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für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Siebenlehn uud die Umgegenden. H m t 8 l) l a l l für das Königs. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. /rkitog, k)eu 30 8fjileilt6ei l804. Zg, Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Bon dieser Zeitsebrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vierteljabrgamg beträgt 10 Ngr. und ist jedesmal v or a u szu b ez ah l en. Sämmillche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. ^"leigen, welche im nächsten §iück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl «in der Nedaclion), als auch >» ter Druckerei d. Bl. in Meisten bis längstens Donnerstag Bormiltags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen "ionige Bezahlung besorgt, elwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke »"Mommen, nach Lesinden honorirt. Die ochenblatt Verordnung, die Bestell-, Quitümgs- und Schein-Gebühren für Postsendungen betreffend, vom 17. September 1864. Das Finanz-Ministerium hat in Verfolg der ständischen Verbandlungen über das Budget auf g llegeiurärtige Finanzpcriode beschlossen, vom l. Oktober d. I. an, sowohl die postörllich n, als die "'stbeM - Gebühren für die mit den Posten von weiter her srUnkiit oder unter paltofceiem Rubrum ^"ü benden Btiesposls udungen, Begleitbriefe und Briefe mit dcclarirtcm Wertste unter Elucm Thaler, ^e Unterschied, ob diese «cndungeu durch Zutragung bestellt oder vou den Adressaten bei der Post« Mtalt abgebolt weiden, aufzubeben, sowie die Bestell- und Quiltungsgebühreu, soweit solche hiernach fortzuerhcben sind, ingleichen die Post- und Einzahlung«-Scheingebühren von 6 Pfennigen auf r Neugroschen berabzusctzen, endlich die Gebühren an 3 Reugroschen für die Besorgung emeS Boten iu Bestellung inländischer Expreßsendungen aufs Land in Wegfall bringen zu lassen. Hiernach treten von dem bemerkten Zeitpunkt an in Bezug auf die Bestimmungen der Post-Ordnung M 7, Zunj >859 ^Ges. u. BrdgS.'Blait vom Jahre 1859 «eile 100) und hinsichlltch der emschla- u^den Positionen des zugehörigen Tarifs (D nachstehende Aenderungen und Zusätze ein: 8.1. Zu 8. 74 der Postordnung. Für diejenigen zur Blicspost gehörenden Sendungen, als für gewöhnliche Briefe, recoinnlltiidirte Briefe, Briefe mit angchäuglen Mustern und Waarenproben und s. , Ärcuzbandsendungen, m 65' 1. der Postordnung und 8- 1 des Reglements für den Postvereinsvcrkebr Seite 220 Aütz- und Verordn.-Blattes vom Jahre 1800), ingleichen für Vcglcitbriefe zu Fahrpostsendungcn und dosa- f? derlarirtem Wertste unter Einem Thaler ,8. 6ö der Postordnung und 8- 1 des ge- V>el7 ^^lemenis', keilte Poüen von weiterher frankirt oder unter portofreiem Nubrum eingehen, ist fernerhin -oeueu- und Qnittungsgedühr zu entrichte». zwar aus?^' der Postordnung. Daö Botenlohn für expreß zu bestellende Landbriefe re. ist Nisse jm Maßgabe der Entfernung und der dabei sonst in Betracht kommenden Verhalt- Pesvrauna jedoch mit 3 Reugroschen, zu entrichten, wogegen eine besondere Gebühr für zu erheben ist ^preßbolen jur Bestellung für inländische Expreß-Postsendungen aufs Land nicht weiter