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Dienstag, den 4 Januar 1876. für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Giebenlehn und die Umgegenden. Amtsölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Bekanntmachung. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks werden hierdurch darauf auf merksam gemacht, daß die Reerutirungsstammrvllen künftig nach dem neuen Schema, wie solches in H 45 Punkt 6 der Wehr-Ordnung be zeichnet ist, jahrgangsweise aufzustellen sind und daß die Formulare dazu von der Ramming'schen Buchdruckerei in Dresden bezogen wer den können. Wegen Führung der Stammrollen wird auf die Bestimmungen in dem schon gedachten Paragraphen verwiesen und dabei noch be sonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach Punkt 3 desselben in die Stammrolle nur 1 ., die im Orte geborenen Militärpflichtigen, sofern sie nicht bereits verstorben sind, 2 ., die sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen, welche sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar anmelden und 3 ., die sich nachträglich anmeldcnden Militärpflichtigen, sowie die durch amtliche Nachforschungen der Ortsbehörde etwa sonst noch ermittelten zur Anmeldung Verpflichteten aufzunehmcn find. Die Ortsbehörden haben die Militärpflichtigen in den ersten Tagen des Monats Januar 1876 durch öffentlichen Anschlag, öffent liche Bekanntmachung oder auf andere ortsübliche Weise unter Androhung der auf die Vcrsäumniß gesetzten Strafen zur rechtzeitigen An meldung zur Stammrolle aufzufordcrn. Nach erfolgter Eintragung der Militärpflichtigen find die Stammrollen mit den Geburtslisten und fonstigen Unterlagen spätestens bis zum Lä. Februar L8SL» hier einzureichen. Meißen, am 31. Dcccmber 1875. Die Königliche AmtshtNiptmamlschast. Schmiedet. Bekmmtmachmrg. Betreffs des mit 1. Januar hier in Wirksamkeit tretenden Standesamtes wird Folgendes zur öffentlichen Kennt- niß gebracht: 1 ., die'Geschäftsstelle befindet sich auf hiesigem Nachhause im Sessionszimmer; 2 ., die Geschäftszeit erstreckt sich auf die Zeit von Vormittags 11 bis 12 Uhr; 3 ., Eheschließungen werden nur Donnerstags vorgenommen. Wilsdruff, am 30. Dcccmber 1875. Der Standesbeamte. Ficker, Brgmstr. HeksnnimschMg, die Eröffnung der hiesigen Fortbildungsschule betreffend. Montag, den IO. ds. Mts., soll die Fortbildungsschule für Knaben in hiesiger Stadt eröffnet werden und haben wir des halb Folgendes zur Nachachtung der Bethciligten bekannt zu machen: 1 ., die snd 2 -gedachten Aufnahmcpflichtigen haben sich am hohen Nenjahrstage, Donnerstag, den 6. ds. Mts., in der Zeit von Vormittags tl bis 12 Uhr bei dem Herrn Schuldircclor Beck hier persönlich anzumclde»; 2 ., Aufnahmepflichtig sind alle diejenigen hier aufhältlichen männlichen Personen, welche Ostern 1875 auS der Schule entlassen worden sind. Ausgenommen hiervon sind jedoch diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule neun Jahre statt acht Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Privatunterricht genießen, jedoch nur unter den im Absatz 3 Z 11 der Ausführungsverordnung zum Schulgesetze gedachten Voraussetzungen; , 3 ., das UnterrichtSlocäl wird bei der Anmeldung bekannt gegeben werden; . 4., die Schüler erhalten wöchentlich fünf Unterrichtsstunden und zwar Montags von Abends 6—8 Uhr und Donnerstags von Abends 6—8 Uhr sowie Sonntags Vormittags von 11—12 Uhr (Religionsunterricht); 5 ., Schulgeld ist von den Forlbilduugsschülern, welche sich hier aushallcn, nicht zu entrichten; 6 ., Auswärtige können nur mit besonderer Genehmigung des unterzeichneten Schulvorstandes und da nur unter gewissen Bc- dingungcu, z. B. gegen Abcntrichtung von Schulgeld re. Aufnahme finden; 7 ., Unentschuldigtc oder ungerechtfertigte Schulversäumnisse und hierbei etwa vorkommcndes widerrechtliches Verfahren der Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren und Arbeitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft sowie eigenmächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disciplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule mit Geld strafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 8 ., die erforderlichen Rechnen- und Zeichnenhcfte, Rechnen-, Schreibe- und Notizbücher, eine Tafel, Reißzeug und die sonst noch erforderlichen Schreibutensilien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Wilsdruff, am 30. Dcccmber 1875. Der Schulvorstand. Ficker, Brgmstr.