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Wochenblatt für Erscheint wichentltch k Mal (Dienitag und Freit«». Lbonnementsprei» vierteljährlich 1 Mark Tine einzelne Nummer k,stet_10 Pf. Jnseratenannasme Montag« u. Donnrr«t»,S bi» Mitta, 1» »hr. Erscheint wöchentlich S Mal Dienstafl und Freitag.) AbonnementSvreik- vierteljährlich l Mart. Eine einzelne Nummer kostet-W Pj. . -W- Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Dreiundvierzigster Bahrgang. 1883. Freitag, den ll. Mai Nr. 38. ^^illkommen, o Pfingsten, du liebliches Fest In tausend Liedern besungen! Und doch, noch immer vom Liede nicht läßt ; Die Seele, zum Singen gezwungen. — Ziehn wieder die Lüfte mit Duft und voll Klang, Erwacht auch im Herzen zu singen der Drang! ) Schwing' auf dich, o Herz! schwing znm Himmel dich frei. Vergiß heut die Sorgen der Erden, Wo schmerzlich ertönet der Armen Geschrei: „O, möge es besser bald werden!" Sei stille, o Herz, denn der Pfingstgruß er spricht: Blick aufwärts zum Himmel! Durch Dunkel zum Licht! Die Winde, sie fliehen, die Wolken, sie ziehen, Versucht es, ihr zügelt sie nimmer; Die Blumen erblühn und die Sterne erglühn. Wie einst, so noch immer und immer. Und leichter doch noch verkehrt ihr die West Als menschliche Herzen, von Freiheit geschwellt. Versucht es und leget Fesseln ihm an: Sie werden klirrend zerspringen. Frei bleibst du, o Herz, drum himmelan Laß heut dein Pfingstlied erklingen. Wenn ausgetobt die Gewitternacht, Küßt Morgenroth die Fluren voll Pracht. So wird auch nach ernster und düsterer Zeit Ein schönerer Morgen uns tagen. Vergiß denn dein eigenes und fremdes Leid, Laß heute das Bangen und Zagen. Stimm jubelnd ins festliche Pfingstlied mit ein, Laß heute das Herz nur der Freude sich weihn. Velor-nn ng die Nevision der Wahllisten für die Landtagswahlen betr. Mit Rücksicht auf die im Laufe dieses Jahres vorzunehmenden Ergänzungswahlen für den Landtag werden alle nach 8 23 des Wahlgesetzes vom 3. Dezember 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1369) mit Führung der Listen der Stimmberechtigten beauftragten Organe hierdurch besonders darauf hingewiesen, daß diese Listen im Monat Juni laufenden Jahres einer Revision zu unterwerfen sind und sofort am Anfänge des genannten Monats die in ß 11 der Ausführungsverordnung zu dem gedachten Wahlgesetze vom 4. Dezember 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1378) vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen ist. Hierbei wird zugleich auf die Bestimmungen unter 1 1, 2 und 3 des Gesetzes, einige durch die Reform der direkten Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend, vom 2. August 1878 (Geseh- und Verordnungsblatt Seite 211) Bezug genommen. Auch werden alle Obrigkeiten auf die Vorschrift in H 9 der angezogenen Ausführungsverordnung vom 4. Dez. 1868, nach welcher sie von allen ihnen bekannt gewordenen Fällen einer Entziehung der Stimmberechtigung den mit Führung der Wahllisten beauftragte« Or- gaMN Nachricht zu geben haben, hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Dresden, am 30. April 1883. Ministerium deS Annern. v. Nostitz-Wallwitz. Paulig. BekanntmaM Von der Königlichen Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks Nossen ist der Reservist Friedrich Richard Paul Allgen in WilS-ruff hinter den letzten Jahrgang der Reserve sowie der Landwehrmann Friedrich Emil Benath in Wilsdruff hinter den letzten Jahrgang der Landwehr auf Ansuchen zurückgestellt worden. Diese Zurückstellungen sind für den Fall einer Mobilmachung beschlossen worden und behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächst jährigen Klassifikationstermin. Meißen, am 4. Mai 1883. Der Civil-Vorsitzende der Königl. Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks Noffeu. v. Bosse. Bekanntmachung, das Verhalten der Leichenbegleitungen bei Beerdigungen auf evangelisch lutherischen Gottesäckern betr. Auf Anordnung des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß bei sämmtlichen Beerdigungen innerhalb der evangelisch-lutherischen Gottesäcker ohne Unterschied der Konfession oder Religion, welcher die zu Beerdigenden angehören, die Veranstaltung von Leichenkondukten, welche nicht sowohl eine Kundgebung der persönlichen Liebe und Achtung für die Verstorbenen, als die Demonstration einer der Kirche, sowie der staatlichen Ordnung feindlichen Gesinnung bezwecken, das dieser Absicht entsprechende Führen und Tragen von Fahnen und Abzeichen bei Leichenbestattungen, das Reden am Grabe ohne vorgängige Zustimmung des Ortsgeistlichen, das unbefugte, mit dem Ernst der Handlung sowie der Würde des Ortes nicht im Einklang stehende Sprechen am Grabe überhaupt, die unangemessenen lauten Beifallsäußerungen durch „Bravo" und „Hurrah" und andere derartige Zurufe im Anschluß an die am Grabe gesprochenen Worte, sowie auch sonst ein der Handlung und dem Orte nicht entsprechendes lautes und unpassendes Betragen, Tabakrauchen u. dergl., verboten ist. Zuwiderhandlungen gegen obgedachtes Verbot werden, soweit nicht die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches Anwendung leiden, mit Geldstrafen bis zu 60 M. — Pf. oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen geahndet. Meißen, am 4. Mai 1883. Königliche Kircheninspektion. V. Ü088S. vr. Lunns, 8. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht soll den 13 August 1883 das dem Wilhelm Klemm in Groitzsch zugehörige Ziegeleigrundstück Nr. 39 des Katasters, Nr. 24 des Grund- und Hypothenbuche- für Groitzsch, welches Grundstück am 26. April 1883 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 17 250 Mark gewürdert worden ist, uothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 30. April 1883. Königliches Amtsgericht daselbst, vr. Gangloff.