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Tharandt. Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. 44. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Psg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr 83 Dienstag, den 5. August 1884. Bekanntmachung, die Anmeldung der nnfallversicherungspflichtigen Betriebe betr. Die Herren Unternehmer von unfallversicheruugspflichtigen Betrieben in den Städten Wilsdruff und Siebenlehn, sowie in den länd lichen Ortschaften des hiesigen Verwaltungsbezirks werden darauf hingewiesen, daß von ihnen nach Maßgabe der in Nr. 174 des Dresdner Journals erlassenen Bekanntmachung des Königl. Ministeriums des Innern vom 21. dies. Monats jeder unter den ß 1 des Unfallversicher- ungsgesctzes vom 6. Juli 1884 fastende Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bis zum 1. September dies. Js. bei der unterzeichneten Königl. Amtshanptmannschaft anzumelden ist. Diese Anmel-ungspflicht erstreckt sich insbesondere auf u) Bergwerke, Salinen und Aufbereitungsanstalten, b) Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Wersten und Bauhöfe, o) Fabriken aller Art und Hüttenwerke. Als Fabriken gelten insbesondere — auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft sein sollte — alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke min destens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetriebe mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden; ck) alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem Lehrling arbeitet, seinen Betrieb anmelden; o) Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden; k) jeden Gewerbebetrieb, welcher Manrer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten zum Gegenstände hat. Landwirthschaftliche Nebenbetrirbe sind anzunielden, wenn sie nnter de» K 1 Abs. 1 oder 4 des Unfallversichernngsgesetzes fallen, ins- sondere also, wenn sie — wie dies bei den auf de» Gütern vorhandene» Breiiiiereie» der Fall ist — als Fabriken anzusehen sind. Bei Angabe der Zahl der durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen sind auch die etwa beschäftigten jugendlichen Arbeiter und Kinder sowie die Lehrlinge mitzuzählen. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende („durchschnittliche") Arbeiterzahl diejenige, welche sich sür die Zeit des regelmäßigen vollen Be triebes ergiebt. Im Uebrige» hat man auf die obgedachter Bekanntmachung beigegebene Anleitung für die Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe zu verweisen. AnmeldungSsormulare werden den Anmeldepflichtigen durch die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, bez. durch die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher zugehe». Sollte jedoch hierbei ei» Anmeldepflichtiger übersehen werden, so hat der selbe behufs Erlangung eines Formulars selbst rechtzeitig Sorge zu tragen. Meißen, am 31. Juli 1884. Königliche Amtshauptmamlschaft. v. Boffe. Bekanntmachung. Die nicht zu fern liegende Befürchtung, daß die im südlichen Frankreich epidemisch herrschende Asiatische Cholera auch nach Deutsch- m l sM'chM werden, macht es zur Pflicht, allen Zuständen und Verhältnissen, die in Bezug auf öffentliche Gesundheitspflege von Bedeutsamkeit sind, verdoppelte Ausmerksamkeil zuzuwenden und durch geeignete Vorbeugungsmaßregeln dafür Sorge zu tragen, daß thunlichst Alles beseitigt werde, was der Entwickelung der Seuche und, in diesem Falle, einem umfänglicheren Umsichgreifen derselben irgendwie Vor schub zu leisten geeignet sei» kann. Nach dieser Richtung hin werden ans Anordnung des Königl. Ministeriums des Innern die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, sowie die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des hiesigen Verwaltungsbezirkes zur Zeit in Sonderheit auf Nach stehendes hingewiesen: 1 ., Der Verkehr mit Nahrunas- und Genußmitteln ist sowohl in Bezug auf die Beschaffenheit der Waaren als der Verkaufsstellen und der zur Verwendung kommenden Gefäße einer sorgfältigen nnd strengen Beaufsichtigung zu unterstellen. Namentlich ist dem Feilbieten und dem Verkaufe unreifen Obstes mit Nachdruck entgegenzntreten. 2 ., Straßen und Plätze sind von faulenden und fäulnißfähigen Substanzen rein zu halten. Verunreinigte Wasserläufe, Gräben, Kanüle pp. sind zu reinigen. 3 ., Es ist für reines Trink- und Gebrauchswasser Sorge zu tragen. Brunnen mit gesundheitsgefährlichem oder auch nur solcher Gefährlichkeit verdächtigem Wasser sind zu schließen. Jede Verunreinigung der Orte, an welchen Wasser zum Trinken oder Hausgebrauch entnommen wird, und der Umgebung solcher Stellen durch Abfälle aus Haushaltungen und Ställen ist zu verhindern. ist für rasche Abführung der Schmutz- und Planschwässer aus den Häusern und deren Nachbarschaft zu sorgen. Die Einleitung solcher Wässer in Senkgruben, die au Wohngebäuden anliegen, muß, wo immer die Füglichkeit dazu geboten ist, vermieden und abgestellt werde». Die Entwässerungsanlagen sind öfter, womöglich durch Ausspülung mit Wasser zu reinige». 5 ., Abortgruben und Düngerstätten sind öfter und rechtzeitig zu entleeren. Die Abortgruben und Pissoirs in Anlagen, die, wie auf Eisenbahnstationen, öffentlichen Plätzen, in Gasthäusern und Restaura tionen, dem öffentlichen Verkehre zugänglich sind, ingleichen in Schulen, Herbergen, Logir- und Kosthäusern, Massenquartieren, Fabriken und gewerblichen Anlagen und dergleichen müssen öfters gehörig desinfizirt werden. 6 ., Dungstätten auf den Höfen sind derartig zu halten, daß eine Verunreinigung des Bodens und namentlich der etwa in der Nähe befindlichen Brunnen verhütet wird. Hierüber werden noch die im hiesige» Verwaltungsbezirke wohnhaften Herren Aerzte aufgefordert, von zu ihrer Kenutniß gelan genden choleraartigen oder choleraähnlichen Erkrankungsfällen sofort au die Bürgermeister bez. Gemcindevorstände oder Gutsvorsteher, welche diesfalls unverzüglich den: Königl. Bezirksarzte, Herrn Medizinalrath 4>i . hier, Mittheilung zu machen haben, Anzeige zu »statten. Meißen, am 1. August 1884. Königliche Amtshanptmannschaft. v. Bosse.