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WschcMalt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sievenlehn und die Umgegenden. Amtsölatt für hie Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Di-seS Blatt erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal 1 Mark.— Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittags 12 Uhr. 2. Freitag, de» 5. Januar 1877. Bekanntmachung. Die Ortsbehörden des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks werden wiederum darauf aufmerksam gemacht, daß die Militärpflichtigen in den ersten Tagen dieses Monats durch öffentlichen Anschlag, öffentliche Bekanntmachung oder auf andere ortsübliche Weise unter Androhung der auf die Versäumniß gesetzten Strafen zur rechtzeitigen Anmeldung zur Stamm rolle, welche nach Z 23 der Ersatzordnung in der Zeit bom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen muß, aufzufordern sind. Die Militär-Stammrollen sind nach erfolgter Eintragung der Militärpflichtigen mit den Geburtslisten und sonstigen Unterlagen spätestens bis zum 5. Februar ds. Js. hier einzureichen. Meißen, am 2. Januar 1877. Die Königliche Amtshauptmannschast. Schmiedel. , Die Stücke 22 und 23 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876 enthalten: No. 113. Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 im Jahre 1877 betreffend; vom 6. December 1876. No. 114. Kirchengesetz, die Aufhebung von § 2 des Kirchengesetzes über Besetzung geistlicher Stellen vom 15. April 1873 betreffend; vom 30. November 1876. No. 115. Kirchengesetz, einige Bestimmungen über die Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend; vom 1. December 1876. No. 116. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 1. December 1876, einige Bestimmungen über die Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend; vom 12. December 1876. No. 117. Kirchengesetz, die Fixation der Accidentien und Stolgebühren der evangelisch-lutherischen Geistlichen und Kirchendiener be treffend; vom 2. December 1876. No. 118. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 2. December 1876 über die Fixation der Accidentien und Stolge bühren der evangelisch-lutherischen Geistlichen und Kirchendiener; vom 15. December 1876. No. 119. Verordnung, einige durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Feb ruar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen Ordnung betreffend; vom 13. December 1876. No. 120. Verordnung, die Desmfection der zu Viehtransporten benutzten Eisenbahnwagen betreffend; vom 2. December 1876. No. 121. Verordnung, die weitere Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1876 und 1877 betr.; vom 4. December 1876. No. 122. Verordnung, die Tagegelder der Mitglieder der Ortsabschätzungs-Commissionen für die Gewerbe- und Personalsteuer be treffend; vom 4. Dezember 1876. No. 123. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Bautzen betreffend; vom 6. Dezember 1876. No. 124. Verordnung, den Preis der Pässe zu Reisen außerhalb des Königreichs Sachsen betreffend; vom 13. Dezember 1876. Gedachte Stücke des Gesetz- und Verordnungsblattes liegen in hiesiger Äaths-Expedition zur Einsicht aus. Wilsdruff, am 3. Januar 1877. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmster. Bekanntmachung. Zur Vornahme der Wahlen für den Deutschen Reichstag ist der IO. Januar 1877 festgesetzt worden und ist demgemäß nach der Vorschrift in 8 26 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870 Seite 280) vom unterzeichneten Wahl- commissar am 14. Januar 1877 die Ermittelung des Wahlergebnisses vorzunehmen. Indem daher die Herren Wahlvorsteher des VI. Wahlkreises hiervon Kenntniß erhalten, werden sie unter Bezugnahme auf Z 25 des vorerwähnten Wahlreglemcnts angewiesen, die Wahlprotokolle mit sämmtlichen dazu gehörigen Schriftstücken sofort nach -er Wahl an mich einzusenden, auch bei Vermeidung eigner Verantwortlichkeit daufür besorgt zu sein, daß diese Wahlprotokolle und Beilagen spätestens im Laufe des 13. Januar 1877 in die Hände des unterzeichneten Wahlkommissars gelangen. Die an den Unterzeichneten gerichteten Schriften sind unter der Adresse der Königlichen Amtshauptmannschaft Dresden, Canzlei- gäßchen, und zwar, da nöthig, durch cxpresse Boten einzusenden. Dresden, den 25. Dezember 1876. Der für die Reichstagswahl im Vl. Königlich Sächsischen Wahlkreise ernannte Königliche Commissar. Berndt, Amtshauptmann.