Volltext Seite (XML)
MM, Wn, Zlkbtlllehn M die MMkdlll. AmLsbtclLL für die Kgl. Amtshauptmannfchast zu Weiten, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Orschkiüt »tcheMlich zweimal, DienrtazS und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montag- und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Rr« 14. Freitag, den 18. Februar 1887.^ die für die eonsignirten Rinder und Pferde zu Deckung der im Jahre 1886 aus der Staatskasse bestrittenen Verlage an Entschädigungen zu erhebenden Beträge betreffend. Nach der im Monate Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Consignation der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ist zu Erstat tung derjenigen auf das Jahr 1886 verlagsmcise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, die an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung gefallenen Thiere, beziehentlich nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 für die an den Folgen der Impfung umgestandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen'Minder oder an Entschädigung für die in Folge von Milzbrand gefallenen oder getödteten Rinder, zu gewähren gewesen, beziehentlich an Bcrwaltungskosten erwachsen sind, auf jedes der consignirten a. Rinder ein .Jahresbeitrag von zehn Pfennigen, b. Pferde ein .Jahresbeitrag von acht Pfennigen, zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13 — und der Verordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und VerordnunSblatt Seiten 62 und 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhcbung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeinde vorstände) andurch angewiesen, auf Grund der aus den Kreishauptmannschaften beziehentlich Amtshauptmannschaften 'abgestempelt an sie zurückge- langtcn Consignationen die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rindvieh- und Pserdebesitzern unverzüglich einzuheben und unter Beischluß der Consignationen an die Kreishauptmannschaften beziehentlich Amtshauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 2. Februar 1887. Ministerium des Innern. (gez.) von Nostitz-Wallwitz. Unter Hinweis auf vorstehende Verordnung werden die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn ingleichcn die Herren Gemeinde vorstände hiesigen Bezirks veranlaßt, die in Gemäßheit obiger Verordnung auf Grund der an sie abgestempelt zurückgelangtcn Consignationcn einzuhe benden Jahresbeiträge unter Beifügung der gedachten Consignationen längstens bis 5. März dss. Js. anher abzuliefern. Meißen, am 10. Februar 1887. Königliche Amtsbanptmunnschast. von «Kirchbach. Bekanntmachung, die Veranstaltung von Hauöeollccken feiten des Dresdner Zweigvcreins zur evangelifelren Gustav Adolf-Stiftung. Die Königliche Kreishauptmaunschaft Dresden hat dem Vorstande des Dresdner Zweigvereines zur evangelischen Gustav-Adolf-Stiftung die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung von HauScvllecten für die Zwecke gedachten Vereines in den Ortschaften des Regierungsbezirkes Dresden auf das Jahr 1887 ertheilt. Die Ortsbchörden hiesigen Bezirks werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß der Einsammler der Collette den ihm von der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden ausgestellten bezüglichen Erlaubnißschein in jedem Gemeinde- beziehentlich selbstständigen Gutsbezirke vor Beginn der Collette der Ortsbehörde vorzulegen hat. Meißen, am 14. Februar 1887. Königliche NmMmuptmanuschaft. von «Kirchbach. Bekanntmachung, die Neichstaqßwabl betreffend. Die im Reglement zur Ausführung des ReichStagswahlgesctzes vom 28. Mai 1870 vorgeschriebene Ermittelung des Wahlergebnisses wird für den VI. Wahlkreis des Königreichs Sachsen am 25 Februar 1887 von Vormittags 10 Uhr an, in den Localitäten der Gastwirthschaft zum Plauenschen Lagerkeller in Plauen bei Dresden stattfinden, was mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht wird, daß jedem Wähler der Zutritt zu dem Lokale offen steht. Dresden-Altstadt, am 14. Februar 1887. Der für die Reichstagswahl iui VI Sachs. Wa'lkreise ernannte Königliche Connnissar: Schmidt, Amtshauptmann. B e ka n u lm ach u na, die Reichstaßswahl betreffend. Zur Vornahme der Wahlen für den Deutschen Reichstag ist der 2k. Februar ds. Js. festgesetzt worden und ist demgemäß nach der , Vorschrift in § 26 des Wahlreglemcnts vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870 Seite 280) von dem unterzeichneten Walcommissar am 25. Februar 1887 die Ermittelung des Wahlergebnisses vorzunehmcn. Indem die Herren Wahlvorsteher des VI. Wahlkreises hiervon Keuntniß erhalten, werden dieselben unter Bezugnahme auf § 25 des er wähnten Wahlreglements angewiesen, die Wahlprotocolle mit sämmtlichen dazu gehörigen Schriftstücken wenn möglich sofort nach der Wahl an mich abzusenden, jedenfalls aber dafür besorgt zu sein, daß dieselben spätestens am Abende des 23. Februar ds. Js. in meine Hände gelangen, widrigenfalls die gedachten Protocolle auf «Kosten der Herren Wahlvorsteher von hier aus durch Eilboten abgeholt werden würden. DreSden-Altstadt, am 14. Februar 1887. Der sür die Rcichötagowahl i n VI. Sachs. Wahlkreise ernannte Königliche Comnnssar: vr. Schmidt, Amtshauptmann.