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für Wilsdruff, Tharandt, Rvffc», Siebenlehu und die Umgegenden. Amtsblatt für die König!. AmtshanMannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. DirfiB Blatt «scheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet Pro Quartal 1 Mark.— Jnseratenannahme bis Montag rcsp. Donnerstag Mittags 18 Uhr. 9. Dienstag, den 30. Januar 1877. > --»->» Verordnung, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. In Folge des Ausbruchs der Rinderpest an mehreren Orten des Königsreichs Preußen ist es nach officieller Mittheilung zur Verhütung fernerer Einschleppungen der Seuche für geboten erachtet worden, nicht nur die Durchführung des für die russische Grenze bestehenden Verbots der Einfuhr von Rindvieh im Königreiche Preußen unter verschärfte Controle zu stellen, sondern auch daselbst die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn bis auf Weiteres gänzlich zu verbieten. Zur Sicherung des Erfolgs dieser Anordnung erachtet auch die Königlich Sächsische Regierung die Ergreifung ähnlicher Maßregeln für nöthig und es wird daher von dem unterzeichneten Ministerium des Innern Folgendes verordnet. -Vp. Allgemeine Bestimmungen. 8 I. Unbedingt verboten bleibt nach Nr. l und 3 der Verord nung vom 17. October 1874 noch fernerhin a. die Ein- und Durch fuhr vou Rindern der großen, grauen Race (Steppenvieh) über die sächsisch-österreichische Grenze und b. die Ein- und Durchführung von Rindvieh ohne Unterschied der Race, von Schafen, Ziegen und andern Wiederkäuern aus Rußland und Galizien. 8 2. Die Ein- und Durchfuhr von sonstigem aus Ländern der kaiserlich königlich österreichisch-ungarischen Monarchie kommenden und nicht nach ß 1 unbedingt verbotenen Rindvieh ist nur unter der Vor aussetzung nachgelassen, daß a. das betreffende Vieh an einem außer halb Galiziens,' der Bukowina und der Länder der ungarischen Krone gelegenen Orte mindestens 30 Tage lang unmittelbar vor dem Ab gänge nach Deutschland verweilt hat, daß d. am Abgangsorte und in einem Unkreise von 35 Kilometern um denselben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden stattfindet, daß o. der Nachweis über die vorstehend unter u. und b. bemerkten thatsächlichen Voraussetzungen in zuverlässiger Weise durch amtliche und oberbehördliche bestätigte Zeugnisse beigebracht ist und daß ä. das Vieh bei seinem Eingang über die sächsische Grenze von dem betr. sächsischen Bezirksthierarzte nach Race und Gesundheitszu stand untersucht und als unverdächtig befunden worden ist. Sobald unter einem Viehtransporte sich auch nur Ein verdächtiges Stück vor findet, ist der ganze Transport zurückzuweisen. 8 3. Der Eingang größerer, 5 und mehr Stück betragender Transporte des nach 8 2 zulässigen Viehes aus Oesterreich-Ungarn darf nur auf der Eisenbahn über Zittau, Tetschen-Bodenbach und Weipert, an letzterem Orte jedoch blos am Dienstag jeder Woche, erfolgen und ist bei der diesseitigen Polizeistation der gedachten Grenz übergänge vorher und rechtzeitig behufs Veranlassung der vorge- fchriebenen veterinärpolizeilichen Untersuchung anzumelden. 8 4. Der Einlaß von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn, welches nach Preußen oder durch königlich preußisches Gebiet transportirt werde« soll, ist nur in dem Falle gestattet, daß nicht nur den 8 2 bemerkten Bedingungen Genüge geschehen, sondern daß auch von dem Viehbesitzer oder Viehtransporteur eine Bescheinigung der betreffenden Dresden, den 23. Januar 1877. M i n i st e r i u m königlich preußischen Regierungsbehörde, daß der Einlaß und be ziehendlich Durchlaß des Viehes gestattet werde, beigebracht wird. Sollten dabei Seiten der königlich preußischen Behörde mit Kosten verbundene, polizeiliche Controlmaßregeln vorgeschrieben worden sein, so ist der Betrag des dadurch beim Transporte durch Sachsen ent stehenden Polizeiaufwandes sofort bei der sächsischen Grenzstation (8 3) zu entrichten. LS. Besondere Bestimmungen. 8 5. Der vom rechten Elbufer nach Osten sich hinziehcnde Trakt der sächsisch-böhmischen Grenze, welcher der Gefahr der Einschleppung der Rinderpest zunächst ausgesetzt ist, steht bis auf Weiteres unter verschärfter und nach Befinden durch Militärposten verstärkter Vieh- einfuhr-Controle, dergestalt, daß nicht blos die allgemeinen, in den 8ß 1 bis 4 enthaltenen, sondern überdies auch noch die nachstehenden Vorschriften zu beachten sind. 8 6. Das Einbringen von Vieh über diesen Theil der sächsisch böhmischen Grenze darf nur bei Tageshelle geschehen. In der Nacht und während der Dunkelheit ist das Ueberführen von Vieh über die Grenze nach Sachsen verboten. 8 7. Eine Ausnahme hiervon findet nur in Ansehung solcher Rinder statt, welche als Zugvieh im Grenzverkehr die Grenze passiren. Desgleichen ist es nachgelassen, auf der Station des Grenzpolizei- commissariats Zittau zum Einlaß anaemeldete Biehlransporte nöthigen Fglls auch während der Dunkelheit abzufertigen. 8 8. Rinder, Schafe und Ziegen, welche im Kleinhandel, also nach 8 3 in Transporten von weniger als 5 Stück, eingebracht werden, dürfen nur auf solchen Wegen die Grenze passiren, an wel chen Zoll- oder Neben-Zollämter sich befinden und sind bei dem be treffenden sächsischen Zollamte anzumelden, müssen auch außer mit den p 2 unter o. gedachten Nachweisen mit amtlichen Gesundheits zeugnissen versehen sein. 8 9. Den Zollämtern liegt es ob, die in § 2 unter o. und 8 8 gedachten Zeugnisse zu prüfen und haben dieselben den Einlaß nur in dem Falle zu gestatten, daß alle vorgeschriebenen Legitimationen sich in Ordnung befinden. 8 10. Bei Kälbern, welche von hierländischen Fleischern zum Schlachten eingesührt werden, ist die Beibringung eines Gesundheits zeugnisses entbehrlich. Es genügt ein amtliches Zengniß der 8 2 unter b. gedachten Art, welches von der Ortspolizeibehörde in legaler Form ausgestellt ist, von der Oberbehörde aber nicht attestirt zu sein braucht. 8 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver ordnung werden nach 8 328 des 'Reichsstrafgesetzbuches mit Gefäng- niß bis zu Einem und unter Umständen bis zu Zwei Jahren bestraft. 8 12. Insoweit Vorstehend nicht etwas Anderes und Besonderes bestimmt ist, bewendet es bei der Verordnung, Maßregeln zur Ver hütung des Einschleppens der Rinderpest betreffend, vom 17. Oc tober 1874. des Innern. Pfeiffer. v. Nostitz-Wallwitz. Erledigt hat sich die unter'm 28. November vorig. Ihrs, hinter dem Fleischergehilfen Ernst Friedrich Weber aus Dresden erlassen« ösfentiichc Vorladung. Königl. Gerichtsamt Wilsdruff, am 27. Januar 1377. »i- Ganglost. In der Nacht vom 26. zum 27. Dezember vorig. Ihrs, sind aus der Fickerschen Gastwirthschaft in Rothschönberg ein Paar neue Vorgeschichte Stulpenstiefel, ein alter und abgetragener Ueberrock von dunkelm gepreßtem Stoff mit schwarzem abgeschabten Sammetkragen und ein graues schwarzgestreiftes, wollenes, fast neues Shwaltuch spurlos entwendet worden, was behufs Wiedererlangung der entwendeten Gegenstände und Ermittelung des Thäters hierdurch bekannt gemacht wird. Königl. Gerichtsamt Wilsdruff, am 26. Januar 1877. vr. Gangloff.