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WenM für Wilsdruff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis > vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne j Nummern 10 Pf. HmM. DD, Sitbtnlchn und die UmMnden. —»r — ImtsölM Inserate werden Montags und Donnerstag- biS Mittag- 12 Uhr angenommen. JnsertionSvreiS 10 Pf. pro drrigespaltene CorpuSzcile. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen^ für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. No. 27. Dienstag, den 3. April 1894. Bekanntmachung, die rechtzeitige Entfernung der Leichen ans dem Sterbehause betreffend. Zufolge Gmeralverordnung vom 8. November 1877 hat das Königliche Ministerium des Innern mit Rücksicht auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Ber- meidung einer Geldbuße bis zu 100 M., für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß vorhanden sind, nicht über den vierten Tag (4 mal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Todtenballen übergeben zu werden. Die Polizeibehörden des hiesiaen Bezirkes werden daher angewiesen, über die Befolgung dieser Anordnung zu wachen und etwaige Zuwiderhandlungen anher anzuzeigen. Meißen, am 28. März 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. v. AirA)bc»ch. Bekanntmachung. Die auf die Zeit bis zum 1. April 1895 maßgebenden Durchschnittspreise der Lan-liefernngen für die bewaffnete Macht im Mobilmachungsfalle am Haupt- marktorte Meißen betragen: Kilo Weizen, 8 M. 96 Pf. für 50 10 „ 76 „ ,, 50 Weizenmehl, 7 „ 68 „ ,, 50 kk Roggen, 10 „ - >, » 50 k» Roggenmehl, 7 „ 85 , „ 50 Hafer, 4 „ 3 „ „ 50 k, Heu, 2 „ 54 .. „ 50 Stroh. Meißen, am 24. März 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. V. Kinokbsvk. Bekanntmachung, die Ausstellung von Schifferdienstbüchern betreffend. Infolge Abänderung der ström- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe sind auch neue „Formulare für die Schiffcrdienstbücher* herausgegeben worden, welche in Zukunft bei Ausstellung von dergleichen Dienstbüchern ausschließlich zu verwenden sind, und von der Königlichen Amtshauptmannschaft zum Preise von 15 Pf. das Stück bezogen werden können. Meißen, am 30. März 1894. Königliche Amtshauptmannschaft v. Airchbach. Bekanntmachung, die land- und forftwirthschaftliche Bernfsgenossenschaft betreffend. Das Verzeichniß der zur land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen gehörigen Bctriebsunternehmer in der Stadt Wilsdruff ist bei uns ein- gegangen und liegt vom 5. April -s. Is. ab Zwei Wschen lang in hiesiger Rathsexpedition zur Einsicht der Betheiligten mit dem Bemerken aus, daß die BetriebSunternehmer binnen einer weiteren Frist vsn Hs Wochen wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in das Verzeichniß, sowie gegen die Zahl der beitragspflichtigen Einheiten und das Ergebniß der Veranlagung nach § 38, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 bez. 8 14 Absatz 3 des Landesgesetzes iHm 22. März 1888 bei dem Genossenschaftsverbande Einspruch erheben können. Die Unternehmer land- und forstwirthschaftlichcr Betriebe haben auf das Jahr 1893 einen Beitrag von 1,75 Pfennig auf je eine beitragspflichtige Steuereinheit an die Ge- nossenschast zu entrichten. Der mit hier eingegangene Heberollenauszug, aus welchem die Höhe der zu zahlenden Beiträge und diejenigen Angaben zu ersehen sind, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen, liegt ebenfalls vom 5. April -s. Js. ab zwei wschen in hiesiger Stadtkämmerei zur Einsicht der Be theiligten aus und steht den Betriebsunternehmern nach § 82 Absatz 2 des gedachten Reichs- bez. § 18 Absatz 3 des erwähnten Landesgesetzes das Recht zu, unbeschadet der Ver pflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen Berechnung der Beiträge binnen einer weiteren Frist von Zwei wschen bei dem Genossenschaftsvorstande Einspruch zu erheben. Durch diesen Einspruch kann die Veranlagung nicht angefochten werden. Einsprüche der Unternehmer gegen die Veranlagung der Betriebe im Unternehmerverzeichnisse und gegen die Höhe der Beiträge sind direkt an die Geschäftsstelle der Genossenschaft, Dresden, Wienerstraße 13, zu richten. Die Zahlung der Beiträge hat bis zum 14. April dieses Jahres bei Vermeidung zwangsweiser Beitreibung in hiesiger Stadtkämmerei zu erfolgen. Wilsdruff, den 2. April 1894. Der Stadtgemeinderat h. Ficker-, Brgmstr. Bekanntmachung. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen vom 13. März d. I. in No. 23 und 26 dieses Blattes machen wir die hiesigen Pferdebesitzer nochmals darauf aufmerksam, daß die diesjährige Stutenmusterung und Kohlenfchau für daS Juchtgebiet ^teffelS-orf am 13. April ds. Js., Bormittags 9 Uhr, ohne Prämiirung in Keffelsdorf stattfindet. Zugleich weisen wir darauf hin, daß auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom Jahre 1885 an für alle nicht im Zuchtregister eingetragene Stuten ein um drei Maik erhöhtes Deckgeld zu zahlen ist und ebenso für eingetragene Zuchtstuten, sobald ihre nachzuweisende Produkte im ersten und zweiten Jahre bei den Fohlenschauen nicht vorgestellt werden. Diejenigen Züchter also, deren Stuten nicht im Zuchtregister ausgenommen sind, die sich aber fernerhin das bisherige niedrigere Deckgeld von sechs Mark sichern wollen, müssen ihre Stuten bei der nächsten Stutenmusterung zur Eintragung ins Zuchtregistcr vorstellen und ihre Produkte seiner Zeit im ersten oder zweiten Jahre zur Fohlenschau bringen. Wilsdruff, am 2. April 1894. Dep Bürgermeister. Ficker. Tagesgeschichte. In die schon erfreulich lange Kette der Begegnungen zwischen den Kaisern Wilhelm und Franz Josef ist durch die Zusammenkunft inAbbazia ein neues Glied eingefügt worden. Der Besuch, welchen der österreichische Herrscher am DonnerS- lag seinem erlauchten kaiserlichen Freund und Verbündeten und dessen Familie in Abbazia abaestattet hat, kann gewiß nicht als eine politische Haupt- und Staatsaktion bezeichnet werden, einer solchen Auffassung widerspricht der ganze Verlauf des Ereignisses. Die Zusammenkunft der beiden Monarchen war eben durchaus im persönlichen und familiären Rahmen und frei von jedem hervorstechenderen offiziellen Beiwerk gehalten, wie dies auch unter den obwaltenden Verhälnissen und in Anbetracht des Anlasses der Entrevue gar nicht anders sein konnte. Und dennoch hat das Stelldichein, welches sich soeben die zwei Kaiser im intimen Familienkreise an den Gestaden Istriens gegeben haben, in der politischen Welt ein lautes Echo gefunden, das ganz besonders freudig in den beiderseitigen Reichen wiederhallte. Denn der Kaisertag von Abbazia legt, auch wenn ihm die große offizielle Umrahmung fehlte, abermals erhebendes Zeugniß von der un verbrüchlichen Fortdauer der Allianz zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn ab, wie er zugleich eine neue Friedensgarantie bildet, und in diesem Sinne ist denn auch das Ereigniß von allen europäischen Friedensfreunden mit inniger Genugthuung begrüßt worden. Zur selben Zeit, da inAbbazia die Herrscher Deutschlands und Oesterreich-Ungarns traulich bei einander weilten, sind be reits Gerüchte über anderweitige Monarchenbegegnungen im fernereren Verlaufe des Jahres aufgetaucht. Einerseits heißt es, derCzar werde gelegentlich seiner bevorstehenden Reise nach