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HM WrM, WM, Äedccktz M die NWMdki. AmtsbLcrLt Kr die Kgl. Amtshauptmannschaft zu Weißen, das Kgl. Amtsgericht und den StadkaH zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich I Mark. Einzelne Nummern 10 Psg. — Inserate werden Montag» und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Kr. 2H. Freitag, den 8. April 1887.^ fM II I ----- - 7.1»? - - Bekanntmachung. das Mustenmgsgeschäft im ÄlushebmigSbezirkc Nossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 19. April 1887, von Vormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirke« Lommatzsch im Nathhause zu Lommatzsch; Mittwoch, de« 2». April 1887, Von Vormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirke« Wilsdruff im Gasthaus zum Adler in Wilsdruff; Donnerstag, den 21. April 1887, von Vormittags 8'/r Uhr an für die Militärpflichtigen aus den Städten Nossen «u- Siebenleh« sowie aus nachstehenden Ort schaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Augustusberg, Abend, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel im Gasthofe „zum deutschen Haus" in Nossen und Freitag, den 22. April 1887, Von Vormittags 8'^2 Uhr an für die Militärpflichtigen aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Krcißa, Leschcn, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfelhd, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, ^ghna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz Wenfalls im Gasthofe „zum deutschen Haus" in Nossen; Montag, den 25. April 1887, Vormittags 8V- Uhr LoofungStermin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1867/1887, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß «och nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit § 24 Pkt. 7 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar: in Lommatzsch und Wilsdruff sriih 8' r Uhr, in Nossen früh S Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Ent schuldigung des Außenkleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu be glaubigen sind, beizubringen (§ 61 Pkt. 4 der Ersatz-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commission loosen wird. Die Herren Gemeindevorstände und von Seiten der Stadträthe und beziehendlich Stadtgemeinderäthe je ein Rathsmitglicd beziehendlich Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse Gestellungspflichtiger mit ein zufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst 62 Pkt. 8 der Ersatz-Ordnung); 2., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachkommen, nach § 12 Pkt. 1 der Ersatz-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Land wehr, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen, und daß endlich 3., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters beziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders' darauf hingewiesen, a., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor dem Beginne der Musterung und spätestens im Musternngstermiae selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der betreffenden Angehörigen begründet werden soll, ausreichende ärztliche Zeugnisse darüber beizufügen, beziehendlich ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Angehörigen der Königl. Er satz-Commission in dein Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den Dienst thuenden Militärarzt vorgestellt werden können; b., daß Zurückstellungsanträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zu rückgewiesen werden müssen; e., daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königl. Ober-Ersatz-Commis sion in Gemäßheit der Bestimmung in § 62 Pkt. 7 Abs. 2 der Ersatz-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; <1., daß Recurse gegen die Entscheidung der Königl. Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Ersatz-Commission, sowie gegen die Ent scheidung der Königl. Ober-Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der König. Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zum AI. August der Königl. Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königl. Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Orlsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienver hältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendendcn Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; ö., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu gestellen hat, deren Abhörung thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen ist; Endlich werden