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Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnemenlpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Psg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 5V 1885 Dienstag, den 23. Juni Verordnung, den Coloradokäfer betr.; vom 9. Juni 1885. Nach einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers vomMonats haben amtliche Erkundigungen ergeben, daß der Colorado käfer dem Kartoffelbau in den Vereinigten Staaten von Nordamerika und in Mexiko noch jetzt bedeutenden Schaden zufügt und dafelbst in einer Weise auftritt, welche die Gefahr feiner Verschleppung nach Europa keineswegs als beseitigt erscheinen läßt. Demzufolge sieht sich das Ministerium des Innern — übrigens unter der Voraussetzung, daß durch die früher bewirkte Vertheilung von Druckschriften und plastischen Nachbildungen die Kenntniß des Insekts und seiner Lebensweise in ausreichender Weise verbreitet ist — veranlaßt, die bereits in den Jahren 1878 und 1882 erlassenen Anordnungen, wie folgt, zu erneuern. I. Mit Rücksicht darauf, daß auf die rechtzeitige Entdeckung des Insekts hauptsächliches Gewicht zu legen ist, hat Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffelkäfers, seiner Eier, Larven oder Puppen in irgend einer Weise Kenntniß erlangt, hiervon sofort der Behörde Anzeige zu machen, jeder Eigenthümer, Nutznießer oder Pachter von Kartoffelfeldern aber dieselben vom Aufgehen der Kartoffelpflanzen an mit der größten Aufmerksamkeit zu beobachten, auch Absuchungen seiner Kartoffelfelder, welche die Behörde anzuordnen für nöthig finden sollte, gehörig auszuführen und alle verdächtigen Erscheinungen der Behörde anzuzeigen. Die von einem von dem Insekt befallenen Grundstück abgelesenen Käfer, Eier, Larven und Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu tödten. Die Aufbewahrung, Versendung oder sonstige Vermittelung von Käfern, Eiern, Larven und Puppen in lebendem Zustande ist verboten. II. Sobald die Behörde zu der Annahme, daß an einer Stelle der Coloradokäfer sich eingefunden habe, Grund zu haben glaubt, hat sie zunächst für eine strenge polizeiliche Absperrung der betreffenden Grundstücke zu sorgen und unter gleichzeitiger telegraphischer Anzeige an das Ministerium des Innern den Thatbestand genau feststellen zu lassen, zu dem Ende aber ein oder einige Exemplare der vorgefundenen verdächtigen Käser und Larven an den mit der sachverständigen Untersuchung beauftragten Professor vr. Nitsche in Tharand einzusenden, auch falls von Letzterem die gehegte Befürchtung bestätigt wird (für welchen Fall er zugleich ermächtigt ist, sich zur Mitwirkung bei dem weiteren Verfahren selbst an Ort und Stelle zu begeben), alle zur Vertilgung des Insektes und zur thunlichsten Verhinderung einer Weiterverbreitung zweckdienlichen Mittel sofort zu ergreifen. Die aus erwähntem Anlaß an Professor vr. Nitsche ergehenden Zuschriften und Sendungen sind übrigens, um zu verhüten, daß bei etwaiger Abwesenheit desselben von Tharand die Erledigung der Angelegenheit eine Verzögerung erleide, äußerlich auf der Adresse mit der Bezeichnung „Coloradokäfer betreffend" zu versehen. Ueber den Erfolg und über den durch die Vertilgungsmaßregeln erwachsenen Aufwand, welcher bis auf Weiteres auf die Staatskasse übernommen werden soll, ist sodann mit thunlichster Beschleunigung Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten. 111. Die Vernachlässigung und Uebertretung der unter I oben gegebenen Vorschriften, sowie der sonst getroffenen polizeilichen Anord nungen ist mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haslstrafe zu belegen. Diese Strafen treffen auch Denjenigen, welcher es unterläßt, Kinder oder andere Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht unter geben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von den mit Strafe bedrohten Uebertretungen abzuhalten. Dresden, am 9. Juni 1885. Ministerium des Innern. v. Nostitz Wallwitz. Fromm. vom 6. Juli 1884. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. s Formular für die Anmeldung. Königreich Sachsen. Amtshauptmannschaft Meißen. Regierungs-Bezirk Dresden. Gemeinde- (Guts-) Bezirk . Anmeldung aus Grund des § 11 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 in Verbindung mit ß 11 des Unfallversicher Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung der nach K1 des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1883 versicherungspflichtigen Betriebe. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft hat darauf hinzuweisen, daß durch das Reichsgesetz vom 28. Mai dss. Js. eine weitere Ausdehnung der Unfall- und «Krankenversicherung stattgefunden und diese Ausdehnung von den für den hiesigen Ver waltungsbezirk in Frage kommenden Betrieben insbesondere den gewerbsmäßigen Kuhrwerksbetrieb sowie den Binnenschifffahrt»-, Slvßerei-, Prahm- und Kähreubetrieb betroffen hat. Nachdem nun das Reichsversicherungsamt die Frist, innerhalb welcher die im § I des gedachten Gesetzes näher bezeichneten Betriebe 1«r Unfallversicherung anzumelden sind, auf die Zeit bis zum SV. Huli dsS. IS. festgesetzt hat, werden die Herren Betriebs- Unternehmer des hiesigen Verwaltungsbezirkes hiermit aufgefordert, innerhalb dieser Frist ihre Anmeldung nach Maßgabe des unter S nach- stehends abgedruckten Formulars bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft zu bewirken. Meißen, am 15. Juni 1885. Name de» Unternehmers. (Firma.) Gegenstand deS Betriebes.*) Art des Betriebes. **) Zahl der durchschnittlich beschäftigte« verstcherung»- Pssichtigen Personen. Bemerkungen. ***) **) *) Z. B. Speditions- und Fuhrwerksbetrieb. (Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.) **) Z. B. Betrieb mit Dampfkraft, Gasmotoren. ***) Z- B. Bereits angemeldet auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884. Bekanntmachung, die Heimathscheine für unverheirathete schweizerische Unterthanen betreffend. .. Der Schweizerische Buudesrath hat mittelst Kreisschreibens vom 16. März dss. Js. die Kantonregierungen ausgefordert, dieHeimath- 1che,u« für ihre «nverheiratheten Angehörigen ausschließlich nach einem den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechenden einheitlichen tiormular auszufertigen. den 1885. (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. siir die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. 415.