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Siebenlehn und die Umgegenden. AMMM für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Gtadtrath daselbst. Viertehährlicher Pränumerationspreis 10 Ngr. — Jnsertionsgebühren für den Raum einer gespaltenen Corpuszeile 8 Pf.— Annahme von Inseraten bis Montag rcsp. Donnerstag Mittag. — Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, werden mit großem Danke angenommen, nach Befinden honorirt. Ireitag, den 5. Zum 1868. Bekannt m a ch u n g, Die Anmeldung zum einjährigen Freimilligendienste betr. Der zweite und letzte diesjährige Anmeldungstermin für die Untersuchung und Prüfung zum Dienste als einjähriger Freiwilliger ist bei der unterzeichneten Commission auf den 30. Juni dss. Jrs. festgesetzt worden. Es werden daher diejenigen, dem Dresdner Regierungsbezirke durch Geburt oder Aufenthalt angehörigen jungen Leute der Altersklasse 1848, welche als Angehörige eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staates wehrpflichtig sind, und nach den Vorschriften des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 24. Decembec 1866 HH. 36 fg. beziehentlich nach 88- 17 fg. der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Januar 1868 auf die Vergünstigung zum einjährigen Freiwilligendienst annoch Anspruch zu machen gedenken, davon in Kenntniß gesetzt, daß die bezüglichen Gesuche bei Verlust des Anspruchs auf die nurgedachte Vergünstigung bis mit dein obgedachten Tage schriftlich bei der unterzeichneten Commission anzubringen sind, und zwar unter Beifügung glaubhafter Nachweise 1 ., über das Lebensalter (Geburtsschein), 2 ., über die Eigenschaft als Norddeutscher, 3 ., über die Zustimmung des Vaters oder bei Bevormundeten, des Altersvormundes, 4 ,. über die Unbescholtenheit, 5 ., über den bisherigen Bildungsgang (Schul-, Lehr-, Conditionszeugniß re.) sowie eintretenden Falles 6 ., über die eine Anwendung der Bestimmung in ß. 43 des Gesetzes vom 24. December 1866 zu begründen ge eigneten Verhältnisse. Auch ist 7 ., die Waffengattung zu bezeichnen, zu welcher der Angemeldete für den Fall seiner Zulassung eingestellt zu wer den wünscht. Unter gleicher Voraussetzung werden auch bis zum anberaumten Termine Anmeldungen von jungen Leuten der Al tersklassen 1849, 1850 und 1851 angenommen, dafern solche beim Eintritt in den Dienst das 17. Lebensjahr vollendet haben. Dresden, am 26. Mai 1868. König!. Kreis-Prüfungs-Commission für einjährige Freiwillige. von LLÜNN1 Hübler. T a g e s g c s ch i ch t e. lieber die in nächster Zeit staNsindcnden Kirchenvorstandswablen bört man die verschiedensten Url heile nussprechen. Fast allgemein will man in der neuen Einneblung einen Versuch zur Stärkung der geistlichen Macht finden; Mancher glaubt sogar, daß wir damit di- rect auf das Papstthum zusteueru. Wie es aber mit allen auf allge meine Wahlen gegründeten Institutionen ist, so auch mit den Kirchen- Vorständen und Stmodcn: sie werden das sein, wozu wir sie machen. Wenn wir Mucker wählen, darf cs uns nicht Wunder nehmen, wenn wieder Ansprüche der geistlichen Macht zu Tage treten, die wir längst begraben glaubten. Die orthodoxe Partei bar cs klar ausgesprochen, was sie will: der Kirchcnvorstand soll das Recht ha ben l> Abgaben für kirchliche Zwecke aufzulcgcn, ohne daß die welt liche Behörde darein zu redeu hätte, 2) die (Nieder der Kirchenge- mcinde vorzuforderu, wenn sic "wegen unchristlichen Lebenswandels dcmmeirt worden sind. Letzteres gäbe ein gutes Stück Inquisition, wovor uns der Himmel bewahre. Darum laßt uns Mänuer wählen, die mit der Liebe zur evangelischen Kirche klaren Blick und gesundes Urthcil verbinden, die ihre " Hand zu keinem Rückschritte bieten. Ent schuldige sich auch Niemand damit: Wir haben einen Geistlichen, der ein Freunb des Fortschrittes ist und keine hierarchischen Gelüste in sich trägt! Ist er unsterblich? Und wissen wir, wer sein Nachfolger wird, da die Gemeinde bei der Wahl nicht mitzurcdcn hat? Einem freisinnigen Geistlichen wird außerdem nur damit gedient sein, wenn Männer in den Kirchcnvorstand kommen, die gleicher Gesinnung sind, der Kirchcnvorstand wird dann einen Schutzwall für ihn bilden können gegen orthodoxe Anordnungen von Oben. Von verschiedenen Seiten ist der Beschluß der Kammern über die Aufhebung der körperlichen Züchtigung dahin verstanden worden, als sei in den Strafanstalten die körperliche Züchtigung völlig aufge hoben. Dem ist nicht so: nur die mit der gesetzlichen Rückfallschär fung in Verbindung stehenden Stockhiebe sind aufgehoben, dagegen besteht die Prügelstrafe als Disciplinarstrafe unter gewissen Restrik tionen auch in Zukunft noch fort. Der sächsische Ductus oder Zug im Schreiben war sonst der herrschende in Deutschland. Die Preisrichter in Leipzig haben aber den ersten für deutsche National-Handschrift ausgesetzten Preis von 100 Thlr. einem Preußen, einem Gymnasiallehrer in Kattbus zugesprochen. Also geht auch darin die Führung an Preußen über und Preußen schreibt vor in Deutschland.