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Ministerium des Innern dafür aufgestellten Grundsätze bearbeiteten Tanzregulatives erstrebt worden st, nämlich die Zusammenlegung der Tanzvergnügungen in öffentlichen Lokalen auf "gewisse, sogenannte regulativmäßige Tanzsonntage, größtentheils titelt werden würde. Wie nun bereits in § 4 Abs. 1 des für den hiesigen Verwaltungsbezirk bestehenden Tanzregulatives vom 9. März 1878 ausdrücklich her- gehoben worden ist, daß man Erlaubniß zu außerordentlichen Tanzbelustigungen nicht zu häufig ertheilen weroe, so findet sich die König!. Amts- , gtmannschaft veranlaßt, zur Vermeidung von Weiterungen und Kosten die Betheiligten noch darauf aufmerksam zu machen, daß solchen Wirthen, Welche regulatmäßig nur an jedem ersten Sonntage im Monate ohne besondere Erlaubniß Tanzmusik abhalten dürfen, die Veranstaltung außerordent- gr Tanzvergnügungen in dazu geeigneten Fällen in der Regel nur an den dritten Sonntagen im Monate gestattet werden wird, während diejenigen Birthe, welchen mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse das Tanzhalten auch an jedem dritten Sonntage im Monate bereits zusteht, zu Gesuchen "'N außerordentliche Tanzerlaubniß um so weniger Veranlassung finden werden, je mehr sie sich, wie Ihnen hiermit im eigenen Interesse dringend gfohlen wird, angelegen sein lassen, im Sinne der ihnen eingeräumten Vergünstigung die beiden tanzfreien Sonntage nicht bloß zu gewöhnlicher Amtlicher Tanzmusik zu verwenden, sondern auch durch geeignete Veranstaltungen beziehendlich Einschränkungen den Bedürfnissen und Wünschen der verschiedenen tanzlustigen Kreise der Ortsbewohner zur Verfügung zu stellen. Hiernach wollen sich sowohl die Ortsbehörden bei der Begutachtung der ihnen vorgelegten Tanzerlaubnißgesuche als die Wirthe bei deren Bringung richten. Meißen, am 6. August 1887. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kirchbach. Bekanntmachung. Mit entsprechender Geld- oder Haftstrafe wird belegt, wer in hiesiger Stadt Sensen, ohne solche mit Schuh oder einem anderen Schutzmit- st versehen zu haben, trägt. Wilsdruff, am 9. August 1887. Der Bürgermeister: Kicker. Bekanntmachung. Das 10. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887 enthält: No. 30. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der ersten Section der schmalspurigen Secundäreisenbahn von Mügeln bei Oschatz nach der Station Nerchau-Trebsen der Muldenthaleisenbahn betr.; vom 20. Juni 1887; No. 31. Bekanntmachung, eine Anleihe des Steinkohlenbauvereins Deutschland in Oelsnitz betr.; vom 21. Juni 1887; No. 32. Bekanntmachung, die Errichtung eines Aichamtes in Aue betr.; vom 23. Juni 1887; No. 33. Verordnung, die Abtretung don Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Schönfeld über Tannen berg nach Geyer betr.; vom 7. Juli 1887; No. 34. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der zweiten Section der schmalspurigen Secundäreisenbahn von Mügeln bei Oschatz, nach der Station Nerchau-Trebsen der Muldenthaleisenbahn betr.; vom 11. Juli 1887; No. 35. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten- und Altersrentenbankverwaltung betr.; vom 16. Juli 1887; No. 36. Bekanntmachung, eine Anleihe der Gewerkschaft „Güte Gottes" zu Scharfenberg betr.; vom 25. Juli 1887; No. 37. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Schneeberg betr.; vom 30. Juli 1887; No. 38. Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der unter dem 20. Mai 1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1383, die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit bett., erlassenen Verordnung (Gesetz- nnd Verordnungsblatt v. I. 1884, S. 159) bett. Gedachtes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt zur Einsicht auf hiesiger Rathsexpedition aus. Wilsdruff, am 10. August 1887. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. Das Füllen von Jauchen- und anderen Fässern mit Wasser aus den hiesigen städtischen Wasserbasin's sowie das Abwaschen von Wagen " denselben wird hiermit verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu Drei Mark belegt. Das Füllen der obgedachten Fässer mit Wasser kann durch die am Mühlgraben bei dem Armenhause aufgestellte Vorrichtung geschehen. Wilsdruff, am 11. August 1887. Der Bürgermeister: Ficker. Kommenden Montag, den 15. Mugust d. I., Nachmittags '^4 Uhr, gelangen in Blankenstein die auf dem Halme an- . knden, l Stück Gerste, 1 Stück Hafer und 1 Stück Gemenge bestehenden Feldfrüchte, ingleichen der auf 6 Wiesen anstehende Graswuchs gegen '"rüge Baarzahlung zur Versteigerung. Bieterversammlung bis V4 4 Uhr in der Nähe der Borsdors'schen Mühle daselbst. Wilsdruff, am 11. August 1887.MattheS, Gerichtsvollzieher. „ Freitag, den 12. August 1887, von Borm. 8 Wr an ^Wn in dem an hiesiger Dresdener Straße im Hause der Frau Bäckermeister Illgen befindlichen Geschäftslokale der in Concurs verfallenen Firma hiv die zur Cvncursmasse der genannten Firma gehörigen Materialwaaren, Tabake, Cigarren, Spirituosen, sowie etwas Möbels, Wäsche mehreres Andere gegen sofortige Bezahlung an den Meistbietenden zur öffentlichen Versteigerung. Schankwirthe und Händler mit Spirituosen werden darauf aufmerksam gemacht, daß mehrere hundert Liter verschiedene gute und einfache "dweme, ord. Arac und Rum mit zur Versteigerung kommen. Der Coneursverwalter.