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Tagesgeschichte. Am 9. Dezember feiert das deutsche Volk den drei- bund ertjährigen Geburtstag des Schwedenkönigs Gustav Adolf. Für keinen andern auswärtigen Fürsten werden jemals in Deutschland volksthümliche Erinnerungsfeste veranstaltet werden. Aber das deutsche Volk thut wohl daran, diesem König eine dankbare und verehrungsvolle Erinnerung zu bewahren. Er ist der Retter des evangelischen Glau bens in Deutschland in schwerer Zeit der Bedrängniß gewesen. Und dabei ist er ganz allein oder doch ganz vorzugsweise von der Begeisterung für den reinen Gottesglauben geleitet worden. Die Gegner haben ihm Eroberungssucht oorgeworfen, aber wie hätte eine solche vernünftiger Weise die Schweden bis nach Sachsen, Franken und an die Donau führen können? In diesem heiligen Krieg für die deutsche Glaubensfreiheit hat der edle Schwedenkönig in jungen Jahren sein Leben gelassen. Das darf ihm das deutsche Volk nie vergessen. Mit fanatischem Haß stehen natürlich die Ultramontanen dieser Feier gegenüber, das nehmen wir ihnen an und für sich nicht übel. Ohne diesen Helden wäre vielleicht ganz Deutschland wieder katholisch ge worden. Die Ultramontanen aber sollten doch die Gefühle ihrer evangelischen Mitbürger soweit schonen, daß sie diese reine ImtsblAtt Donnerstag, den 6. Dezember No. 107 1894 ns. aler k, Bekanntmachung eingegangener Gesetze im Monat November 1894 n Der Stadt rath Ficker, Brgmstr. teil. is verordneten-Kollegium statt. Lebbafte Debatten in öffentlichen d o s Nr. Nr. » v s l den. II. SUI. »hr Pfund in S s s bade, dchul- Spe- » S » s. s S. 527. den Statthalter in Elsaß-Lothringen. S. 529. 11. Stück. Nr. Nr. Nr. Derartige engherzige Gedanken müssen ihm fremd bleiben, solcher kleinlicher Denkungsart muß er sich entschlagen. Wen wählen wir? Diese Frage tritt nun heute an uns heran und von ihrer mehr oder weniger glücklichen Lösung sind die Geschicke unserer Gemeinde abhängig. Im Großen und Ganzen gilt wohl zuerst der praktische Gesichtspunkt, möglichst wenig Veränderungen an dem alten Bestände vorzunehmen, wenn nicht ganz zwingende Gründe oorliegen. Es bedarf einer geraumen Zeit, ehe sich der Neuling in den vielseitigen Verwaltungsgeschäften zurecht findet, kann er das nicht, so bleibt er das fünfte Rad am Wagen oder wird gar zum Hemmschuh und kann deshalb dem Gemeindewesen nicht die Dienste leisten, die das Ehrenamt eines Stadtver ordneten fordert. Darum ist zunächst an denen festzuhalten, die ihre Fähig keiten und Geschick im Berwaltungswescn bereits erwiesen haben. Mag auch der eine oder andere der ausscheidenden Stadt verordneten irgend einmal nicht so abgestimmt haben, wie es einer Partei recht, oder von die Alleinherrschaft anstrebenden Personen gar befohlen worden war. Man wähle ihn ganz ruhig wieder, wenn er sonst nur unabhängig ist, sich nicht beeinflussen läßt und seine Ueberzeugung frei und offen auszu sprechen sich nicht scheut. Ein Stadtverordneter, der es allen Einwohnern recht macht, muß erst noch geboren werden. Was hier von den Anforderungen gesagt ist, welche man als Prüfstein für die Befähigung zur Wiederwahl der ab ¬ tretenden Stadtverordneten anlegen soll, gilt in noch viel höherem Maße für jeden Neuzuwählenden. Auch mag den Wählern noch an das Herz gelegt werden, bei der Wahl keine persönlichen Beweggründe mitwirken zu lassen, sondern einzig und allein nur das Wohl der Gemeinde vor Augen zu haben. Wir wollen keinen Familienrath, keine Despoten, auch keine Geheimräthe, wir wollen fähige, ehrliche, unabhängige Stadtverordnete, die weder durch Tadel noch durch Lob oder Furcht vor der Wiederwahl sich von ihren Entschlüssen ab- halten lassen. Nr. 41. (2200) Verordnung, betreffend den Termin für die Berufung des Reichstages. Nr. 42. (2201) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf Diese Eingänge liegen 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht hier aus. Wilsdruff, den 4. Dezember 1894. Lokalen und in den Sitzungszimmern von Vereinen beschäftigten i sich schon geraume Zeit mit der Frage der Wiederwahl und der Neuwahl. Die Selbstständigkeit, die den Gemeinden in i der Selbstverwaltung eingeräumt worden ist, verlangt thnt-! kräftige Männer als Stadtverordnete, die ein gesundes Urttzeil haben und auch wirklich fähig sind, initwirken zu können an der von Jahr zu Jahr um fangreicher sich gestaltenden Verwaltung unseres Gemeinde wesens. Die Selbstständigkeit dieser Verwaltung wird aber zu einer nichtssagenden Redensart, wenn die dazu berufenen Vertreter Furcht vor tadelnden Urtheilen ihrer Mitbürger haben und sich scheuen, in den Sitzungen ihre Stimmen unbekümmert um Lob oder Tadel, nach bestem Wissen abzugeben. Um die durch Gesetz geschaffenen Aufgaben und Ver pflichtungen voll uiid ganz zu erfüllen, gebrauchen wir un abhängige, vorurtheilöfreie Männer, die streng nach eigener--jf-erz^ugung wirken und stimmen und sich nicht als Pagoden gebrauchen lassen. , Freilich gehört dazu eine gewisse Selbstlosigkeit, denn ge rade diejenigen, die freimüthig für oder gegen eine Sache ein treten, sind in der Regel die Opfer einer erbarmungslosen Kritik, während andere, die niemals eine eigene Meinung zu vertreten im Stande waren, denen sogar die Fähigkeit und dos Talent zur Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten gänzlich fehlte, als Retter des Vaterlandes am Biertische von ibtN solchen Großen gelobt und gepriesen werden. All.s dieses aber darf einen Stadtverordneten nicht ver- Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags s2 Uhr angenommen. Insertionspreis (O pf. pro dreige- spaltone Lorpuszeile. Erscheint wöchentlich dreimal u. zwar Dienst tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertel), s Mk. 30 j)f., durch die j)ost bezogen s Mk. 55j)f. Einzelne Nummern sO s)f. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 51. Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren betr. S. 171°. 52. Verordnung, Befugnißertheilung zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betr. S. 173. 53. Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 2. Äpril 1894 auszugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3prozentige Renten betr. S. 173. 54. Verordnung, die Eintragung der Staaisforstreviere in das Grundbuch betr. S. 174. 55. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Chemnitz durch Herstellung einer Rangiranlage bei Siegmar betr. S. 176. Reichsgesetzblatt. s, tL. Bekanntmachung. Sonnabend, den 22. Deebr dis. Js., Mittags 12 Uhr, findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 3. December 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. ThmM, Men. Mtnlcha «nd die UNMM , anlassen, auch nur mit den Ohren zu wackeln. Unbeirrt von Sonnenschein, der von oben herniederstrahlt, nicht beeinflußt 1 zweifelhaften Gunst der großen Menge, soll er in s neuer Pflichterfüllung sein ihm von der Bürgerschaft über- Am heutigen Tage findet die Ergänzungswahl zum Stadt-! Szenes Mandat ausüben. — ----- ...... Auf Dankbarkeit darf ein Stadtverordneter niemals rechnen. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen der Händlerin Caroline Wilhelmine Bretschneider in Rothschönberg wird heute am 4. Dezember 1894 Vormittags '/-N Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Gustav Adolph Müller in Dresden wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 31. Dezember 1894 bei dem Gerichte anzumclden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendes Falles über die in 8 120 derKonkurS- ordnung bezeichneten Gegenstände — auf den 2. Januar 1895, Bormittags 9 Uhr — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 9. Januar 1895, Bormittags 19 Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder ,ur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 31. Dezember 1894 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zn Wilsbrnff. Ibn Gangloff. Veröffentlicht: Sekr. Bielß, Ger.-Schrbr. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt Truck und Verlaq von Martin Berger in Firma v. A. Berber IN Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger daselbst. «SI'. fein, 1t «K. 2 Uhr und iehen. )7.