Volltext Seite (XML)
Erstes Blatt. WM, WM, ZickiliM «O die WWM ks Amtsblatt 'sür die Kgt. AmlsbaupImannsÄasi zu Meißen, das Kat. Mntsqerichi und den Siadttaib yz Wtsdnist. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich I Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden MontagS und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. AH. Freitag, den 2. Dezember - 1887. Bekanntmachung, den öffentlichen Handel nnd die Versammlungen an den Bußtagen u. s. w. betr. Bei der Königlichen Amtshauplmannschaft ist — und zwar, wie die inzwischen angestellten Erörterungen ergeben haben, nicht ohne allen Grund — darüber Beschwerde geführt worden, daß man in einer Anzahl ländlicher Ortschaften namentlich in der nächsten Umgebung von Meißen bei der Feier des jüngst verflossenen Buß- und Todtenfestsonntages die Vorschriften des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 hauptsächlich insofern nicht gehörig beobachtet habe, als die den Ortsbehörden in § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes nachgelassene Be- fugniß', nach den localen Verhältnissen und Bedürfnissen den Detailhandel auch mit anderen als ven in § 3 unter 1.—5. bezeichneten Gegenständen außerhalb der Zeiten der öffentlichen Gottesdienste an Sonn- und Festtagen zu gestatten, auf den von den letzteren hierbei ausdrücklich ausgenommenen Buß- und Todtenfestsonntag ausgedehnt worden sei. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt aus diesem Vorgänge Veranlassung, hiermit öffentlich darauf hinzuweisen und den'Ortspolizei- behörden zur strengsten Nachachtung und beziehendlich Aufsichtssührung einzuschärfen, daß von der nurgedachten Befugniß nach der oben angezogenen gesetzlichen Vorschrift am Charfreitage, an den beiden Bußtagen und am Todtenfestsonntage kein Gebrauch gemacht werden darf, und daß hiernach an denselben der öffentliche Handel sich auf die in § 3 unter 1.—5 des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmen zu beschränken hat. Hierbei wird in Folge wahrgcnommener Zuwiderhandlungen auch noch darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 8 des mehrerwähnten Gesetzes öffentliche Ver sammlungen aller Art, ingleichen Versammlungen der Gemeindevertreter sowie Versammlungen der Innungen und anderer Genossenschaften an den ersten Feiertagen der 3 hohen Feste, ingleichen an den Bußtagen, am Charfreitage sowie am Todtenfestsonntage gänzlich verboten sind." Meißen, am 28. November 1887. Königliche Amtshauptmannschaft. v. «Kirchbach. Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Johann Ehrenfried Böhmer in Wilsdruff wird nach erfolgter Ab haltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Wilsdruff, am 29. November 1887. Königliches Amtsgericht. Ar. 6aiiAloff. Bekanntmachung, die Declaration des Einkommens betreffend. Da im Laufe dieser Tage von uns die Austragung der Aufforderung zur Declaration des Einkommens behufs Anfertigung des Einkom- mensteuercatasters für das Jahr 1888 besorgt wird, so machen wir gemäß der Bestimmung des § 33 der Ausführungsverordnung zum Einkommen steuergesetze vom 11. October 1878 hierdurch darauf aufmerksam, daß es auch denjenigen einkommenfteuerpslichtigigen Personen hiesiger Stadt, welchen eine solche Declaratioussuffordernng nicht eingehändigt wird, frcisteht, eine Declaration bis znm 86. dieses Mo nats bei uns einzureichen,» zu welchem Zwecke von uns Declarationsformulare unentgeltlich auf Verlangen verabreicht werden. Gleichzeitig fordern wir alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Vcrmögenserwerbes ausgestattete Vermögcnsmasien hiermit auf, für die von ihnen bevormundeten Personen bez. vertretenen Süftungen, Anstalten und dergleichen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Einkommensteuer-Declarationen auch dann binnen der ! obgedachten Frist bei uns einzureichen, wenn ihnen deßhalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. Wilsdruff, am 1. December 1887. Der Stadtgemeinderath. Kicker, Brgmstr. '' Bekanntmachung Mit Schluß dieses Jahres haben aus dem hiesigen Stadtgemeinderathe die Stadtverordneten Herr Restaurateur Earl Hermann Reiche, Herr Stadtgutsbesitzer Earl Gottl. Herrmann und Herr Stellmachermeister Earl Julius Galke i auszuscheiden und ist deßhalb eine Ergänzungswahl zu veranstalten. Zu wählen sind drei angesessene Stadtverordnete, ein angesessener Stadtverordneten-Ersatzmann und zwei unangesessene Stadtverordneten-Ersatzmänner. Als Wahltag ist Dienstag, der 6. Dezember dieses Jahres, bestimmt. Unter Hinweis auf die, Bestimmungen in den U 45, 46, 53 und 54 der Städteordnung vom 24. April 1873 und mit Bezugnahme auf die im hiesigen Rathhause aushängende Wahlliste werden daher sämmtliche stimmberechtigte Bürger hiesiger Stadt aufgefordert, an dem gedachten Wahltage in der Zeit von Vormittags S bis Mittags L Ahr auf dem hiesigen Rathhause im Sessionszimmer vor dem Wahlausschüsse bei Verlust des Wahlrechts für gegenwärtigen Fall persönlich ihre Stimmzettel, auf welche vier ansässige und zwei unansässige wählbare Bürger so zu verzeichnen sind, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt, abzugeben. j Hiernächst ist noch zu bemerken, daß bei dem Stadtgemeinderathe die Herren Stadtverordneten Seilermeister und Handelsmann Adolf Eduard Major, Stockfabrikant Carl Gustav Fischer, Amtsgerichtscontroleur Franz Louis Busch, Amtszimmermeister Carl Friedrich Partzsch, Oekonom und Rentier Johann Gotthelf Starke sowie Amtsrichter Or. jur. Carl Albin Gangloff verbleiben und daher gleich den Herren Stadträthen und städtischen Beamten nicht gewählt werden können, die am Eingänge dieser Bekanntmachung gedachten ausscheidenden Herren Stadtverordneten jedoch wieder Zählbar sind. Stimmzettel werden ausgegeben. Wilsdruff, am 24. November 1887. Der Bürgermeister: Kicker.