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WM, Wo, Äkdwlchi mii die WMÜcii. A rn LsbLcrLt für die Kgl. AmtshaupLmanMafi zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erschein! wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nv. 59.Dienstag den 24. Juli 1888. Bekanntmachung, SLandesamtssache betreffend. Als stellvertretender Standesbeamter für den zusammengesetzten Standesamtsbezirk Neukirchen ist heute Herr Gemeindevorstand Franz Fürchtegott in Neukirchen hier verpflichtet worden. Meißln, am 21. Zuli 1888. Königliche Amtsbauptmaunschaft. Kommenden Donnerstag, den 26. ds. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öfsenMie Stadtgemeinderathssitzung. Wilsdruff, am 23. Juli 1888. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1. bis 8Z»Lt«8l«i»8 <Lv» IS. nrt«t»8t«i» ist der H. Dermin Grundsteuer nach S Pf. für die Einheit, der III Dermin städtische Anlagen, sowie der II. Dermin Hundesteuer bei Vermeidung von Weiterungen an die Stadtkämmerei zu bezahlen. Hierbei werden diejenigen Pächter städtischer Feld- und Wiesengrundstücke, welche sich noch mit dem diesjährigen Pachtgeld« in Rückstand befinden, aufgesordert, dasselbe nunmehr unverzüglich an vorgenannter Kassenstelle zu bezahlen. Wilsdruff, am 23. Juli 1888. Der Stadtrat h. Kicker, Brgmstr. Obst - Verpachtung. Die diesjährigen Obst-Nutzungen auf der Meißen-Wilsdruffer Straße, Abth. 2 (1 Parzelle) und Kesselsdvrs-Nossener - - 1, 2 u. 3 (in mehreren Parzellen) sollen Donnerstag, den 26. Juli d. I. von Vormittags 19 Uhr an im Gasthofe zum „Adler" in Wilsdruff an Meistbietende gegen sofortige baare Zahlung und unter den sonstigen vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen öffent lich verpachtet werden. Meißen, am 16. Juli 1888. Kgl. Straßen- u. Wasserb.-Jnspection II. Kgl. Bauverwalterer. Neuhaus. Diesel. Zur Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter. Der Gesetzentwurf, betreffend die Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter, ist, wie schon gemeldet, von den Ausschüssen des Bundesraths fertiggestellt. Der Entwurf enthält 144 Paragraphen und steht seine Publi kation bereits in den nächsten Tagen zu erwarten. Darnach sollen die in den Grundzügen bereits bezeichneten Personen sämmtlich zur obligatorischen Versicherung herangezogen werden; ausgenommen sollen nur solche Personen sein, welche berufsmäßig einzelne Dienstleistungen persönlicher Art bei wechselnden Arbeitgebern verrichten, wie Kofferträger, Waschfrauen, Lohndiener rc. Die Wartezeit soll bei der Altersrente auf 30 Jahre, bei der Invalidenrente aus 5 Jahre festgesetzt worden sein. Die Aufbringung der Mittel soll zu drei Theilen, und zwar durch das Reich im Wege des Umlageverfahrcns, durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wege des Prämienverfahrens erfolgen. Die Beiträge für die Arbeit geber und Arbeitnehmer werden nach Wochen, nicht wie früher nach Tages beiträgen geleistet. Bis auf Weiteres soll die Feststellung d'eser Beiträge 21 Pf. für Männer, 14 Pf. für Weiber pro Woche betragen. Der Ar beitgeber soll den Beitrag ganz bezahlen und kann bei jeder Lohnzahlung die für den Arbeiter ausgelegte Hälfte des Betrages einziehen. Binnen 10 Jahren sollen für die einzelnen Versicherungsanstalten die Beiträge ander- weitig festgesetzt werden. Die Errichtung verschiedener Beitragsstufen inner halb der einzelnen Versicherungsanstalten für die einzelnen Betriebe soll gestattet sein. Der Betrag der Rente soll bei Männern auf 120 Mk., bei Weibern auf 80 Mk. festgesetzt sein. Nach Ablauf der ersten 5 Jahre steigt die Invalidenrente, während der nächsten 15 Jahre um jährlich 2 Mk., von da ab um jährlich 3 Mk., von da ab bis 250 Mk. um jährlich 4 Mk.; bei Weibern steigt die Rente um ?/, des angegebenen Betrages. Die Alters rente mit 120 Mk. beginnt mit dem 71. Lebensjahre. Dieser Betrag der Rente wird nur dann bezahlt, wenn fortlanfend Beiträge entrichtet sind, und zwar für jedes Kalenderjahr 47 Wochen. Ausfälle an Beiträgen be dingen eine Kürzung der Rente um den Versicherungswerth des Ausfalles. Ausgefallene Beiträge können von 2 zu 2 Jahren nachgezahlt werden, wobei aber zur antheiligen Deckung des Reichs eine Erhöhung des Beitrags (Zu satzmarke) eintritt. Für Personen, welche aus einerversicherungspflichtigen Berufsarbeit völlig ausscheiden, bleibt die bisherige Anwartschaft auf Rente für 5 Jahre Vorbehalten. Tritt in dieser Zeit nicht wiederum eine ver sicherungspflichtige Beschäftigung oder eine freiwillige Fortzahlung der Bei träge nebst Zuschlägen ein, so erlischt die bisherige Anwartschaft und es beginnt, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufgenommen wird, ein neues Versicherungsverhältniß. Zeiten bescheinigter Krankheit von mindestens siebentägiger Dauer gelten als Beitragszeiten. Eine Kürzung der Rente wegen Ausfalls des Beitrages in Folge Militärdienstes findet nicht statt; den auf diese Zeit entfallenden Beitragsausfall, um welchen die Rente gekürzt werden müßte, übemimmt bei Feststellung der Rente das Reich. Es können territoriale Versicherungsanstalten für einen oder mehrere Kommunalverbände, für einen oder mehrere Bundesstaaten errichtet werden, und bedarf diese Errichtung der Genehmigung des Bundesraths. Die Ver sicherungsanstalten sollen den Charakter der juristischen Person erhalten: der Borstand soll aus einem oder mehreren öffentlichen Beamten bestehen, auch können in den Vorstand nach Bestimmung des Statuts der Versicherungs anstalt andere Personen berufen werden. Die Funktion der Generalver sammlung versieht ein Ausschuß, welcher aus gleich vielen Arbeitgcbem wie Arbeitnehmern besteht. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vorständen der Orts-rc. Krankenkassen, und zwar die Vertreter der Arbeit geber von den im Vorstand befindlichen Arbeitgebern, die der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern gewählt. Neben dem Vorstand und Ausschuß können andere Organe bestellt werden, nämlich örtliche Organe (Vertrauensmänner) und ein Aufsichtsrath zur speziellen Ueberwachung der laufenden Geschäfte. Der Aufsichtsrath soll ebenso zusammengesetzt werden, wie der Ausschuß. Für jede Versicherungsanstalt soll mindestens ein Schiedsgericht eingesetzt werden, welches im Wesentlichen den bei der Unfallversicherung fungirenden Schiedsgerichten entspricht. Das Reich hat für jede Versicherungsanstalt einen Kommissar zu bestellen, welcher allen Verhandlungen, die sich auf die Feststellung der Rente beziehen, beizuwohnen berechtigt ist. Die Fest stellung der jährlichen Rente wird durch die untere Verwaltungsbehörde vor bereitet; die Feststellung selbst erfolgt durch den Vorstand vorbehaltlich der Beschwerde an das Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung des letzteren ist nur wegen Verletzung des Rechts Revision an das Reichs- bez. Landes versicherungsamt zulässig. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Marken in das Quittungsbuch. Jede Versicherungsanstalt giebt für sich Marken aus.