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Juni 4802. Erlas;. L e h r e r g e h a l t e betreffend. In Gemäßheit des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 4. Mai 1892, dessen Gesetzeskraft auf den I. Januar 1892 zurückverlegt «Men ist, haben die Schulvorstände, soweit erforderlich, eine veränderte Festsetzung der Lehrergehalte vorzunehmen, und sind demgemäß alsdann die Stellenkataster entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Behufe erhalten die ssimmUivken 8vkulnv»»sHsnils im Verwaltungsbezirke der Königlichen Ämtshauptmannschaft Meißen hierdurch Anweisung, soweit dies noch nicht geschehen ist, unter gehöriger Beachtung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen die bezüglichen Festsetzungen unverzüglich zu bewirken und nach deren Ergebnissen längstens ' 1«. Juli dss. Js. an die Aönigliche Bezirksschnlinspektion anzuzeigen 1 ., die Beträge der festen Gehalte der Lehrer vom Schuldienste — auf welche Beträge der Werth der etwaigen Amtswohnungen oder die Wohnungsentschädigungen nicht in Anrechnung zu bringen sind —, 2 ., die Beträge der ausgeworfenen unwiderruflichen persönlichen Zulagen, 3 ., die zur Zeit zu gewährenden und nach Maßgabe von § 4 des im Eingänge gedachten Gesetzes festgestellten Alterszulagen und 4 ., die Beträge der den Lehrern zufließenden Gehalte vom Kirchendienste, wobei anzugeben ist, ob und zu welchem die Summe von 900 Mk. jährlich übersteigenden Be trage der betreffende Gehalt auf die Einkünfte vom Schuldienste in Anrechnung gebracht werden sollen? Meißen, am 4. Juni 1892. Königliche Ämtshauptmannschaft. V. Kinvkbsvk. Vsngemsnn. Bekanntmachung, die Einträge in die Nebenregifter und die Auszüge aus den Standesregistern betreffend. Nachdem der Bundesrath zur Ergänzung seiner, Seite 357 ff des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1875 abgedruckten Ausführungsverordnung vom 22. Juni 1875 zu dem Gesetze über die Beurkundung des Personenstandes pp. bestimmt hat, daß 1 ., die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am Rande vermerkten Zusätze, Löschungen oder Abänderungen (§ 13 Abs. 4 des Gesetzes) als solche in der in das Nebenregifter einzutragenden beglaubigten Abschrift der Eintragung (§ 14, Abs. 1 des Gesetzes) wiederzugeben sind/ 2 ., in die Auszüge aus dem Standesregister (§ 15, Abs. 2 des Gesetzes) aber unter Weglassung der bei der Vornahme der Eintragung am Rande vermerkten Zusätze, Löschungen oder Abänderungen nur der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen ist, «erden die Standesbeamten des hiesigen Verwaltungsbezirkes hierdurch noch besonders auf diese Anordnungen hingewiesen. Meißen, am 4. Juni 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. Bekanntmachung, U- eldmesserg eschäft e betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft findet sich veranlaßt, die Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend, voni 8. August 1856 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 190 ^gd.) in Erinnerung zu bringen, wonach Behörden mit Aufträgen zu Vermessungen leeine snrls»»sn sIs gepnükke Feldmesser versehen dürfen, den Privatpersonen aber zur Vermeidung von Nachtheilen und erhöhten Kosten ebenfalls die Benutzung geprüfter Feldmesser empfohlen wird. Hiernach wollen sich die Ortsbehörden richten. Meißen, am 9. Juni 1892. Königliche Amtshauptmannfchaft. V. Xinvkbsvk. Bekanntmachung. Das 9. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892 enthält: No. 56. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Plauen i. V. betr., vom 23. Mai 1892; No. 57. Verordnung, die Enteignung von Grundeigcnthum für den Bau eines Gleises im Schwarzwasserthale bis an die Landesgrenze für die schmalspurige Eisenbahn Wolkenstein-Jöhstadt betr, vom 30. Mai 1892; No. 58. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Mai 1892, einige Abänderungen des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 15. Oktober 1886 betr. <G.- u. V.-Bl. v. I. 1892 S. 201), sowie zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Mai 1892, zu Ab änderung von Artikel I des Gesetzes, eine Ergänzung und Abänderung der 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar- und Privat-Feuerversicherungswesen vom 28. August 1876 betr., vom 18. Oktober 1886 (G.- u. V.-Bl. v. I. 1892 S. 207). Obenbezeichnetes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt zur Einsichtnahme auf hiesiger Rathsexpedition aus. Wilsdruff, am 21. Juni 1892. Der Stadt rath. k'ivlcei', Brgmstr. Gsneralvevsntiinilttng des Krankenkaffenverbandes im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff. Zu der am Donnerstag, den 30. Juni -ss. Js., Nachm. 4 Uhr, Saale des Hotels znn« weihen Adler hier abzuhaltenden Generalversammlung des Krankenkassenverbandes im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff werden die Herren Ausschußmitglieder kWenst eingeladen. Tagesordnung: 1 ., Beschlußfassung über Abnahme der 1891er Rechnungen, 2 ., Besprechung über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, 3 ., Allgemeine Verbandsanaeleqenheiten. - Wilsdruff, am 20. Juni 1892, Der Vorstand des Krankenkaffenverbandes im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff. - Ficker, Brgmstr, Vors. Bekanntmachung. Für die hiesige Schule und Turnhalle wird demnächst ein Urriixi»»»» mit 500 Mark Gehalt und freier Wohnung, Heizung und Beleuchtung angestellt. Geeignete Bewerber haben ihre Gesuche bis zum - , 27. dieses Monats " dem mitunterzeichneten Stadtgemeinderathe einzureichen. Die Anstellungsbedingungen sind bei dem Herrn Schuldirektor Gerhardt, hier, zu erfahren. Wilsdruff, am 18, Ium 1892. Der Stadtgemeinderath und der Schulvorstand, Brgmstr.