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ThmM, Uossen. Menlehn mi> die UmMildm Imtsblutt No. 166 Dienstag, den 16. Dezember 189« Inserate werten Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaUene Corpuszeite. Bekanntmachung, die Rekrutirungs - Stammrollen betr. Nachdem die Rekrutirungs - Stammrollen für die Ortschaften des hiesigen Bezirkes berichtigt worden sind, werden die Herren Gemeindevorstände hierdurch veranlaßt, dieselben hier abzuholen. Meißen, am 11. Dezember 1890. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den ^»tadtrach zu Milsdruff, sowie §ür das Aal. ^orstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich yrcimal u.zwarDienstags und Freitags. — AbonnementsprciS vierteljährlich 1 Mk., durch die Post ' bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. AekanntmaHimg, die Anmeldung zur Invaliditäts - nnd Altersversorgung bei dem Gemeindekrankenkasienver- band im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff betreffend. Am 1. Januar 1891 tritt das Reichsgesetz vom 22. Juni 1889, die Invaliditäts- nnd Altersversorgung betreffend, in Kraft. Um nun die bei deni Gemeindekrankenkaffenverbande befindlichen versicherung-pflichtigen festzuftellen, haben die betheiligten Arbeitgeber und Dienstherren die bei ihnen beschäftigten versicherung-pflichtigen Personen bei den,selben vorschriftsn,äszig anznmelden. Diese Meldungen haben auf dem Lande bei den Herren Gemeindevorständen und Gutsvsrstehern (Vorstands- und Ausschußmitgliedern des Verbandes) und in der hiesigen Stadt auf der hiesigen Rathsexpeditisn zu geschehen und sind gewissenhaft nach den eingeführten und an die betreffenden Betheiligten das erste Mal vertheilt werdenden Anmeldeformularen bis spätestens den 22. dieses Monats zu bewirken. Die gedachten Herren Gemcindevorstände und Gutsvorsteher haben diese Meldungen nach Eingang einer genauen Prüfung zu unterwerfen, gefundene Mängel abzustellen und solche dann sofort und bis spätesten- den 24. dieser Monats an den unterzeichneten Vorsitzenden des Verbandes abzugeben. Versicherungspflichtig sind nach § 1 des angeführten Reichsgesetzes vom vollendeten Zb. Lebensjahre ab: ». Personen" welche als Arbeiter, Gehnlfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; K». Vetriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mk. nicht übersteigt; e. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt. Der Versicherungspflicht unterliegen ferner auch Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen, und endlich überhaupt alle berufsmähig Lohnarbeit betreibende Personen. Ausgeschlossen von der Versicherung sind außer den Beamten des Reichs und der Bundesstaaten und den pensionsberechtigten Kommunalbeamten auch diejenigen Per sonen, welche als Entgeld für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beziehen, § 3 Absatz 2 des angezogenen Gesetzes. Jni Interesse der Arbeitgeber wie der Versicherten empfiehlt es sich, die Anmeldungen auch auf solche Personen zu erstrecken, deren Versicherungspflicht zweifelhaft erscheint, damit darüber eintretenden Falles auf Grund von § 122 des Gesetzes entschieden werden kann. In der Anmeldung sind solchenfalls die Gründe anzugcben, aus denen die Versicherungspflicht bezweifelt oder bestritten wird. Diejenigen Anmeldepflichtigen, welche Anmeldeformulare durch Uebersehen nicht erhalten sollten, haben solche bei den eingangsgedachten Meldestellen ungesäumt zu entnehmen, damit sie die Anmeldungen noch rechtzeitig bewirken können. Hiernächst ist noch zu bemerken, daß in Ankunft die Arbeitgeber und Dienstherren in Gemäßheit § 11 Abs. 1 der sächsischen Ausführungsverordnung zu dem mehrgedachten Reichsgesetze von, 2. Mai 1890 jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am 3. Tage nach Beginn der Beschäftigung bez. der Versicherungspflicht an- und pätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bez. der Versicherungspflicht bei unseren obenbezeichneten Meldestellen wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eintretende Veränderng, welche auf das Versicherungsverhältniß von Einfluß ist, binnen 3 Tagen, nach deren Eintritt, anzuzeigen haben. Diese Meldungen sind gleichzeitig mit den auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 angeordneten Meldungen zu bewirken. Zuwiderhandlungen gegen die den Arbeitgebern und Dienstherren obliegende Meldepflicht und die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden auf Grund von § 11 Abs. 3 der bereits angezogenen Ausführungsverordnung mit Geldstrafe bis zu 100 Mark geahndet. Wilsdruff, am 13. Dezember 1890. Der Gemeindekrankenversicherungs Verband im Amtsgerichtsbezirke WUsdrusi. Ficker, Brgmstr., Bors. Königliche Amtshauptmannschaft. Auetion. In Herzsgswalde gelangt Uv» 18. a. 1, Nachmittags 1 Uhr, eine Hobelmaschine mit Zubehör gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Bieterversammlung in der Jähnich'schm Restauration daselbst. Wilsdruff, am 15. Dezember 1890. Gerichtsvollzieher des K. Amtsgerichts. Bekanntmachung, die Einführung der Invaliditäts- und Altersversorgung betreffend. Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversorgung vom 22. Juni 1889 tritt mit dem 1. Januar 1891 in Kraft. Unter Hinweis auf die vorstehende Bekanntmachung des Gemeindekrankenversicherungsverbandes im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff vom 13. d. Monats fordern wir dir Arbeit geber und Dienstherren, welche versicherungspstichtige Personen beschäftigen, die nicht Mitglieder der Gemeindekrankenversicherung sind, auf, solche bis spätestens den 24. dieses Monats in der hiesigen Rathsexpedition bei Vermeidung der nach § 11 Absatz 3 der Ausführungsverordnung zu dem eingangögedachten Reichsgesetze vom 2. Mai ds. Js. angedrohten Geldstrafe bis zu 100 Mark unter Benutzung der vorgeschriebenen Anmeldeformulare anzumelden. Wilsdruff, am 15. Dezember 1890. . Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. Das 12. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890 enthält: No. 68. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 betreffend die Gewerbegerichte, vom 25. Oktober 1890; No. 69. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung eines Ladegleises nebst Ladestraße auf dem Bahnhose Schönheide der Chemnitz-Adorfer Bahn betr., vom 1. November 1890; No. 70. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Wolkenstein durch das Praßnitzthal nach Jöhstadt, sowie der er forderlichen Anschlußgleise betr., vom 5. November 1890; No. 71. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes aus der schmalspurigen Secundäreisenbahn Mügeln bei Pirna-Geising-Altenberg betr., vom 12. November 1890; No. 72. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Privateisenbahn Zittau-Oybin mit der Zweiglinie BertSdors-Jonsdorf betr., vom 15.Nov.1890 No. 73. Gesetz, die Beglaubigung von Privaturkunden betr., vom 4. November 1890;