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WmM, Wi, Ziedmlch« md dir AmWÜli. AmtsbLcrLt Mr die Kgl. AmtshauptmannschafL zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtratb zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Psg.— Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 82. Freitag, den 12. Octoüer 1888. S-->. ..... . Bekanntmachung. Für den Monat August d. I. sind in dem Hauptmarktorte Meißen für den Lieferungsverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen folgende Durchschnittspreise für Fourageartikel mit einem Aufschläge von fünf vom Hundert festgesetzt worden: 7 Mk. SO,^ Pf. für 50 Kilo Hafer, 4 - 33 - - 50 - Heu, 2 - 62,z - - 50 - Stroh. Meißen, am 9. October 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. v. «Kirchbach. Bekanntmachung- Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des § 2 des Einsührungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderath eine Liste der in der kiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffenamte und Geschworenen- amte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 13. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 19. ds. Mts., bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sui> ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 8. October 1888. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Gerichtsverfaffungsgefetz vom 27. Januar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; Dienstboten. § 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilen in den Ruhestand versetzt wer den können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungs beamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Gefchworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8^85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der §§ 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung deS GerichtSverfafsungsgefetzeS vom 27. Januar 1877 u. f. w. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landesconsistoriums; 3 ., der Generaldirector der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften aus genommen sind. Bekanntmachung. Der diesjährige hiesige Herbstmarkt wird Donnerstag, den 18. «nd Freitag, den 1S. October, abgehalten. Wilsdruff, am 24. September 1888. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Dagesgeschichte. Die Ankündigung, daß der Reichstag am 20. November berufen werden soll, beruht einstweilen, wie man aus Berlin schreibt, lediglich auf Vermuthungen. An eine bestimmte Festsetzung des Termins kann erst ge dacht werden, wenn der Etat im Bundesrathe festgestellt und damit An laß geboten ist, dem Reichstag sofort nach seinem Zusammentritt eine entsprechende Thätigkeit zu überweisen. Dazu bedarf es also zunächst der Einberufung des Bundesrathes und einer Uebersicht über das Ergebniß seiner Berathungen. Eine Berufung deS Reichstages in der zweiten Hälfte des November hat aber in den letzten Jahren regelmäßig stattgefunden. Ebenso war regelmäßig in jedem Jahre von einer früheren Einberufung di« Rede, welche sich indessen ebenso wenig jetzt, wie in den Vorjahren hat durchführen lassen. Nach einer Annahme in Bundesrathskreisen würde übrigens die bevorstehende Reichstagssession sich in jedem Betracht zu einer besonders bedeutungsvollen gestalten. Ebenso in das Gebiet der Vermuth ungen dürfte die Meldung gehören, daß vorläufigen Besprechungen zufolge für die nächste Session des Reichstages an Stelle des zum preußischen Hausminister ernannten v. Wedell-Piesdorff der Landesdirektor v. Levetzow zum ersten Präsidenten gewählt werden wird. v. Levetzow (kons). hatte dieses Amt bekanntlich bereits vor 1884 inne. Es ist ja sehr möglich, daß er das Präsidium wieder übernimmt, Abmachungen sind aber sicherlich hierüber noch nicht getroffen worden. Die Errichtung eines Denkmals der ehemaligen deutschen Soldaten für Kaiser Wilhelm I. ist gesichert. In der Sitzuna