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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharund, Rossen, Siebentehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. WertGähxlichcr Prämunerationspreis 10 Ngr. — JnsertionSgebühren für dm Naum einer gespaltenen Corpuszeile 8 Pf.— Annahme von Inseraten bis Montag resp. ^—Donnerstag Mittag. — Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, werden mit großem Danke angenommen, nach Befinden honorirt. ^28.Dienstag, den 2. Juni 1888. General - Verordnung an sammtliche Kircheninspectionen, die Einsetzung der Kirchenvorstände betreffend. An das unterzeichnete Ministerium ist von verschiedenen Seiten die Anfrage gerichtet worden, ob wegen Vornahme der Wahlen von Uircheiivorstehern nach Maßgabe der Kirchenvorstands- und Shnodalordnung <1. cl. 30. März 1868 noch eine besondere Anord- wmg zu erwarten sei. Diese Frage ist schon durch die Fassung von Punkt 1. der Verordnung,, die Einsetzung der Kirchenvorstände re. be- ^Mnd, vom 30. März dieses Jahres, erledigt, indem danach die Kircheninspectionen „uuverweilt" die nöthigen Einleitungen zu den ge- dachtcu Wahlen treffen sollen. Um jedoch jeden Zweifel hierüber zu beseitigen, wird den Kircheninspectionen zur Nachachtung hiermit noch ausdrücklich eröffnet, daß sie eine weitere Anordnung wegen der Einsetzung der Kirchenvorstände nicht zu erwarten haben. Vielmehr ist den Forschriften der angezogenen Verordnung, wo es noch nicht geschehen sein sollte, sofort nachzugehen und auf eine beschleunigte Vornahme der erstmaligen Wahlen der Kirchcnvorsteher Bedacht zu nehmen, damit insonderheit auf dem Lande, wenn irgend möglich, noch vor der» beginn der Erndte die Einsetzung der Kirchenvorstände ersolge. Dresden, am 25. Mai 1868. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Verordnu n g die Ausführung des Finanz-Gesetzes auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 betr., vom 26. Mai 1868. Zu Ausführung des Finanz-Gesetzes auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 vom heutigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: 8- 1. Die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbe- und Personalstener im I. 1867 ist nach den bezüglichen Ausführungsverord nungen vom 24. December 1866 (S. 299 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1866) und vöm 21. Mai 1867 (S. 127 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1867) erfolgt, wobei es bewendet. 8-2. In Betreff der ordentlichen Grundsteuer für das Jahr 1868 bewendet es bei den in der Verordnung vom 19. December 1867 (S. 592 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) §. 1 bestimmten Hcbeterminen. 8- 3. Der nach tz. 2 unter L. 6. des Finanz - Gesetzes vom heutigen Tage zur Erhebung kommende Grundsteuerzuschlag Pfennig von jeder Steuereinheit ist im Jahre 1868 gleichzeitig mit dem auf dein 1. November anstehenden 4. Termin abzuführen, wdatz zu diesem Termin überhaupt 3 Pfennige von der Steuereinheit einzuheben und zu berechnen sind. 8- 4. Im Jahre 186!» sind an Grundsteuer einschließlich des obigen Zuschlages überhaupt zehn Pfennige von jeder Steuereinheit zu erliefen und zu berechnen, und zwar drei Pfennige den 1. Februar, zwei Pfennige den 1. Mai, zwei Pfennige den 1. August und dr« Pfennige, einschließlich 1 Pfennigs als Zuschlag, den 1. November. 8- 5. Die Gewerbe- und Personalsteuer in den Jahren 1868 und 1869 ist nebst dem in ß. 2 unter R. ä. des des FinanzgesetzeS vem heutigen Tage ausgeschriebenen Zuschläge in zwei Terminen, nämlich im Jahre 1868 am 15. Juni und 15. October, im Jahre '^'9 aber am 15. April und 15. October abzuführen, und zwar an jedem dieser Termine mit einem halben Jahresbetrage der ordent- umcn Steuer und einem Fünftheile des ganzen Jahresbetrags der ordentlichen Steuer (also mit 6 Ngr. von jedem Thaler, mit 2 Pfen- "UM von jeden: Neugroschen der letzteren) als Zuschlag. Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach §. 4 des Ge- werbe- und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (S. 312 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom I. 1845) obige Termine zum Anhalt zu nehmen, und es erleidet folglich die Bestimmung tz. 42 der Arsführungs - Verordnung vom 23. April 1850 (S. 60 des Gesetz- imd Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1868 und 1869 insoweit Abänderung. 8- 6. Bei Ausstellung von Gcwerbesteuerschcinen an Ausländer sind vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an in den Jahren M>8 und 1869 außer dein ordentlichen Gewcrbestcucrsatze (vergl. tz. 19 der Ausführungs-Verordnung vom 23. April 1850 S. 47 des Ge- lctz- und Verordnungsblattes von: 1850) noch zwei Fünftheile desselben, sonach 12 Ngr. von jedem Thaler, 4 Pf. von jedem Neugroschen der ordentlichen Steuer, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, daß Solches geschehen, aus dem Gcwerbesteuerscheine mit den Worten: „Hierüber Thlr. Ngr. Pf. Zuschlag nach dem Gesetze von: 26. Mai 1868 erhalten. N. N., Einnehmer." zu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei den K. 41 L. und 0. des Gesetzes vom 24. December 1845 (S. 329 des Gesetz- und Verordnungsblattes von: Fahre 1845) erwähnten Ausländern, welche die Gewerbesteuer gegen Quittung der OrtSsteuereinnchmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben, zu verfahren. 8- 7. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der H. 3, 4, 5 und 6 gedachten Zuschläge werden von der baaren Einnahme bewilligt: 1. bezüglich der Grundsteuer a. ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, d. ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits bei der ordentlichen Grundstducr 2 oder 3 Prvcent Einnehmergebühr beziehen, o. ein und cm halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden des Landes; 2. bezüglich der Gewerbe- und Personalstcuer n. ein halbes Prvcent den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, d. ein und ein halbes Procent den Mittelstädten (vergl. Beilage 0 des Gesetzes vom 10. März 1868, S. 183 des Gesetz- und Verordnung-Blattes v. I. 1868), der Stadt Waldenburg und nachgenannten Ortschaften: Großburgk im Lteuerbezirke Dresden, Hainsberg im Steuerbezirke Dippol- dtswaldc, St. Michaelis im Steucrbezirke Freiberg, Niederwürschnitz im Stcuerbezcrke Chemnitz, Bvckwa, Cainsdorf, Niederpfannenstiel, AicMrplani^ und Schedewitz im Steuerbezirke Zwickau, o. zwei und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuerge- Wegen Berechnung der vorgedachtcn Einnehmcrgcbührcn, ingleichen wegen Anrechnung der Zuschläge auf Einnahme und Ausgabe wird besondere Anordnung durch die Kreissteuerräthc ergehen.