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WchmM fiir Mskch Tharmdt, Nvffkii, Mkckhn md die Umgkgkndkn. Imtsölntt für die Agl. Amtshaupünauuschaft 21Ieis;en, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zn Wilsdruff, sowie für das Rgl. ^orstrentan^t zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pfg. — Einzelne Nummern 10 Pfg Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittag 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H. A. Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger daselbst. No. 88. Dienstag, den 23. Oktober 1894. Bekanntmachung. Von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft ist unter Mitwirkung des Bezirksausschusses an Stelle des zeitherigen Regulativs vom 9. März 1878 das nachstehend unter G abgedruckte, am 1. November dieses Jahres in Kraft tretende Tanzregulativ für den hiesigen Verwaltungsbezirk aufgestellt worden. Der zum Aushange in den zur Abhaltung öffentlicher Tanzvergnügungen berechtigten Gast- und Schankwirthschaftslokalen in Placatform hergestellte Abdruck dieses Regulativs (vergl. § 22, Abs. 2 des letzteren) ist gegen Entrichtung von 15 Pfg. für ein Exemplar in der hiesigen Kanzlei zu erlangen. Den Ortsbehörden der mit öffentlichen Tanzlokalen versehenen Orte des hiesigen Verwaltungsbezirkes wird ein besonderer Abdruck Kes Regulativs zugehen. Hierbei wird unter Bezugnahme auf 88 4, 6, 9 und 20 des Regulativs zur Nachachtung noch darauf aufmerksam gemacht, daß die dort gedachten Gesuche um Ertheilung be sonderer Tanrerlaubniß von den betreffenden Veranstaltern der Tanzmusik (Gastwirthen, Gesellschaften, u. s. w.) selbst, nicht aber, wie es zeither vielfach geschehen, von den betreffenden Ortsbehörden zu verfassen oder zu schreiben sind. Die letzteren haben vielmehr diese Gesuche lediglich mit ihrem Gutachten zu versehen, als welches jedoch die bloße Bemerkung „gesehen" nicht genügt. Im Uebrigen hat es bei der den Bürgermeistern von Wilsdruff und Siebenlehn seiner Zeit ertheilten Ermächtigung zur Erlaubnißertheilung zu öffentlichen Tanzvergnügungen — jedoch mit Ausschluß der Maskenbälle und der sogenannten Costümbälle — dergestalt zu bewenden, daß diese Erlaubnißertheilung nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen des nachstehenden Regulativs zu erfolgen hat. Meißen, am 18. Oktober 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. von SvknooR«^. O Tanzregnlativ für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Meitze«, mit Ausnahme der Städte Meitzen, Nossen und Lommatzsch. Von der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen ist unter Mitwirkung des Bezirks ausschusses nachstehendes Tanz-Regulativ ausgestellt worden. 8 1- Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nur in den Localitäten von zur Abhaltung von Tanzmusik berechtigten Wirthen stattfinden. Den Letzteren ist hierbei die Erhebung eines Eintrittsgeldes von höchstens 50 Pfg. gestattet. 8 2. Oeffentliche Tanzmusik darf abg>halten werden: 1. am I. und 3. Sonntage jeden Monats, 2. „ Fastnachtsdienstag, 3. „ 2. Osterfeiertag, 4. „ 2. Pfingstfeiertag, 5. „ Erntefeste, 6. „ zum Kirchweihfeste an 2 aufeinanderfolgenden Tagen, und 7. „ am 2. Weihnachtsfeiertag, soweit nicht die Bestimmungen in 8 5 dieses Regulativs entgegenstehen. 8 3.' Unter dem in 8 2 unter 5 gedachten Ern tefest e ist lediglich derjenige Tag zu verstehen, an welchem in der betreffenden Parochie die kirchliche Feier des Erntefestes stattfindet. Auf keinen Fall ist aus Anlaß des Erntefestes ein mehrmaliges Tanzhalten an verschiedenen Tagen gestattet. Insoweit daher die zum Tanzhalten berechtigten Wirthe noch aus Anlaß des soge nannten „guten Montages" Tanz halten wollen, steht ihnen dazu der 1. oder 3, Sonntag ini Monate (vergl. § 2 unter 2) zur Verfügung. Eine besondere Erlaubniß zum Tanzhalten sür den sogenannten guten Montag an beliebigem Tage wird nicht ertheilt und verüberflüssigen sich daher auch alle diesfallsigen Gesuche an die König!. Amtshauptmannschaft. 8 4- Zur Abhaltung von Tanzmusik in einzelnen vorkommenden Fällen an anderen als an den in dem Tanzregulalive dazu bestimmten Tagen aus Anlaß von Jahrmärkten, Karpfen- schmäusen, Vogelschießen und dergl. oder zur Ausdehnung des Tanzens über die regulativ mäßige Zeit wird nur auf besondere, durch die Ortsbehörden zu begutachtende Gesuche von der Königlichen Amtshauptmannschaft oder von d.r dieserhalb etwa mit besonderem Auf trage versehenen Ortspolizeibehörde Erlaubniß ertheilt. Es werden aber Genehmigungen dieser Art nur auf wirkliche und besondere Ausnahme fälle beschränkt bleiben und dürfen die Wirthe in der Regel nur auf höchstens vier derartige Erlaubnißertheilungen innerhalb des laufenden Jahres aus den obengedachten Anlässen hoffen. Aus Anlaß von Schulfesten wird keine solche Erlaubniß ertheilt. 8 6. Als geschlossene Zeiten in Bezug auf Tanzbelustigungen jeder Art haben nach der Ver- crdnung vom 11. April 1874, die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hin- sicbt betreffend, zu gelten: a) die Bußtage und deren Vorabende, b) die Zeit vom Montag nach dem Sonntag Lätare bis zu und mit dem 1. Osterfeiertage, c) der erste Pfingstfeiertag nebst dem vorausgehenden Sonnabend, ck) der Todtenfestsonntag nebst dem vorhergehenden Sonnabend, s) die letzte Woche vor Weihnachten, vom 1. Weihnachtsfeiertag, einschließlich desselben, zurückgerechnet. Im Uebrigen hat auch an den Tagen, an welchen in einem Parochialbezirk Kirchenvisi- tativn abgehalten wird, jede Tanzbelustigung in den Ortschaften des Kirchcnsprengels zu unterbleiben. 8 6. In den Orten Siebenlehn, Wilsdruff, Burkhardtswalde und Reinsberg darf außer den in 8 2 angegebenen Tagen unter der am Schluffe desselben gedachten Beschränkung während der dort stattfindenden Jahrmärkte, jedoch allenthalben nur an einem der betreffenden Jahr marktstage selbst, von den berechtigten Wirthen bis auf Weiteres öffentlicher Tanz abgehalten werden. Ob und welchen Gastwirthen an anderen Orten bei Gelegenheit der oben gedachten und der in Meißen und Nossen stattfindenden Jahrmärkte Erlaubniß zur Abhaltung von Tanz musik ertheilt werden kann, bleibt in jedem einzelnen Falle der Entschließung der Königlichen Amtshauptmannschaft Vorbehalten. 8 7. Zur Abhaltung bon öffentlicher Tanzmusik Seiten der hierzu berechtigten Gast- oder Schänkwirthe an den 8 2 und 8 6, Abs. 1, dazu bestimmten Tagen bedarf es keiner beson deren Erlaubniß, es ist jedoch am Tage vor dem Tanzvergnügen der Ortsbehörde — dem Bürgermeister oder Gemeindeoorstand, bez. in selbstständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher — darüber Anzeige zu machen. 8 8. Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen erst eine Stunde nach Beendigung deS Nach mittagsgottesdienstes und nicht vor Nachmittags 3 Uhr beginnen und nicht über 12 Uhr Nachts dauern. Spätestens eine Stunde nach Beendigung der Tanzmusik hat der Wirth die Gäste zum Verlassen seines Locales aufzufordern und das letztere zu schließen; die Gäste aber haben dieser Aufforderung des Wirthes ohne Weiteres Folge zu leisten und selbst wenn die Aufforderung dazu nicht erfolgt, das Gasthaus 1 Stunde nach Schluß der Tanzmusik zu verlaffen. 8 9- Jede öffentliche Tanzvergnügung ist durch die Ortspolizeibehirde beziehendlich geeignete Beauftragte derselben gehörig zu beaufsichtigen. Der Inhaber des Locales selbst, dafern er Gemeindcbeamter sein sollte, ist dazu nicht geeignet. Die Wirthe aber haben die Polizeibehörden hierbei nicht nur zu unterstützen, sondern sind auch selbst für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in ihren Lokalen verantwortlich. 8 10. Von Demjenigen, der öffentliche Tanzmusik veranstaltet, sind vor Beginn der Tanzmusik für die polizeiliche Beaufsichtigung 1 Mk. 50 Pfg. Gebühr zur Stadt- bez. Gemeindekasse, außerdem aber die ortsübliche oder durch Gemeindebeschluß unter Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft festzusetzende Abgabe zur Armenkasse zu entrichten. 8 11. Die bei öffentlichen Tanzvergnügungen aufwartenden Musikanten sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß die Tanzmusik auch wirklich gestattet worden ist, und haben den Anfang und den Schluß der Musik nach den 8 3 event. 8 4 getroffenen Bestimmungen genau innezuhalten. 8 12. Almoscnempfängern, Kindern, Lehrlingen und Fortbildungsschülern ist ebenso wie über haupt der männlichen Jugend vor erfülltem 17., der weiblichen Jugend vor erfülltem 16. Lebensjahre die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzvergnügungen verboten. Auch anderen unselbstständigen Personen sowie solchen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen, kann der Zutritt untersagt werden. 8 13. Schulknaben und Fortbildungsschüler dürfen zum Musiciren bei öffentlichen Tanzver gnügungen nicht verwendet werden. Junge Leute, welche die Musik berufsmäßig betreiben, können von der Königlichen Amts hauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß von diesem Verbote dispensirt werden. 8 14. Die Inhaber der Tanzlokalitäten haben darüber, daß den Verboten in 88 12 und 13 nicht zuwider gehandelt werde, an erster Stelle Aufsicht zu führen, Eltern, Erzieher und Lehr herren aber liegt die Verpflichtung ob, ihre schulpflichtigen und bez. die Fortbildungsschule be suchenden Kinder, Pflegebefohlenen und Lehrlinge vom Besuche öffentlicher Tanzbelustigungen