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Nr. S7 Ireitag, den 6. Aecemker 1878 Betrage von 15« Mark -- Erscheint »ichentlich 1 M«l (DienStag und Freitag) AbonnementSprei» vierteljährlich 1 Mar! Eine einzelne Nummer lostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstag» bis Mittag 11 Uhr. Erscheint wöchentlich L Mal (DienStag und Freitag). Abonnement-preiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montag» u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. zu bestrafen; nicht minder sind beide Privatangeklagte die erwachsenen Untersuchungskosten, einschließlich der Blt. 4 und 25b. liquidirten Extrajudicialicn, welche hiermit zusammen auf 17 M. 18 Pf. festgestellt werden und zwar unter Haftung für die gemeinschaftlichen zu un- getheilter Hand zu bezahlen, schuldig. Endlich ist auf weiteren Antrag des Privatanklägers der verfügende Theil dieses Straferkenntnisses nach Abs. 2 des Z 200 l. l. in dem obgedachten Wochenblatte bekannt zu machen, auch dem Privatankläger nach Abs. 3 des angezogenen Paragraphen auf Kosten der Privatangeklagten eine Äusfcrtigung dieses Straferkenntnisses zu erthnlen. Daß der angefochtene Bescheid, durch welchen die Privatangcklagten, und zwar Hoffmann auf Grund von § 187 deS Neichsstraf- gesetzbuches zu 6 Wochen Gefänqniß und Berger in Gemäßheit § 186 des NeichsstrafgcsctzbuchS verbunden mit tz 20 deS ReichSpreßgesetzes zu Geldstrafe, Beide zu Bezahlung der ge- wie außergerichtlichen Kosten und zu Gewährung der in § 200 Absatz 2 und 3 des Reichsstrafgesetzbuchs bemerkten Privatgenug- thuung verurtheilt worden sind, aus den dem Bescheide beigegebenen Gründen, denen beizutreten gewesen, und da auch das Bezirksgericht, der im heutigen Verhandlungstermine vorgebrachten Erwägungen und Thatumstände ohngeachtet und letztere selbst für erwiesen angenommen, die volle richterliche Ueberzeugung davon erlangt hat, daß der gerügte Zeitungsartikel und die in demselben behauptete ehrverletzende That- sache von dem Privatangeklagten Hoffmann absichtlich und, wie nach seinem Zugeständnisse Blt. 15 für erwiesen anzunehmen, wider besseres Wissen in Beziehung auf den Privatankläger behauptet und verbreitet worden ist, mit der Maßgabe, daß die Bl. 27b. für zulässig er achtete Bekanntmachung vom Privatankläger binnen 14 Tagen von erlangter Kenntniß der in Beziehung auf beide Privatangeklagte einge tretenen Rechtskraft der Entscheidung zu beantragen ist, — wie hiermit geschieht — z« bestätigen, die dem Privatangcklagten Berger zuerkannte Geldstrafe jedoch mit Rücksicht auf Dasjenige, was Seiten der ersten Instanz zu Gunsten desselben Blt. 32, 35 angenommen worden ist und was eine noch mildere Ahndung als zulässig erscheinen läßt, als welche ihm in erster Instanz zu Theil geworden ist, auf eine solche von 75 Mark —- herabzusetzen, und sind beide Privatangeklagte die Kosten ihres unbegründeten bez. in der Hauptsache erfolglosen Einspruchs abzustatten schuldig. Bekanntmachung. Die Stücke 11, 12, 13, 14 und 15 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878 enthalten: Nr. 67. Gesetz, die Umwandlung der 5procentigen Staatsschuld in eine 4procentige Rentenanleihe betreffend; vom 7. September 1878. Nr. 68. Gesetz, einige durch die Reform der directen Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend; vom 2. August 1878. Nr. 69. Gesetz, das Disciplinarverfahren gegen städtische Beamte betreffend: vom 23. August 1878. Nr. 70. Bekanntmachung, die Erwerbung der Greiz-Brunner-Eisenbahn durch den Staat betreffend; vom d. September 1878, Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Stoffen, Siebenlehn und die Umgegenden Amtsblatt In der Nacht zum 20. vorigen Monats sind aus einem Gutsgebäude zu Roitzsch mittelst EinsteigenS folgende Gegenstände, als eine kurze goldene Panzeruhrkette mit einem daran befindlichen, an einem kleinen Kettchen hängenden, mit orünem Steine verzierten Uhrschlüssel, ein geriefter goldener Trauring, auf dessen innerer Seite „k. I. I,otxs. d. 3. Juli 1862" eingravirt'ist; 3—4 Mark Nickel- und Kupfer- geld; ferner verschiedene Bictualien spurlos entwendet worden, was behufs Ermittelung der Thater und Wiedererlangung des Gestohlenen hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am 2. Decewber 1373. —vr. Gangloff. Zufolge Anzeige vom 21. November 1878 ist heute auf dem Folium 34 des hiesigen Handelsregisters die neu errichtete Firma »'«- klvrrini»»« in Wilsdruff" und als deren Inhaber Herr Friedrich August Herrmann daselbst eingetragen worden. Königliches Genchtsamt Wilsdruff, am 2. Tumber 1878. -v r. G ang 1 off. Nachdem in hier anhängigen Privatanklagsachen des Schulinspectors Heinrich Lundwig Ferdinand Wangemann in Cölln bei Meißen, Privatauklägcrs, gegen den Redacteur Heinrich Adolf Berger und den Drechslermeister Earl Gottlob Oswald Hoffmann, beiderseits hier, Privatangcklagte, das Erkenntniß des Königlichen Bezirksgerichts Dresden vom 25. October dieses Jahres rechtskräftig geworden ist und Privatankläger innerhalb der ihm Inhalts derselben dazu gestellten 14tägitzen Frist den Antrag gestellt hat, den verfügenden Theil des Straferkenntnisses erster und zweiter Instanz 'im Wochenblatte für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und Umgegend bekannt zn machen, so wird hierdurch der Wortlaut des verfügenden Theils des Erkenntnisses des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamts vom 6. August dieses Jahres unten unter I. und der des zweitinstanzlichen Erkenntnisses von dem obgedachten Tage unten unter IL. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, °m 2. December 1878. vr. Gangloff. I« Daß die Privatangeklagten Hoffmann und Berger wegen der gegen den Privatankläger Wangemann auf der dritten Seite der vom Dienstag, den 28. Mai 1878 datirten Nummer 43 des Wochenblattes für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden veröffentlichten bezieht!, verleumderischen Beleidigung auf den Blt. 3 und bez. Blt. 9b. gestellten Strafantrag und zwar Hoffmann auf Grund 8 187 des Strafgesetzbuches mit Gefängnist in der Dauer von sechs Wochen, Berger aber in Gemäßheit Z 186 des Strafgesetzbuches Verb. Z 20 des Reichspreßgesctzes vom 7. Mai 1874 mit einer Geldstrafe im für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Wchtunddreißigster Jahrgang. Bekanntmachung, Durchschnittspreise für Marschfourage betr. Die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden hat die Durchschnittspreise der Marschfourage des Hauptmarktortes Meiste« für Monat Oetoker dss. Jrs. wie folgt festgestellt: 6 Mark 97 Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 - 40 - - 50 - Heu, 1 - 85 - - 50 - Stroh. Königliche Amtshauptmannschnst Meißen, am 30. November 1878. von Boffe.