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WochMü für Wilsdruff Tharandt, Men, Mealehn nnd die Umgegenden Imtsölalt für die Agl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt 18S4 Dienstag, de« 20. Februar No. 1S gez. Wilhelm. Schr. Bekanntmachung Der diesjährige hiesige Lrühjahrsmarkt wird Donnerstag, den 1. «n- Freitag, den 2. März Hauptrohr an der Backbordseite barst mit fürchterlichem Getöse Kriegs-Ministerium, von der Planitz. gez. Graf von Caprivi. Dresden, den 13. Februar 1894. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: I. Die Angelegenheiten der Offiziere rc. und der Hinterbliebenen werden vom Kriegs-Ministerium geregelt, ohne daß es dieserhalb zunächst eines besonderen Antrags seitens der Betheiligten bedarf — vergl. jedoch Punkt 3 —. Diejenigen Personen, denen über die Anweisung der ihnen vermeintlich zuständigen Gebürnisse bis Ende März 1894 noch keine Mittheilung zugegangen ist, wollen sich sodann in dieser Angelegenheit an das Kriegsministerium wenden. 2. Die invaliden Unteroffiziere und Soldaten haben sich unter Beibringung ihrer Militärpapiere und de« Pensionsquittungsbuchs zur Erlangung der zuständigen Gebührnisse persönlich oder schriftlich bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel anzumelden. 3. Die aus § 3 des Gesetzes sich ergebende Gleichstellung der Hinterbliebenen von Theilnehmern an den Kriegen vor 1870 mit denen von 1870/71 hat ein neues Versorgungs recht n. für die Ehefrauen der nach den früheren Kriegen Vermißten und für diejenigen Wittwen, denen die Unterstützung bisher mangels ihrer Bedürftigkeit hat versagt, oder nach Beseitigung der Bedürftigkeit hat entzogen werden müssen, b. für diejenigen Wittwen, deren Ehemann an den Holgen einer durch den Krieg verursachten inneren oder äußeren Beschädigung innerhalb eines Jahres nach dem, den betreffenden Krieg beendeten Frieden verstorben ist, c. für diejenigen Eltern und Großeltern, welche Ansprüche im Sinne des letzten Absatzes der 88 42 und 96 des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871 begründen können. —Anträge auf Gewährung von Wittwen- und Eltern-Bencficien sind unter Beifuge der erforderlichen Beweisstücke an das Kriegsministerium zu richten. 4. Die sämmtlichen, nach diesem Gesetze zuständigen Zuschüsse für pensionirte Offiziere rc., Unteroffiziere und Soldaten unterliegen den Bestimmungen über das Ruhen der Pension nach Maßgabe des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871, der Novelle vom 22. Mai 1893, des Reichsbeamten-Gesetzes vom 31. März 1873 und der zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen. und die ausströnienden Dämpfe richteten eine grauenvolle Ver heerung unter der Besatzung an. Nach weiteren Meldungen befinden sich unter den Getödteten der Ober-Ingenieur Jantzen, ein Ober-Ingenieur vom Vulkan, zwei Unter-Ingenieure, ein Ober-Maschinist, drei Obermaschinisten-Maaten, ein Ober- maschinisten-Aspirant, ein Maschinen-Meister, mehrere Matrosen und 17 Werftarbeiter. Der Werftdampfer „Pelikan" bekam sofort Ordre, mit sämmtlichen verfügbaren Marineärzten, Kran kenträgern nnd hinreichendem Verbandszeug sich zur „Branden burg" zu begeben. Später wurden noch weitere vier Werft dampfer zur Unglücksstätte abgesandt. Der erste ans Land zurückkehrende Dampfer brachte etwa 30 bis zur Unkenntlichkeit Inserate werden Montags und Donnerstag« bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionspreiS 10 Pf. pro dreigespaltene CorpuSzeile. dem Marinelazareth gebracht. Prinz Heinrich traf bald nach erfolgter Explosion an Bord des Kriegsschiffes ein und soll in hervorragender Weise sich an den Hülfeleistungen für die Ver wundeten betbeiligt haben. In Kiel wurde das Unglück erst Nachmittags bekannt, die Aufregung unter der Bevölkerung war eine unbeschreibliche. Ein reger Depeschenwechsel zwischen dem Kaiser und den Behörden hat stattgefunden. „Brandenburg" ist ein Panzerschiff erster Klaffe, deren die deutsche Marine vier aufweist; es hat 9000 indizirte Pferdekräfte, einen Besatzungs etat von 552 Mann und ein Deplacement von 10033 Tonnen. Nach der am 30. November 1893 abgeschlossenen Rangliste der Marine gehört „Brandenburg" zum Manövergeschwader. Der Kaiser sandte alsbald nach stattgefundener Katastrophe dem Kapitän z. S- Blendemann des Schiffes „Brandenburg" folgendes Telegramm: „Tief erschüttert von der furchtbaren Königliches Amtsgericht. Vr. Der Stadtrath Dicker, Brgmstr. Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Januar 1894. (I- S). abgehalten. Wilsdruff, den 8. Februar 1894. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des jetzt in Cotta wohnenden früheren Schmiedemeisters Wilhelm Leberecht Weichold in Limbach wird nach erfolgter Abhaltung de« Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Wilsdruff, den 16. Februar 1894. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk, 25 Pf. — Einzelne / Nummem 10 Pf. Tagesgeschichte Die politische Sorge wird von einer Trauerkunde ver drängt, die am Freitag voriger Woche in den Abendstunden eintraf und in allen Theilen unseres Vaterlandes die schmerz lichste Bewegung hervorgerufen hat. Unsere Marine ist von einem schweren Unfall betroffen, auf dem neuen Panzerschiff „Brandenburg" hat eine Dampfrohr-Explosion stattgefunden, und obschon die Nachrichten nicht abgeschlossen sind und über den Umfang des Unheils authentifche Mittheilungen nur spärlich vorliegen, rählt man bereits 46 Tobte unter den Opfern des traurigen Ereignisses. Das Schiff gehört zu den jüngsten unserer Marine und sein Stapellauf, der besonders feierlich rerlief, ist noch in frischer Erinnerung. Die Explosion erfolgte!. am Freitag Mittag während einer Probefahrt vom Kieler, verbrühte Leichen. Die mit den weiteren Dampfern ans Land Hafen aus, die, wie es heißt, erheblich formt wurde. Das gebrachten Verwundeten wurden ebenso wie die Leichen nach Reichs-Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene, vom 14. Januar 1894. (Reichs-Gesetzblatt Seite 107). wir Wilhelm, vsn Gottes Gnaden Deutscher Raiser, Rsnig von jssrenhen rc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags was folgt: 8 1. Denjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten des Heeres und der Marine, welche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten vor 1870 ge führten Kriegen invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes beziehungsweise zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig geworden, sind zu den zuständigen Gebüyrnissen fortlaufende Zuschüsse behufs Erreichung derjenigen Beträge zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 27. Juni 187 l (Reichs-Gesetzblatt S. 275) beziehungsweise nach dem Gesetze vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 61) nebst Abänderungen und Ergänzungen zustehen würden. 8 2. Die Zuschüsse (8 1) stehen den Pensionen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 1871 beziehungsweise das Gesetz vom 31. März 1873 nebst Abänderungen und Ergänzungen gewährt und unterliegen denselben gesetzlichen Bestimmungen. § 3. Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im § 1 gedachten Kriegen sind, sofern diese letzteren Personen im Kriege oder in Folge von Kriegsverwundungen ver storben sind, fortlaufende Unterstützungen oder Zuschüsse zu den gesetzlichen Bewilligungen — in Grenzen der Sätze, welche die im § 1 angeführten gesetzlichen Bestimmungen versehen — zu gewähren. Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im § 1 gedachten Kriegen, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leiben verstorben sind, können solche Unterstützungen zugewendet werden. § 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die früheren Angehörigen der schleswig-holsteinischen Armee, sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung. 8 5. Eine Nachzahlung für die vor dem Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit ist ausgeschlossen. 8 6, Die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anträge erfolgt durch die Militärbehörden. Ueber die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welche dieses Gesetz gewährt, findet der Rechtsweg unter den im dritten Theil des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 275 ff.) vorgesehenen Maßgaben statt. 8 7. Die Bewilligungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sind aus dem Reichs-Jnvalidenfonds zu bestreiten. Die für die Jahre 1893 94 und 1894 95 erforderlichen DeckungS- mittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Höchstbetrage von je 1250000 Mark flüssig gemacht werden. 8 8. Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des thatsächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres, bemißt. 8 9. Der Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes wird auf den 1. April 1893 festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Donnerstag, den 22. ds. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche Stadtgemeinderathssitzung. Wilsdruff, am 19. Februar 1894. Der Stadtgemeinderath. - Licker, Brgmstr.