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MWN MMs khmM, W», Aculchii md die UuMidei. AmtsbtcrLt für die Kgl. Amlshaupimannschaft zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Nr. 28. Dienstag, den 9. April 1889. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnemcntpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden MontagS und Donnerstags hiß Mittags 12 Ubr angenommen. Bekanntmachung, Standesamtssache betreffend. An Stelle des auf Ansuchen von seiner Function enthobenen zeitherigen Siandesbeamten für den zusammengesetzten Standesamtsbezirk Burk hardtswalde ist Herr Kassirer und Postagent jpaul Müller in Burkhardswalde als Standesbeamter bestellt worden. Meißen, am 3. April 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Kirchbach. (* r l ,i S an die Ortsbehörden, die Fürsorge für die öffentlichen Wege betreffend. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß die meisten Wegebaupflichtigen des hiesigen Bezirkes zur Beschwerde für den öffentlichen Verkehr wie zu ihrem eigenen Nachtbeile im Frühjahre nach Eintritt von Thauwetter und beziehendlich nach Aufbruch ves Frostes nicht die nöthige Sorgfalt auf die Behandlung der öffentlichen Wege verwenden und diejenigen Arbeiten, welche das für die Erhaltung der guten Beschaffenheit der Wege so wichtige Austrocknen des Wegekörpers beschleunigen, unterlassen. Die OrtSbehörden des hiesigen Bezirkes werden daher angewiesen, soweit es noch nicht geschehen sein sollte, nunmehr ohne jede« Ver- Zug die auf den Wegen anstehenden Wässer abzuleiten, nötigenfalls die Gräben zu heben und die Schleusen zu reinigen, ferner die aufliegenden Schlammmassen von den Fahrbahnen und von den Fußwegen abzuziehen und zu beseitigen. Zur Anzeige gelangende Unterlassungen werden mit Ordnungsstrafen bis zu 50 Mk. geahndet werden. Meißen, am 3. April 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. V. IL»rvI»K»r»vIi. Bekanntmachung, Bauzeichmmgen betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft findet sich zur Vermeidung unliebsamer Verzögerungen bei der Ertheilung von Baugenehmigungen ver anlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß Bauzeichnungen auf BauSßXlpiep, wie solche als Duplikate für die Acten der Amtshauptmannschaft und selbst zur Benutzung Seiten der Bauunternehmer zuweilen eingerejcht werden, im Hinblicke auf die Vergänglichkeit und geringe Haltbarkeit dieses Ma teriales wie der daraus gebrachten Zeichnungen selbst, wonach sich dieselben zu einer dauernden und zuverlässigen Unterlage weder für die Acten noch für die Bauführer als geeignet erweisen, in der Regel nicht angenommen werden können. Eine — wenn auch nicht wünschenswerthe Ausnahme hiervon kann rücksichtlich der Duplikate höchstens bei den sür ganz kleine und un erhebliche Bauten bestimmten Bauplänen, deren Format ein mehrmaliges Brechen derselben für die Acten entbehrlich macht, gestattet werden, während sonst mindestens die Verwendung von Bausleinwan- zu den Bauplänen verlangt werden muß. Die Ortsbehörden wollen dies daher bei der Annahme der ihnen zunächst vorzulegenden Bauzeichnungen beachten und solche Zeichnungen, welche obiger Anforderung nicht entsprechen, ohne Weiteres zurückgeben. Meißen, um 4. April 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Airchbach. Bekanntmachung die Betheiligttttg verpflichteter Trichmettschatter art Versicherungsgesellschaften gegen Verluste durch Trichinen betreffend. Das Königliche Ministerium des Innern will, unter Abänderung seiner früheren Entschließung, bis auf Weiteres geschehen lassen, daß die verpflichteten Trichinenschauer sich mit der Annahme von Versicherungen gegen Trichinengefahr für diejenigen Versicherungsinstitute befassen, welche für die Auffindung von Trichinen in bei ihnen versicherten Thieren in jedem einzelnen Falle eine Prämie an den betreffenden Trichinenschauer im Betrage von nicht weniger als 5 Mk. gewähren. Unter Bezugnahme auf die unter dem 4. vorigen Monates erlassene Bekanntmachung wird Solches den Ortspolizeibehörden und den Tri chinenschauern bes hiesigen Verwaltungsbezirkes hierdurch bekannt gegeben. Meißen, am 5. April 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. V. Airchbach. Bekanntmachung die sogenauttten Reveilleu all Souu- und Feiertagen betreffend. ^n verfolg einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird hierdurch zur Nachachtung für die Polizeibehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes bekannt gemacht, daß die Abhaltung von Aeveillen an Sonn- und Feiertagen in -er Aegel nicht gestattet werden darf, und daß hiervon nur diejenigen Neveillen eine Ausnahme machen, welche bei gewissen Festlichkeiten einiger Schützengesellschaften auch zeither herkömmlicher Weise stattgefunden haben, und welche den zu Sachsens Militärvereinsbun-e gehörigen Militärvereinen am Geburtstage meiner Majestät des Königs wie auch am Geburtstage Seiner Majestät des Deutschen Kaisers im Allgemeinen erlaubt worden sind bez. künftig erlaubt sein mögen, daß aber auch bei diesen Reveillen, dafern sie an einem Sonn- oder Feiertage stattfinden, in Anlehnung an das bei den militärischen Neveillen neuerdings übliche Verfahren nicht mehr wie früher der Umzug selbst mit Musik bewirkt werden, sondern die betreffende Abtheilung nur an einzelnen Punkten, wo sie während des Umzugs Aufstellung nimmt, fpielen soll. Meißen, am 5. April 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Airchbach. Tagesgeschichte. In erhebender Weise hat Kaiser Wilhelm seiner Theilnahme an dem schweren Bedrängnisse, von welchem ein großer Lheil der Bevölkerung Posens und der Umgegend durch die jüngste Ueberschwemmung betroffen wurde, bereits durch den längeren Besuch Ausdruck verliehen, welchen der erlauchte Monarch am vergangenen Sonntag der heimgesuchten Stadt ab stattete. Wie nun aus dem Erlasse des Oberpräsidenten Grafen von Zed litz an die Einwohnerschaft von Posen hervorgeht, nahm der Kaiser auf der Rückfahrt nach Berlin Veranlassung, nochmals seine schmerzliche Theil nahme an dieser Heimsuchung auszusprechen und hat er 10,000 Mark zur Linderung der Noth der Ueberschwemmtcn angewiesen. Außerdem er schien dem Kaiser die Frage, wie der häufig wiederkehrenden Ueberschwemm-