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ThmM, Nojskn, Sikbknlcdn md die UmgeMden. Imlsblull für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und Mar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1M.55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. Ro. 17. Dienstag, den 9. Februar 1897. Bekanntmachung, die Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betr. Zufolge Generalverordnung vom 8. November 1877 hat das Königl. Ministerium des Innern mit Rücksicht auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 M. für jeden einzelnen Contraventiousfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den vierten Tag (4 mal 24 Stunden) von der Stunde des einbetretenen Todes an im Sterbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Todtenhallen übergeben zu werden. Die Polizeibehörden des hiesigen Bezirks werden daher angewiesen, über die Befolgung dieser Anordnung zu wachen und etwaige Zuwiderhandlungen anher anzu zeigen. Meißen, am 3. Februar 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V. Sisnsei, Regierungsassessor. Bekanntmachung, die Verhängung der Hundesverre betr. Nachdem der am 5. vor. Mon. im Gehöfte des Wirthschaftsbesitzers Traugott Schirmer in Wilsdruff verendete Hund, mittelgroßer alter Doggenbastard) braungelb schwarz gestromt mit schwarzbraunen Ohren, schwarzer Schnauze, weißer Brust, männlichen Geschlechts, Seiten der Königl. Commission für das Veterinärwesen in Dresden au/ Grund des über beregtes Thier aufgenommenen Sektionsprotokolles als der Tollwnth dringend verdächtig erkannt worden ist, wird hiermit die Nunövspvppv bis mit 18. April l. I. über die bisher von der letzteren verschont gebliebenen Orte des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff, Herzogswalde, Roitzsch, Steinbach bei Kesselsdorf, Grumbach und Kesselsdorf dergestalt angeordnet, daß bis zu diesem Tage alle Hunde eingesperrt oder nur mit gut passendem Maulkorbe versehen an der Leine auszuführen sind Wegen der ähnlichen Beschränkungen unterliegenden Benutzung der Zug-, Hirten-, Fleischer- und Jagdhunde wird auf die Bestimmungen in 8 26 Absatz 4 und 5 der zum Reichsgesetze voin 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., erlassenen Königl. Sächs. Ausführungsverordnung verwiesen Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tödten, und können Zuwiderhandlungen gegen vorbemerkte Anordnungen uicht bloß nach 8 66 Punkt 4 des erwähnten Reichsgesetzes als Uebertretungen, sondern — woraus noch besonders hingewiesen wird — bei wissentlicher Verletzuna derselben aus 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches als Vergehen mit Gefängniß bestraft werden. ' VN! Hiernach haben die betreffenden Or'tsbehörden bez. Gutsvorsteher das Nöthige anzuordnen und zu überwachen Meißen, am 4. Februar 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. I V Dtlsussl, Regierungsassessor. . Bekamttmaümna. „ I, dk- 2) Jmi 1SS7 - R«chS«ektzilat,L2tS flK - nach dem Durchschnitte d-r höchste» Taa-z. pr I festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quartier- wirthen innerhalb der Umt.hanfNnannfiMsi Monate ^^"iar drep an Milrtar-Pferde zur Verabreichung gelangte Marschfourage beträgt 6 M. 3o,2 Pfg. für 50 Kilo Hafer, , 3 „ 15 „ „ 50 „ Heu, , r, „ 10 „ „ 50 „ Stroh. Meißen, am 3. Februar 1897. " Königliche Amtshauptmannschaft. I. V. IVIeusel, Regierungsasseffor. Bei dem unterzeichneten Amtsgerichte sind Herr Gutsbesitzer Ernst Emil Krille in Klipphausen und Herr Wirthschaftsbesitzer Ernst Otto Muster daselbst als Gerichtsschöppeu für dasigen Ort am 1. dies. Mon. verpflichtet worden. Königl. Amtsgericht Wilsdruff, am 2 Februar 1897 Bekanntmachung. Viv avr Ost«»-» a ük noliuipUreKtiA verUvnae» welche durch die Eltern oder sonstige Erziehungspflichtige persönlich zu erfolgen hat, nimmt der Unterzeichnete auf seiner Expedition (Zimmer Nr. 9) entgegen, und zwar Donnerstag, den 18. Februar, uachm. 1 bis 4 Uhr. Schulpflichtig sind alle Kinder, welche bis Ostern das 6. Lebensjahr erfüllt, schulbercchtigt nur diejenigen, welche bis mit 30. Juni d.J. das 6. Lebensjahr vollendet haben. Später geborene Kinder finden keine Aufnahme. Bei der Anmeldung sind beizubringen: 1 -er Impfschein, 2 . -as Taufzenanis;, (nur von den nicht in hiesiger Parochie geborenen Kindern.) Gleichzeitig ist die nähere Angabe der Religion bez. Konfession zu machen, auch die Erklärung abzugeben, in welche Bürgerschule das betreffende Kind ausgenommen werden soll. Der Tag der Ausnahme wird später bekannt gegeben. Wilsdruff, den 1. Februar 1897. Der Direktor der städtischen Schulen. Lr. Gerhardt. Jugendliches Verbrechertum. Einen Aufsatz über „das jugendliche Verbrecherthum" in Frankreich veröffentlicht im neuesten Heft der „Kevus cws 6aux ktonckos", A. Fouillae (Mitglied der moralischen Wissenschaften). Derselbe kommt auf Grund genauer statistischer Untersuchungen zu Schlüssen, die, trotzdem daß die Verhältnisse in Deutschland zum Theil etwas anders liegen, doch auch für uns im höchsten Grade beachtens wert!) sind. Fouillse weist zuerst uach, daß die meisten Verbrechen auf das Lebensalter von 21—30 Jahre entfallen, während sie vom 30.—40. Jahre an sinken und ein noch weit stärkeres Sinken vom 40.-^0. Jahre sich bemerkbar macht, lieber di- Gründe der «nnabme. ds- lichen Verbrecherthums äußert sich FouWe etwa so. Im vorigen Jahrhundert fand man den Grund der Zunahme in der mangelnden Bildung, so daß z. B. Eondorcet von einem besseren Unterricht eine Besserung auch auf diesem Gebiete erhoffte. Heutzutage ist man bekanntlich eher ge neigt, die zunehmende Bildung für die unbestreitbare Zu- uahme der jugendlichen Verbrecher verantwortlich zu machen. In dieser Ansicht liegt aber eine offenbare Uebertreibung. Fouillse trifft anscheinend das Richtige, wenn er erklärt, daß einseitige Verstandesbildung allein ohne Erziehung allerdings eine moralische Wirkung nicht erzielen könne, die letztere sei das Ausschlaggebende. Es sei daher ein Jrrthum, wenn man nach dem 1870er Kriege in Frank größeren Schulbildung gesiegt: es seien vielmehr die bessere Erziehung überhaupt, die moralische und militärische Disziplin und die patriotische Gesinnung der Grund ihres Sieges gewesen. Sowohl dieses Urtheil des ^berühmten französischen Gelehrten scheint uns im höchsten Grade zutreffend, als auch, was derselbe weiter über das Anwachsen des jugend lichen Verbrechertums unter dem Einfluß einer gewissen losen Presse mit ihren sozialistischen Auswüchsen sagt. Er erklärt: Wenn fortwährend gelehrt wird, daß die gegen wärtige Gesellschaftsordnung die Ausbeutung der Armen durch die Reichen begünstige, daß Eigenthum Diebstahl uud das Kapital das Produkt der Armuth fei, dessen man