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Wochenblatt für ReicheMand, Siegmar, Neustadt und Rabensteiu. Dieses Blatt wird au jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. As 4V. Sonnabend, den 8. Oktober 1SV4. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittag». Anzeigen «erden in der Expedition iReichenbrand, Pelzmiihlenftraße47r>>, lowie von den Herren I. Oebser, Barbier Kirsch in Reichenbrand, Buchhändler Clemen »Bahner In Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommcn und pro lspaltige CorpuSzeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfang» und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung. Nachdem nach der Verordnung des Königl. Justizministeriums zur Aus führung des 8 2 des Einführunasgesetzes zur Strafprozessordnung für das Deutsche Reich vom 3. Mai 1879 die Urliste zur Wahl der Schöffen und Geschworenen für den Ort Reichenbrand neu aufgestellt worden ist, wird unter Hinweis auf die unter D angefügten Gesetzesparagraphen hiermit bekannt gemacht, daß diese Urliste vom 8. Oktober IVV1 an ein« Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht ausliegt und innerhalb dieser einwöchige» Frist Einwendungen gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher anzubringen Lind. Reichenbrand» am 7. Oktober 1904. Der Gcmeindcvorftand. Kogel. D 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Ver urteilung verloren Habens 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffent licher Aemtcr zur Folge haben kann,- 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffe» sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr »och nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohn sitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre habe»; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Arnienunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgcrechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffe» sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand ver setzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werde» können; 3. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte: 7. Neligionsdiener; 8. Volksschullchrer; 9. der aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- Personen, und »ach 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879: 10. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 11. der Präsident des Landeskonsistornuns; 12. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 13. die Kreis- und Amtshauptleute; 14. die Vorstände der Sicherhcitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschafte» ausgenommen sind. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutsche» versehen werden. 8 83. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 33 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Bekanntmachung. In den letzten Tagen sind nach Vorschrift der 88 34—41 des Einkommen steuergesetzes vom 24. Juli 1900 und der 88 95—41 der dazu erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1900 an die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter HauSlisten ausgchändigt worden, welche »ach den vorgedruckten Anleitungen »ach dem Stande am Mittwoch den IS. Oktober dss. IS. auszufüllen sind. Es wird hierbei besonders darauf hingewiesen, daß die von de» Mietsbewohnern zu entrichtenden Mietzinsen von den Mietern selbst anzu- geben sind, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Miet zinses eintretcuden Nachteile zuznschreibeu haben. Die ausgesüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer im obengenannten Gesetze vorgesehenen Strafe bis zu SO Mark binnen I« Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschäftsstunden von erwachsenen Personen, die bei der Prüfung der Liste» sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben. Ungenügend ausgefüllte Listen werden zurückgegeben. Retchenbrand, am 8. Oktober 1904. Der Gemeindevorstaud. Kogel. Bekanntmachung, die Kirchenvorstandswahl in der Parochie Reichenbrand betreffend. Kirchengcsetzlicher Bestimmung zufolge scheiden mit Schluß d. I. aus dem Kirchenvorstandc aus die Herren Bauch, Dittrich, Hasse, Kunze, Morgner und Friedensrichter Teubel. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. Die Wahl findet am 1». November Vorm. 11 Uhr in Wendler's Gasthaus in Reichenbrand statt. Zunächst ist eine Wahlliste auszustellen, und werden die stimmberechtigten Glieder der Gemeinden Neichenbrand und Siegmar geladen, in der Zeit von Montag den IO. bis mit Mittwoch de» 2» Oktober mündlich oder schriftlich zur Eintragung i» dieselbe nach vollständigem Namen, Stand, Wohnung und Geburtsjahr sich anzumclden. Sammellisten sind ausgeschloffen. Anmeldunaen- werden entgcgengenommen für Reichen braud auf der Pfarre oder in der Gemeindeverwaltung, für Siegmar bei Herrn Friedensrichter Teubel oder in der Gemeindeverwaltung. Stimmberechtigt sind alle selbständigen cv.-luth. Hausväter, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sic seien verheiratet oder nicht, mit Ausnahme solcher, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbarcn Lebens wandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergernis gegeben haben und welche bei de» Wahlen der politischen Gemeinde ausge schloffen sind oder die das Wahlrecht durch Verweigerung oder,ungebührliche Verzögerung der Taufe oder Trauung verwirkt haben. Wählbar sind laut Kirchenges. v. 30. Okt. 1896 nur stimmberechtigte Gemeindeglieder von gutem Rus, bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Ein sicht und Erfahrung, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nur diejenigen Gemeindeglieder, die sich in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise anmelden, könne» vom Kirchenvorstand in die Liste der stimmberechtigten Wähler eingetragen werden und später an der Wahl teilnehmen. Keichenbrand, den 8. Oktober 1904. Der Kirchenvorstand. Kein, ?. Bekanntmachung. Der hiesige Branddirektor beabsichtigt mit der Pflichtfenerwehr eine Hebung abzuhalten und zwar: am Sonntag den I«. Oktober dsS. JahreS für die Geburtsjahrgänge 1877 und 1878 und am Sonntag de» 2» Oktober dsS. Jahres für die Geburtsjahrgänge I87S und 187«. Sammeln: I« Pünktlich >/°U Uhr vormittags auf dem RathanS- platze. Unentschnldigtes Nicht- oder nicht pünktliches Erscheinen wird «nnachsichtlich bestraft. Bemerkt wird noch, daß zum Dienste in der Pflichtfeuerwehr alle männ- lichen Einwohner von Rabenstein, soweit sie nicht nach 8 24 der Fcuerlösch- ordnung ausdrücklich befreit sind, vom vollendeten SO. bis zum zurückgelegten »2. Lebensjahr« verpflichtet sind. Es ist jedoch jedem Verpflichtete» nachgelassen, seiner Dienstpflicht in der Freiwillige» Feuerwehr Genüge zu leisten. Solchenfalls sind diejenigen, welche 2 Jahre lang bei der Freiwilligen Feuerwehr ununterbrochen Dienste geleistet haben, oder aber eine separate jährliche Abgabe von 10 Mk. leisten, von allen weiteren Verpflichtungen bezüglich des Feuerlöschdienstes befreit. Rabenstein, am 4. Oktober 1904. Der Gemeindevorstaud. Mksdorf. Bekanntmachung. Die hiesige Bolksbibliothek bleibt Sonntag den S. und Sonntag den 1«. Oktober d. I. geschloffen. Rabenstein, am 7. Oktober 1904. Der Gemeindevorstaud. Nilsdorf.