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WM MKW WM, Wn, Liedknlthn und die UnMndkll. AmtsblceLL M die Kgl. KmLshaupünann schäft zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und dm Stadkath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 26. Freitag, den 1. April ^887. Bekanntmachung, das Mnsterrmgsgeschäft im Anshebungsvezirke Nossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den IS. April 1887, von Vormittags s Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch sowie aus säinmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Nathhause zu Lommatzsch; Mittwoch, den 2S. April 1887, von Vormittags s Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus säinmtlichen Ortschaften des AmtsgerichtsbezirkeS Wilsdruff ' im Gasthaus zum Adler in Wilsdruff; Donnerstag, den 21. April 1887, von Vormittags S'/s Uhr an für die Militärpflichtigen aus den Städten Noffen und Siebenlehn sowie aus nachstehenden Ort schaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Augustusberg, Abend, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel im Gasthofe „zum deutschen Haus" in Noffen und Freitag, de« 22. April 1887, Von Vormittags 8'^2 Uhr an für die Militärpflichtigen aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfelhd, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna , Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum deutschen Haus" in Nossen; Montag, den 2S. April 1887, Vormittags S'/r Uhr KoosangStermin für den gejammten Aushebungsbezirk Noffen im Gasthofe „zum deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1867/1887, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nickt endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung' der in 8 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit § 24 Pkt. 7 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar: in Lommatzsch «nd Wilsdruff früh 8^ Uhr, in Noffen früh S Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Ent schuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu be glaubigen sind, beizubringen (§ 61 Pkt. 4 der Ersatz-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commission loosen wird. Die Herren Gemeindevorstände und von Seiten der Stadträthe und beziehendlich Stadtgemeinderäthe je ein Rathsmitglied beziehendlich Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse Gestellungspflichtiger mit ein- zufindm. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst 62 Pkt. 8 der Ersatz-Ordnung); 2 ., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachkommen, nach § 12 Pkt. 1 der Ersatz-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Land wehr, im klebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen, und daß endlich 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters beziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, a ., daß alle etwa wegen häusliches Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor dem Beginne der Musterung und spätestens im MufterungStermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der betreffenden Angehörigen begründet werden soll, ausreichende ärztliche Zeugnisse darüber beizufügen, beziehendlich ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Angehörigen der Königl. Er satz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den Dienst thuenden Militärarzt vorgestellt werden können; b ., daß Zurückstellungsanträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zu rückgewiesen werden müssen; c ., daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königl. Ober-Ersatz-Commis - sion in Gemäßheit der Bestimmung in § 62 Pkt. 7 Abs. 2 der Ersatz-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; 6 ., daß Recurse gegen die Entscheidung der Königl. Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Ersatz-Commission, sowie gegen die Ent scheidung der Königl. Ober-Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der König. Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zum 31. August der Königl. Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlicken Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königs. Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienver- hältnisie eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; e ., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu gestellen hat, deren Abhörung thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen ist; Endlich werden