Volltext Seite (XML)
Wilsdruffer Tageblatt Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amts- gerichts und des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt. für Bürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter. An,ri,knprri,: die 8 yrspalttxc Raum,eile 20 Rpfg. dir 4 gespaltene Zeile der amtlichen Bekanntmachungen 40 Reiq«. Pfennig, die 3 gespaltene Reklamezeile im textlichen Teile I Reichamark. Nachweisungagebühr 20 Reichapseunlge. Bar. geschriebene Erscheinung». —. tage und Platzvorschristeu werden nach WSglichkeit Fernsprecher: Äm1 28tlsdrust 9lk. 6 berücksichtigt. Anzeige», annodme bi» norm.IVUbr. .. . Für die Richtigkeit der durch Fernruf üb ermittel len Anzeigen übernehmen mir keine Garantie. IederRabattansprucherlischt, wennderBetrogdnrch Klage eingezogen werden must oder der Auftraggeberin Konkur» gerät. Anzeige» nehmen alle Vermittlungsstellen entgegeti. Nationale Tageszeitung für die Landwirtschaft, »0, .Wil-druff-r Tageblatt» erschein, an allen Werktag«, nachmittag- s Uhr. Be,ua»prei,: Bet Abholung in »«r Desch äst» stelle und den Au-gadcst-lleu 2RM. im Monat, bei ZuftelltM, durch di, Boten 2,ZV RM., bei Poftdcftellung zuzüglich Abtrag. . gebühr. Dinzelnumm«» «tpsg A^Poftanstalten Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend Postboten und-ns-reAu». «»erund D-schSftsftellen — ! 2-» nehmen zu jeder Zeit B«. Kellunge« entgegen. Jur Fuü r höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger Betriebsstörungen besteht kein Anspruch auf Lieferung »er Zeitung oder Kürzung des Btzug»preifes. — Rücksendung eingefandter Schriftstücke erfolgt nur, wenn Porto deiliegt. Montag, den 25 März 1929 Nr. 71 — 88 Jahrgang Telegr.-Adr.: „Amtsblatt Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Vie poliMcben Lulsmmenltöhe Eine Warnung des preußischen Innenministers. Unter dem Titel „Eineletzte Warnung* erläßt der preußische Innenminister einen Aufruf, der sich gegen das Treiben radikaler Organisationen wendet und an die Ausschreitungen der letzten Zeit in dieser Beziehung er innert. Menschenleben seien sogar bei solchen Exzessen vernichtet oder gefährdet worden. Planmäßig sei gegen die Polizei vorgegangen, vor Denkmalsbeschädigungen und antisimitischen Friedhofsbeschädigungen sei man nicht zurückgeschreckt. Der Minister warnt noch einmal vor der Fortsetzung solchen Treibens, das mit Politik und politischem Kampfe nichts mehr zu tun habe. Er wiederholt sehr ernstlich seine Mahnungen an alle politischen Organisationen, Bünde und die Führer der ihnen nahestehenden politischen Parteien und ersucht auch die in Frage kommende Presse dringend, durch Abkehr von dem gerade in den letzten Tagen vielfach wieder beobachteten verhetzenden und die Autorität des Staates untergrabenden Ton zu einer Be friedung des öffentlichen Lebens beizutragen. Auflösung angedroht. Der Aufruf fährt fort: Wenn dieser letzte Versuch, die Betätigung der Staatsbürger im Rahmen der Gesetze gegen jede Beeinträchtigung zu schützen und die Ausartun gen des politischen Kampfes durch Anwendung gewalt samer Mittel zu unterdrücken, ungehört verhallen sollte, werde ich zum Besten der friedlichen und der friedlieben den Bevölkerung gegen die radikalen Organisationen mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln rücksichtslos cin- schreiten. Dabei würde ich auch vor der Auflösung solcher Verbände und Vereinigungen nicht zurüüschreüen, die gleichzeitig die Form politischer Parteien haben. Den Polizeibehörden geht im Anschluß an die War nung gleichzeitig ein Erlaß zu, alle Maßnahmen zu treffen, um dem geschilderten Treiben Einhalt zu tun. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, sind vorbeugend polizeilich zu verbieten und zu verhindern. Versammlungen in geschlossenen Räumen, deren unfriedlicher Charakter von vornherein feststeht, sind gleichfalls vorbeugend zu verhindern. Das russische Gold. Frankreich hat kein Anrecht darauf. Man wird sich erinnern, daß seinerzeit großer politi scher Lärm in Paris erhoben wurde, als die Sowjctregie- rung für fünf Millionen Dollar russischen Goldes die Rück verschiffung von Amerika nach Deutschland vor nehmen ließ. Die Sowjets hatten das Gold bei einigen Banken der Vereinigten Staaten deponiert. Frankreich erhob Anspruch auf die Werte, da es Forderungen aus der Vorkriegszeit an Rußland besitze. (Darlehen zu Rüstungszwccken an die ehemalige Zarenregierung.) Die heutige russische Regierung lehnte diese Ansprüche ab und ließ aus jeden Fall das Gold in ein deutsches Depot schaffen, obwohl Amerika sich sofort gegen die fran zösischen Wünsche taub stellte und auch Garantie für die Transportsicherung übernahm, da von einigen unter nehmungslüsternen Gemütern in Frankreich die Möglich keit einer Beschlagnahme auf offener See in Betracht ge zogen worden fein foll. Die Bank von Frankreich erhob aber in der Folge eine Klage gegen die Chase National Bank und die Equitable Trust Co. in Newyork, die die Rückverschiffung nach Deutschland gestattet hatten. Jetzt ist in der Klage eine Vorentscheidung ergangen. Bundesrichter Goddard lehnte den Antrag der Bank von Frankreich auf Verwerfung der von den genannten Newyorker Banken erhobenen Einrede, daß die Goldsendung entsprechend dem amerikanischen Recht und dem Völkerrecht erfolgt sei, ab. Die Londoner „Times" bringen die Entscheidung in großer Aufmachung und bemerken dazu, sie stelle in ge wissen! Umfang eine Anerkennung der Sowjetregierung dar. Reichsrecht geht vor Landesrecht. Wieder einmal hat das Reichsgericht entschieden, daß es gegen den Artikel 17 der Reichsverfassung verstoße, wenn irgendein Landtagswahlgesetz die Erlegung einer Kaution für die Zulassung des Wahlvorschlages einer Partei verlange. Dieser Standpunkt des Reichsgerichts hat nun dazu geführt, daß der seit fast zweieinhalb Jahren bestehende Sächsische Landtag aufgelöst werden muß, weil auch bei seiner Wahl eine solche Bestimmung gegen das Auftreten von kleinen Parteien erlassen worden war. Immerhin hat das Reichsgericht entschieden, der zugrunde liegende Nechtsirrtum sei nicht erheblich genug, um nun alles, was der Landtag seit dem Tage seines Zusammen tritts getan und beschlossen hat, für ungültig zu erklären. Infolgedessen wird Sachsen nun sehr bald zu Neuwahlen schreiten müssen und dabei können sich dann Splitter parteien hemmungslos austoben. Die Bestimmung, bei der Einreichung einer Wahlliste eine Kaution im Betrage von ein paar tausend Mark zu verlangen, war an und für sich ein Gedanke, in dem die Theorie des nun seit mehr als elf Jahren bestehenden Wahlrechts mit der Praxis der bisherigen Erfahrungen zufammenstieß. Ganz selbstverständlich aber war der Standpunkt des Reichsgerichts (Staatsgerichtshofes), daß diese Praxis eines neuen Wahlrechts nicht gegen ver fassungsrechtliche Grundsätze verstoßen dürfe, daß vor allem nimmermehr ein Landtag diesen Bestimmungen zuwiderhandeln dürfe. Das ist ja auch selbstverständlich, Weil nicht bloß der Satz gilt „Reichsrecht bricht Landes recht", sondern, weil es sich ja in dem Fall Sachsen sogar um einen Artikel der Reichs Verfassung handelt, den der Landtag eben falsch ausgelegt hat, ebenso wie es bekannt lich in anderen Ländern geschehen ist. Infolgedessen, so entschied das Reichsgericht, kann der Landtag gar nicht souverän darüber bestimmen, ob sein Dasein rechtens ist oder nicht. Einiges Kopfschütteln mag es erregen, daß dieser Sächsische Landtag erst nach zweieinhalbjährigem Dasein das Zeugnis erhält, das ihm seine Rcchtsungültigkeit be scheinigt, aber vielleicht wird dieser Fall doch noch das Verdienst haben, an die Notwendigkeit einer Neichstagswahlreform zu erinnern. Davon ist nämlich seit mehr als Jahresfrist in der Öffentlichkeit kaum noch mit einem Wort die Rede, während vor den Wahlen von verschiedenen Parteien auch in dieser Hinsicht die üblichen „Forderungen* ausgestellt wurden. Das Zentrum, das damals mit in vorderster Linie stand, will aber von sich aus jetzt den Stein wieder ins Rollen bringen; es fragt sich nur, ob ihm nicht wieder die alten Hindernisse in seine Bahn geworfen werden. Aber es ist immer dieselbe Geschichte. Sobald die Wahlen in die Nähe rücken, wird immer lauter und lauter der Ruf nach einer Neichstagswahlreform, gleichzeitig aber betont, daß der zurzeit noch tagende, aber sich seinem Ende zuneigende Reichstag „natürlich nicht mehr in der Lage* sei, ein neues Wahlgesetz zu schaffen —, aber der neue .. .! So geht das seit sechs Jahren und man ist noch nicht einen einzigen Schritt dabei vorwärtsgekommen, obwohl die Einsicht in die Notwendigkeit einer Reform politisches Gemeingut in der Öffentlichkeit geworden ist. Vorarbeiten sind auch genug geleistet und Reformvorschläge vielfach gemacht worden — vorläufig aber immer noch mit negativem Erfolg. Man muß sich doch auch daran erinnern, daß das jetzt bestehende Reichstagswahlrecht mitten in den ersten Stürmen der Umwälzung zustande kam, dann von der Nationalversammlung unverändert in die Verfassung hineingebracht wurde. Inzwischen haben sich aber die Dinge ganz außerordentlich geändert und — das Reichs tagswahlrecht ist kein Ding an sich, sondern nur Mittel. Es soll auf die bestmögliche Weise die Stärke der ver schiedenen politischen Strömungen im Volke zum Ausdruck bringen, und es fragt sich sehr, oder vielmehr es fragt sich kaum nach, ob das Gewand, das man vor elf Jahren anlegte, jenem Zweck, jenen Forderungen jetzt noch ent spricht. Wie das neue Gewand zurechtgeschneidert werden soll, muß daher vor allem die Praxis der ver gangenen Zeit lehren. Der Artikel 17 der Neichsver- fassung ist ja so allgemein gefaßt, daß er einen gesetzlich genau festgelegten Inhalt erst durch das Reichslagswahl recht vom 27. Januar 1920 erfuhr, und grundsätzlich will man ja auch an dem „allgemeinen gleichen, unmittel baren und geheimen Wahlrecht aller reichsdeutschen Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhält niswahl" auch nichts ändern. Und man will nicht nur Auswüchse beschneiden, die bei den bisherigen Wahlen zu politischen Unmöglichkeiten, ja geradezu Grotesken ge führt haben, sondern das eigentliche Ziel ist eben die An passung des Wahlrechts an das jetzt anders gestaltete politische Dasein und Leben des deutschen Volkes. Vorläufig braucht man wohl für absehbare Zeit mit Ncichötagsneüwahlen nicht zu rechnen und gerade darum hat der jetzige Reichstag Muße und Gelegenheit genug, an diese Reform nicht bloß heranzutreten, sondern sie auch in aller Sorgfalt und eingehender Prüfung durchzu führen. Angeblich liegen bei verschiedenen Parteien, aber auch im Reichsinncnministerium genaue Neformvor- schläge, die aus der Praxis der letzten Jahre entstanden und, bereits seit langem vor, aber immer noch schlummern ue in de,, Schreibtischkästen. Es ist wirklich an der Zeit, "e daraus Hervorzubolen und kick an die Arbeit einer Reichstagswahlreform zu machen, die letzten Endes auch jene Fehlgriffe wie die bei den Wahlen für oerschiedene Landtage im Reich ausfchließen und ein klares, dem politischen Leben von heute und morgen an- zep^ßtes Wahlrecht schassen soll. Aach dem Spruch des Staatsgerichtshoses. Die Vorbereitungen der Neuwahlen. Als der Neichsgerichtspräsident Dr. Simons das aus sehenerregende Urteil des Staatsgerichtshofs im sächst- schen Verfassungsstreit verkündete, las er, gegen seine sonstige Gewohnheit, die Begründung vom Manuskript ab. Auch während der Verhandlung hatte er schon durch Z wischensragen und Protokollversügungen zu erkennen ge geben, daß er persönlich die vom Lande Sachsen vorge brachten Gründe billigte. Er verkündete schließlich die Entscheidung des Staatsgerichtshofes in großer Er regung. Die Entscheidung dürfte daher gegen die Stimme des Reichsgerichtspräsidenten ge fallen sein. Die öffentliche Meinung. Zu dem Urteilsspruch schreibt der Dresdener Anzeiger: „Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist außer ordentlich überraschend gekommen. Überraschung besteht nicht nur in den Kreisen der Regierungsparteien, sondern auch die Sozialdemokraten werden an einen solchen Ausgang der Angelegenheit nicht recht geglaubt haben. Der Staatsgerichtshof ist das höchste deutsche Ge richt, dem man ohne weiteres zugestehen muß, daß es seine Entscheidungen nach peinlichster Prüfung aller juristischen Gesichtspunkte füllt; ihm gegenüber muß man mit einer Kritik sehr vorsichtig sein. Heute aber fällt Zurückhaltung sehr schwer. Von Weltfremdheit möchte man reden, jedenfalls aber davon, daß eben nur juristische, besser noch formal juristische, Ansichten den Ausschlag ge geben haben. Politische Entscheidungen sind ja schließlich auch nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofes; vor ihnen hat er sich sogar ängstlich zu hüten. So hat er also nach bestem Wissen und Gewissen seine Pflicht getan. Die poli tischen Folgen seines Spruches gehen ihn nichts an." Die Dresdener Nachrichten schreiben: „Die Entschei dung des StaatsgerichtsHofes bricht jäh in die ruhige Entwicklung, deren sich unser Land seit Jahren erfreuen durfte, und stürzt es unvermutet in eine unübersehbare Folge von krisenhaften Erschütterungen. Nötig war das, staatspolitisch gesehen, nicht, im Gegenteil, allen Teilen des sächsischen Volkes wäre besser gedient ge wesen, wenn dem jetzigen Landtag und der bestehenden Regierung ein normales Ende beschieden gewesen wäre uüd wenn der vom Staatsgerichtshof festgestellte Fehler in der Wahlrechtsordnung, wie das ja vorgesehen war, bei der nächsten Wahl ausgeschaltet worden wäre." Zu der Haltung des Staatsgerichtshofes schreiben die Leipziger Neuesten Nachrichten: „Im vorliegenden Falle wäre auch eine Würdigung der Beweggründe der Antrag steller zweckmäßig gewesen. Statt dessen hat sich der Staatsgerichtshof darauf beschränkt, lediglich nach sormaIjuristtschen Erwägungen seine Entscheidung zu füllen. Er wird sich dann aber nicht Wundern dürfen, wenn weiterhin die Meinung Anhänger gewinnt, daß für die Behandlung schwieriger staatsrechtlicher Fragen von großer politischer Bedeutung eine Zusammensetzung des Gerichtshofes wünschenswert wäre, die den prakti schen Bedürfnissen des Lebens gleichermaßen Rechnung trägt wie den Erfordernissen des reinen Rechts." Wann wird gewählt werden? Amtlich wird gemeldet: Nachdem der Staatsgerichts- hof in Leipzig die sächsischen Landtagswahlen vom 31. Ok tober 1926 für ungültig erkannt hatte, ist das Kabinett zu einer außerordentlichen Sitzung zusammengetreten, um die Lage zu besprechen. In der Sitzung ist festgestellt worden, daß nach der Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofes das Urteil mitderZustellungandieBeteilig- ten wirksam wird. Das Kabinett war darüber einig, daß schon mit Rücksicht auf die Verabschiedung des Haus haltsplanes sür das Rechnungsjahr 1929/30 die Wahl s o rasch wie möglich stattfinden müsse. Infolgedessen sind die Verwaltungsbehörden angewiesen worden, die erforderlichen Vorbereitungen schon jetzt zu treffen. Die Festsetzung des Wahltermins bleibt Vorbe halten. AWekWng des Landtags? Am 2. oder 3. April. Am Sonnabend nachmittag trat der Vorstand des vom Staatsgerichtshof aufgelösten Sächsi schen Landtags zu einer Sitzung zusammen, um über die Rechtsfolgen des Leipziger Urteils zu beraten. Nach der Ge schäftsordnung des Staatsgerichtshofes wird das Urteil bekannt lich erst mit der Zustellung an die Regierung rechtskräftig. In folgedessen „besteht" der Landtag also noch bis dahin. Daher ist die Absicht aufgetaucht, den Landtag noch einmal zusammentreten zu lasten, um verschiedene Rechtsfragen zu klären, so wegen der Immunität der Abgeordneten, der Diäten, der Freifahrkarten usw., damit nicht unangenehme Konflikte für den einzelnen Ab geordneten entstehen. Der Landtagsvorstand war sich darüber einig, daß irgendwelche Beschlüsse in einer etwaigen Sitzung nicht gefaßt werden könnten. Dem engeren Vorstand, der aus dem Präsidenten Schwarz und den beiden Vizepräsidenten Dr. Eckardt und Hickmann besteht, ist es überlassen worden, eine weitere Klärung der verwickelten Fragen herbeizuführen. Nach den Erkundigungen des Landtagspräsidenten ist die Zustellung des Urteils des Staatsgerichtshofes nicht vor Ende der ersten Aprilwoche zu erwarten, also frühestens am 5. oder 6. April, doch kann sehr leicht noch eine Verzögerung eintreten. Wenn man sich im Vorstand nun auch darüber einig war, daß eine Tätigkeit des aufgelösten Parlaments nach der materiellen Seite nicht mehr in Frage komme, gingen doch die Meinungen darüber sehr auseinander, ob der Landrag noch beschließen kön ne, sich selbst aufzulösen. Ein solcher Beschluß würde den großen