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TharM, Nossen, Aiebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt siir die König!. Amtshaupimannschafi zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. 1884. Nr. 51. Dienstag, den 24. Jnni Es Wird hiermit bescheinigt Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementprcis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Psg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. (Unterschrift.) II. Behördliche Bescheinigung. Bekanntmachung, die Ausübung der Baupolizei betr. Es ist zu wiederholten Malen vorgekommen, daß die Situationszeichnungen, welche den Gesuchen um Bauerlaubniß beizufügen find' unvollständig oder unrichtig waren, und daß Neubaue bei ihrer Ausführung eine andere Stellung als in der Situationszeichnung angegeben war, erhalten hatten. . Die Herren Gemein-evorssande werden demzufolge darauf hmgewlesen, daß ste vor Abgabe der Baurisse und Sltuatlonszeich- nungen die Vollständigkeit und Richtigkeit der letzteren insbesondere hinsichtlich der angegebenen Entfernungen von den Nachbargrenzen, den öffentlichen Wegen und der Eisenbahn genau zu prüfen und bei der Absteckung des Bauplatzes, sowie während der Ausführung des Baues darüber Aufsicht zu führen haben, daß die Gebäude die in der Situationszeichnung angegebene Stellung erhalten. Meißen, am 18. Juni 1884. , , - , Komgllche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. o.) daß die vorstehend näher bezeichnete Pflanzensendung von einer Bodenfläche des Herrn in .... . stammt, welche von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens 20 Meter getrennt ist, (oder) welche von jedem Weinstock durch ein Hinderniß getrennt ist, das nach dem Urtheil der unterzeichneten Behörde ein Zusam mentreffen der Wurzeln ausschließt; b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält; o) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet; ci) daß auf dieser Bodenfläche niemals von der Reblaus befallene Weinstöcke sich befunden haben, (oder) daß von der Reblaus befallene Weinstöcke auf der gedachten Bodenfläche zwar sich befunden haben, aber gänzlich ausgerottet worden sind, daß ferner wiederholte Desinfektionen und drei Jahre hindurch Untersuchungen stattgefunden haben, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen. A den . . . ten . . — (Siegel) und Firma der Behörde. Stand oder Gewerbe, Wohnort. ) und Beschaffenheit der Kollis (Kisten, Körbe). r) Markirung und Nummer. 4) Angabe des Inhaltes der Sendung (Gattung der Sträucher, Blumen u. s. w.) ») Angabe des Ortes, wo sich die Gartenaulage befindet. «) und r) Name und Wohnort Desjenigen, für den die Sendung bestimmt ist. Bekanntmachung. Aus Anlaß der in jüngster Zeit massenhaft aufgetretenen Blutlaus werden die Herren Bürgermeister von Siebenlehn und Wils- druffi ingleichen die Herren Guisvorsteher und Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks auf die zu Vertilgung dieses schädlichen Insekts in § 94 Seite 122 und 123 des Leitfadens 5. Auflage angegebenen Mittel hingewiesen. Meißen, am l9. Juni 1884. Königliche Amtslmuptmannschaft. v. Bosse. _ „ , I Erklärung -es Absenders. Der Unterzeichnete ') erklärt hiermit u) daß der ganze Inhalt der beifolgenden Sendung ^) bezeichnet mit ^) enthaltend*) aus seiner eigenen Gartenanlage in ^) stammt; h) daß die Sendung für °) in ^) bestimmt ist; o) daß die Sendung Reben nicht enthält; ck) daß die Sendung Pflanzen mit Erdballen — nicht enthalt. A den ... ten .... Bekanntmachung. Das Königliche Ministerium des Innern hat die Bürgermeister in den Städten, in denen die Städteordnung für mittlere und kleinere Städte eingeführt ist, die Gemeindevorstände und die Gutsvorsteher ermächtigt, von jetzt an diejenigen behördlichen Bescheinigungen, welche zum Versandt von nicht zur Kategorie der Rebe gehörigen, aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien nach Ärt. 3 Abs. 2 der Reblaus-Konvention vym 3. Novbr. 1881 (Reichsges.-Bl. v. 1882 S. 125) und 8 4 Nr. 3 der Kaiser!. Verordnung v. 4. Juli 1883 (Reichsges.-Bl. S. 153) erforderlich sind, auszustellen. Es hat auch gestattet, für diese Beschei nigungen an Stelle der in der Gebührentaxe vom 24. September 1876 unter 9 erwähnten Minimalgebühr nach Befinden des einzelnen Falles eine geringere und bis auf 10 Pfg. herabzusetzende Gebühr in Anspruch zu nehmen. Uebrigens soll den Bürgermeistern, Gemeindevorständen und Gvtsvorstehern als nunmehr innerhalb ihrer Orte zur Ausstellung der fragl. Bescheinigungen zuständigen Behörden, die Wahl der Sach verständigen für diejenigen Erklärungen, auf welchen nach der Bestimmung des Schlußprotokolls zu Art. 3 Abs. 2 u und ä der obengedachten Reblaus-Konvention diese Bescheinigungen beruhen müssen, überlassen bleiben. Es wird dies hierdurch zur Nachachtung für die Betheiligten hiesigen Bezirks mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die obenge- dachten Bescheinigungen, sowie die von dem Absender der Pflanzen re. abzugebende Erklärung nach dem nachstehends unter I und II abgedruckten Schema abzufassen sind. Meißen, am 14. Juni 1884. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse.