die Einführung und Erhöhung, Herabsetzung und Auf hebung von Handelszöllen zu berathen. Der Umstand, daß der Kaiser zum Beginn der Arbeit zu den Mitgliedern dieser Körperschaft persönlich in Beziehung getreten ist, bekundet, welcher Werth auf die dem friedlichem Ausgleich wirthschaftlicher Interessen gewidmete gemeinsame Arbeit der dreißig anerkannten Vertreter von Industrie, Land- wirthschaft und Handel gelegt wird. Dasselbe ist im Volke der Fall, soweit man lebhaft das Bedürfniß empfindet, daß der verbitternde Kamps der Interessengegensätze einen versöhnlichen, lediglich von Rücksichten auf das Gesammt- wohl der Nation geleiteten Zusammenwirken weicht, das auch für die künftige Stellung Deutschlands im Weltver kehr dem Reiche in nüchterner Realpolitik die Bedingungen schafft, unter denen alle Erwerbskreise im Jnlande ihre volle Entwickelungsfähigkeit behalten. Man wird daher nur wünscheu können, daß die Arbeit des Zollbeirathes allseitig Vertrauen und Förderung und ihm dadurch der Weg geebnet wird zu dem hohen Ziel, das er sich gesteckt hat; wirthschaftlicher Ausgleich im Inneren und weitest gehende Wahrnehmnng der deutschen Interessen nach außen. Wohl mit Recht nimmt die „Mil.-Pol.-Corr." an, daß der Zollbeirath Sektionen aus sich bilden wird und daß dann jede größere Frage zunächst in den Sektionen zur Vor- berathung und erst darauf im Ausschuß selbst zur Ver handlung gelangt. Da an den Arbeiten außer dem Reichs amt des Inneren auch das Reichs^ Schatzamt, das Aus wärtige Amt, das preußische Handels- und das Finanz ministerium betheiligt sind, so werden voraussichtlich an