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tr. 38 1887 Freitag, dru 13. Mai Bekanntmachung Sie No. 19. H Wilsdruff, am 11. Mai 1887. Llvrlaek. kUlLsekv. >wig irück No. 20. No. 21. ieber r'ist lben Sie eben mir 'nem über eine jeher frau ing- rden Die lden , in und und inte. , die rlich da» und ag' ad' ver- Da Das No. 18. auf rab- tzerr iffen eltes iefe» lden dien önig Der Bürgermeister Ficker. Auction von Meißner WrzeTan in Weißen. In der «Königlichen Porzellan ' Manufaetur zu Meißen gelangen Montag, den S. bis Sonnabend, den 21. Mai, (zwei Sonn- und Festtage ausgenommen) Vormittag von S bis IS Uhr und r Nachmittag - T - 4 - Mtze, blaue und bunte Gebrauchsgegenstände aller Art in Zter Wah! zur öffentliche» Versteigerung gegen sofortige Bezahlung. 7. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887 enthält: Verordnung, die Verpackung der Nickelmünzen zu zwanzig Pfennig bei den Staats- und auderen öffentlichen Kassen betr.; vom 5. April 1887; Bekanntmachung, die zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatsregierung anläßlich des Ueberganges des Berlin-Dresdener und des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat unter dem 24. Januar dieses Jahres abgeschlossenen Verträge betr., vom 14. April 1887; Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Stadt Kirchberg betr., vom 22. April 1887; Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes der Geithain-Leipziger Staatseisenbahn betr.; vom 27. April 1887. Gedachtes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt zur Einsicht aus hiesiger Rathsexpedition aus. Wilsdruff, am 10. Mai 1887. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. . Das Ablagern von Schutt, Asche ete. auf Communplätzen wird hiermit bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu Zehn Mark Iveten. Erhebungen über den Zug der Hagelwetter betr. Laut Mittheilung des meteorologischen Institutes zu Chemnitz scheint die Verordnung vom 2. Juni 1885 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt Seite 50), nach welcher alsbald nach Auftreten eines Hagelwetters die Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher die ihnen von gedachtem Institute zuzustellenden Fragekarten auszufüllen und an Letzteres zurückzusenden haben, in letzter Zeit nicht mehr gehörig befolgt worden zu sein. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt hieraus Veranlassung, den ihr unterstellten Ortsbehörden die genaue Befolgung jener Verord nung mit dem Bemerken einzuschärfen, daß die Fragekarten (Hagelmeldekarten) im Bedarfsfalls direkt von dem meteorologischen Institute zu beziehen sind Meißen, am 7. Mai 1887. Königliche Amtshauptmannschast. v. «Kirchbach. Bekanntmachung. H., . Das Quittungsbuch No. 491 über bezahlte Stammantheile und Monatsbeiträge ist dem Eigenthümer abhanden gekommen. Es werden Wenigen, welche im Besitze obigen Buches, hiermit aufgesordert, ihre Ansprüche an dasselbe bei Verlust derselben binnen vier Wochen, von heute " gerechnet, bei unterzeichnetem Vorschußvereine anzumelden. Wilsdruff, am 6. Mai 1887. WchM MKW WrM, M«, MkMn Nil die WWÜtL A die Kgl. KmtsßaupLmannschaft zu Meißen, das Kgl- Amtsgericht und den StadtrsH z» Wilsdmff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen nnd Jmpfrevifionen betr. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung, die Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 30. März 1875 betr., von dem für den hiesigen Jmpfbezirk in Pflicht genommenen Jmpfarzte, Herm Or. inoä. Fiedler hier, die öffentlichen Impfungen und Jmpfrevifionen bis auf Weiteres fuf jeden Freitag, Nachmittags um I Uhr, in dem hierzu bestimmten Lokale, dem NathhauSfaale hier, anberaumt worden sind, st werden die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der hier aufhältlichen Kinder, u., welche im vorigen Jahre geboren worden sind, k., welche im vorigen Jahre der Jmpfpflicht nicht oder nicht gehörig genügt haben und v., welche nach hier verzogen sind und der Jmpfpflicht noch nicht oder nicht gehörig Genüge geleistet haben, sowie ä., derjenigen Schulkinder, welche im Laufe dieses Jahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind, ^gefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu Fünfzig Mark oder einer Haftstrafe bis zu drei Tagen, mit ihren impfpflichtigen Kindern den anberaumlen Impf- und Revisionsterminen, zu welchen sie, insoweit sie in den Jmpflisten sich bereits eingetragen befinden, noch besonders ^geladen werden, behufs der Impfung und ihrer Controle zu erscheinen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Unterlassung der Führung der letztgedachten Nachweise ist mit einer Geldstrafe bis zu Zwanzig Mark zu bestrafen. In diesem Jahre geborene Kinder, welche in den bevorstehenden Impfterminen der Impfung unterworfen werden sollen, sind vor dem 4>npftermine auf hiesiger Rathsexpedition anzuzeigen. Die Impfungen erfolgen unentgeltlich. Wilsdruff, am 11. Mai 1887. Der Stadtgemeinderath. , Ficker, Brgmstr.