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ThmM, W», ZiekM» iü dir KUMM Freitag, den 17^ Juni Matthes, Gerichtsvollzieher, e t)o. Wilsdruff, am 16. Juni 1887. Kia" 5 ' Han^ drrs Clar- k Himels 1 1 No. No. No. No. No. hl ns°' lvbs^ 24. 25. 26. 1-, 2, 3., rbe, 4-, 5., 6., 7-, 8., 9., 10., Das 22. 23. 11., Werden zu entrichten. n und'' or'' In Blcrnkenstcin gelangt Monta«;, den SLS. Juni d. .I., Mittags 1 Uhr, auf 9 Parzellen die diesjährige Grasnutzung gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Bieterversammlung in der Mai'schen Schankwirthschaft das. Nachdem das nachstehende, für hiesige Stadt aufgestellte Regulativ, die Grhebung von A^menabgaben für öffentliche Lustbarkeiten betreffend, von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist, so wird solches unter Hinweis auf die Strafbestimmung 8? des gedachten Regulativs mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dasselbe vom 2. Juli dS. IS. ab in Kraft zu treten hat. o., von auswärtigen Musikchören Anmerkung: Bei Tanzmusiken, welche vor 5 Uhr Nachmittags ihren Anfang nehmen, ist für jede Ueberstunde noch 50 Pf. zu bezahlen. Für Theatervorstellungen in Tanz- und anderen geschloffenen Räumen ü für Circus- oder ähnliche größere Schaubudenvorstellungen pro Tag dt -ns i, NF m Freu»" herzli^ c 18 Mk.50§. Mk.-^ mehrere Lustbarkeiten mit einander verbunden, z. B. Concert mit Tanzvergnügen, so sind von jeder derselben die Abgaben beson- >hlu"! » lsdrufff. rkauf^ Karkl für musikalische und declamatorische Vorträge in Schanklokalen für gewerbmäßige Vorträge auf mechanischen und Musikinstrumenten in öffentlichen Lokalen für einen Tag 50 Pf. für ein Caroussel für einen Tag für eine Schießbude für einen Tag für alle sonstigen kleineren Productionen und Schaustellungen aller Art, z. B. Equilibristen, Ballet- und Seil tänzer, Taschenspieler, Panorama's, mechanische Bühnen, Marionetten, Feuerwerke, Wachsfigurencabinette, Vorzeigen fremder Thiere oder Curiositäten, Museen rc. für einen Tag Oeffentliche Straßenmusik von herumreisenden Musikchören ist verboten. Die im § 1 unter 1., 2., 3. und 4. aufgeführten Beträge sind auch von geschlossenen Gesellschaften und Vereinen bei Abhaltung von nicht öffentlichen Concerten, Bällen und sonstigen Vorstellungen zu bezahlen, wohingegen bei Veranstaltung von Tanzbeluftigungen in öffentlichen Tanz lokalen bei Hochzeiten, Kindtaufen, Schlittenparthien und sonstigen Familienfesten nur 1 M. —- zu bezahlen ist. 8 4. Zusammenkünfte von Musik- und Gesangliebhabern zur Uebung und Ausbildung sind von jeder Abgabe befreit. 8 5. Für Vorstellungen, Concerte, pp. zu wohlthätigen Zwecken kann der Rathsvorstand die Armencassenabgabe ganz oder theilweise erlassen. 8 6- Die im 8 1 festgestellten Armenabgaben fließen in die städtische Armencasse und müssen vor Abhaltung der als abgabepflichtig bezeichneten Lustbarkeiten rc. an Rathsexpeditionsstelle entrichtet werden. Für die Zahlung derselben haften die Wirthe, in deren Lokalen die Vergnügungen, Schaustellungen und dergleichen stattfinden und die Veranstalter der Lustbarkeiten solidarisch. Sofern die Lustbarkeit nachweislich nicht stattgefunden hat, wird der dafür entrichtete Betrag auf Ver langen zurückgezahlt. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden unbeschadet der Verbindlichkeit zu nachträglicher Entrichtung der regulativmäßigen Gebühren an den betreffenden Wirthen und Veranstaltern mit Geldstrafe bis zu 60 M. —- oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen geahndet. Diese Geldstrafen fließen gleichfalls der Armenkasse zu. 8 8- Gegenwärtiges Regulativ tritt 14 Tage nach dessen Bekanntmachung im hiesigen Amts- und Wochenblatte in Kraft. ne^ lil^ , Tck ierse^ E die ithS< Zch-s Verordnung, die Anwendung der §8 3 und 21 des Gesetzes vcm 8. März 1838, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der; Kirchen- und Schulgemeinden zur Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betr.; vom 7. Mai 1887; Verordnung, die Beschränkung des Verkaufs von Fleisch kranker Thiere betr.; vom 21. Mai 1887; Bekanntmachung, die Verlegung der Münze betr.; vom 23. Mai 1887; Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Stollberg und Zwönitz betr.; vom 24. Mai 1887. Gedachtes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt zur Einsichtnahme auf hiesiger Nathsexpedition aus. Wilsdruff, am 16. Juni 1887. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. ch h'" §t-dU stukF tterd" . derst^ Kgl. KmtshaupLmannschaft zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Milsdruff. An Armenabgaben sür öffentliche Lustbarkeiten sind zu entrichten: Für in Concert- oder Tanzsälen erfolgende Instrumental- und Gesangsconcerte, welche von auswärtigen Musikchören und Vereinen gegeben werden: für dergleichen Concerte, welche von den hiesigen Musikchören oder Vereinen gegeben werden: für Tanzbelustigungen, wenn die Musik gespielt wird: a., von den hiesigen Musikchören k., mit mechanischen Musikinstrumenten und Pianoforte Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Aegut'ativ, Bekanntmachung. 8. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887 enthält: Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Ehrenfriedersdorf betr.; vom 5. Mai 1887; Bekanntmachung. .. „ Vuf dem Wilsdruff-Hühndorfer Communicationswcge ist von einer hiesigen Einwohnerin ein Portemonnaie mit Inhalt gefunden worden. Paffelbe kann von dem Verlustträger gegen Erstattung der Jnsertionskosten pp. auf hiesiger Nathsexpedition in Empfang genommen werden. Wilsdruff, am 16. Juni 1887. Der Bürgermeister. die Erhebuna von Armeuabgabeu für öffentliche Lustbarkeiten in Wilsdruff betreffend. Auf Grund der 88 12, 13 und 14 der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 wird folgendes Regulativ erlassen: Wilsdruff, am 16. Juni 1887. Bekanntmächnng E scheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Psg. — Inserate werden Montags 3»^» und Donnerstags bis Mittags 12 1Ihr angenommen. Rr. 4h. Freitag, den 17. Juni 1887. bis 10 M. -- 1 M. -- 1 M. -- 1 M. -- 3 M. —- 1 M. -- bis 5 M. -- bis 2 M. -- bis 1 M. -- 3 M. -- 1 M. 50 Pf. — M. 50 Pf.