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Behandlung als Staatsbürger von jeder Behörde, Michi» auch von den Stadtverordneten, in Anspruch Und sie würden sich vollkommen beruhigt haben, hätten die Gemeindeoertreter zu Wilsdruf einfach das wahre Verhallniß der Sachlage dargcstcllt und, wenn sie, die Stadtverordneten, dabei einen Irrthum begangen hatten, dies kurz andeutclen. Kann aber ein Mann durch die von den Stadtverordneten zu Wilsdruf beliebte Art und Weise . „das Collegium könne Beschuldigungen des Turnralhs, als diesem in keiner Weise ver antwortlich, nur mitNichtachlung über- gehen" sich zufrieden gestellt achten, wenn das Colle- g i u NI ihm recht geben muß und dies (aller dings nur widerstrebend)'thut? Nein er kann es nicht, — wenn er Ehrgefühl Hal und weiß, welche bürgerlichen Rechte ihm zusiehen! Beruhten die Beschlüsse. der Stadtverordneten vom 4. und 17. Jul, 1848 wirklich auf Jrrthü- mcrn (waS jedoch in Betreff des letzteren verneint werden muß, weil die Stadtver ordneten sch on vor dem 17. v. M. aufdieUn- richtigkeil des ersten vom Turnrath auf merksam gemacht waren), so gnügte die ein« fache Bekanntmachung, der erste Beschluß beruhe insofern auf einem Irrlhumc, als die Verhältnisse unrichtig angegeben seien, unter denen die Turnge memde siw im Besitze der Wiese befinde. Die Turngemcinde würde sich hierbei beruhigt haben! — Allein wer auf ein volles Maas Unrecht nur ein Kalbes Maas Recht giebt, der wird dem Empfänger niemals beruhigen! Der Tmnralh halt sich nicht für oollkom- men, er hat das auch in seiner Bekanntmachung keineswegs gesagt, allein er ist entschlossen, von sei- nem guten Rechte nicht ein Theilchen fallen zu las sen, deshalb schweigt er auch nicht auf die Entgeg. nung der Stadtverordneten, welche sich mit der Sache selbst gar nicht beschäftigt, sondern im Tone gefühlter Verletzung mit öffentlichem Unwillen zu schrecken denkt. Die Sache ist einfach die, daß die Turnge meinde die Wiese für sich erpachtet hatte und in deren Besitze war. Hierbei kommt es darauf nicht an, ob der Verpachter die Wiese weiter zn verpach ten Erlaubniß hatte, oder nicht. Denn wenn das nicht der Fall war, so würde dadurch nur ein An- spruch gegen den Verpachter begründet. Der Umstand, daß die Einführung der Com- munalgarde die Beschaffung eines Exercierplatzes nöthig machte und daß die Gemeinde hierzu die „Wiese" bestimmte, rechtfertigt das von den Stadt verordneten cingeschlageue Verfahren keineswegs. Der einzig angemessene Beschluß der Stadtverord neten war unter den vorliegenden Umständen der: „Der Stadtrath möge über die zwischen dem Gemeindepachtcr Winter und der Turngc- mcinde, wegen Benutzung der Wiese als Turnplatz, bestehenden Verhältnisse Erkun digung einziehen und auf möglichst baldige Lösung derselben, da nöthig im Rechtswege, bedacht sein." - Auf diesem Wege wurde jedes Zcrwürfniß ver mieden, denn die Stadtverordneten thaten Niemand wehe. Statt dessen beschlossen die letzteren, sich auf ungegründete Voraussetzungen stützend, die Wiese könne den Turnern nicht mehr überlassen werden und sei von denselben binnen 8 Tagen zu räumen!—> Werden die Stadtverordneten immer noch nicht zugeben, daß dieses Verfahren aufreizend ist, um so aufreizender, als, wie dem Stadtverordneten-Colle gium bekannt war, bereits Reibungen zwischen Tur nern und Gardisten stattgcfunden halten?! Daß die Stadtverordneten die Absicht gehabt, jene Reibungen zu fördern, hat der Turnratb nickt be hauptet, er glaubt eS auch zu Ehren der Stadt« verordneten nickt. Dem Collegium vorzuwerfen, daß es zur Man gelhaftigkeit seiner Erklärung uns Hohn gefügt habe, ist dem Turnrath schwer, recht schwer geworden. Allein er muß dabei bleiben. Hohn liegt in dem Beschlusse, Hohn in der Form der Veröffentlichung. Die Stadtverordneten fordern wir auf, ihr über die Sitzung vom l7. v. M. aufge- nommeues Protocoll so zu veröffentli chen, wie es wirklich aufgefafrt worden ist, dann wird man ermessen können, mit welcher Würde die Verhandlung gepflogen worden ist und wie sehr die Oeffentlichkeit der Stadtverordncten- sttzungen in Wilsdruf noth thut! — Der Turnrath unterlaßt es, für jetzt weiter auf diesen Gegenstand einzugehcn, da er sich nur mit Führung des Seiten der Stadtverordneten an ihm begangenen Unrechts zu beschäftigen hat, allein er giebt seinen Mitbürgern die ernste Versicherung, daß er mit hohem aber nicht freudigem Ernst in dieser Angelegenheit mit den Stadtverordneten ver kehrt hat und daß ihm nicht in den Sinn gekom men ist, seinen Vertreter lächerlich zu macken, wie diese behaupten. Die vorliegende Streitfrage wird möglicherweise ein späteres Urtheil begründen helfen. Die Manner, welche den Turnratb bilden, sind entschlossen, auch als Bürger der Gemeinde über die Würde und den Ernst zu wachen, welche sie von ihren Vertretern fordern, und schließen mit der Hinweisung darauf, daß die Entgegnung der Stadt verordneten die eigentlich wunde Stelle, die Art und Weise ihres Verfahrens vom Standpunkte des Rechtes aus, bedauerlich vermeidet und sich in Be schuldigungen ergeht, die der Turnrath aus dm oben angedeuteten, die Würde des Gemeindevertre teramtes sehr nahe angehenden Gründen, jetzt nicht naher beleuchten will. Auf die Bemerkung endlick, daß dem Turnra» lhe zwei andere Platze angebotcn worden seien, die derselbe abgelehnt habe, hat man nur zu entgegnen, daß einmal das nicht zur Streilfrage gehört, dann aber, daß der Turnrath auf die Zweckmäßigkeit der angeborenen Plätze zu prüfen und die Kräfte des Vereins zu erwägen hat, ehe er sich entscheidet. Wilsdruf, den 18. August 1848. Der Turnrath. Anfrage. Wer ist denn eigentlicher Vorstand des land- wirthschaftlich constitutioncllen Hauptvercins für das