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AWdmfferAgebla« Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt Verleger und Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Sonntag den 17. Oktober 1920. Nr. 241. 79. Jahrgang. Amtlicher VieWM NdNeWlldel MMMM. Mit Wirkung vöm 1. Oktober d. I. ab haben das Reich und der Freistaat Sachsen sämtliche Verordnungen auf dem Gebiets der öffentlichen Bewirtschaftung des Jnlands- viehss und Jnlandsfleisches sowie der Flcischoersorgung aufgehoben. — RGBl. S. 1673 und Sächsische Staatszeitung Nr. 232 vom 7. Oktober d. I. — Aufgehoben sind ins- besondere auch die Vorschriften über Hausschlachtungev, Viehankaufsbescheinigungen, Viehlisten und die Zusammenlegung der Schlachtungen. Zur Sicherung der Fleischversorgung in der Uebergaugszeit nach Aushebung der Zwangswirtschaft hat jedoch das Reich mit Verordnung vom 19. September d. I. neue Vorschriften über den Viehhandel und den Kleinhandel mit Fleisch erlassen (RGBl. S. 1675), während die Sächsischen Ausführungsbestimmungen hierzu unterm 6. Oktober d. I. vom Wirtschaftsmimsterium in der Nummer der Staatszeitung vom 7. Oktober bekannt gegeben worden sind. Die wesentlichste« Bestimmungen dieser Verordnungen, die zur Einsichtnahme bei den Gemeindebehörden ausliegen, sind folgende: ü. ViehhanLel. 1. Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig Vieh zum Weiterverkauf ankauft oder wer gewerbsmäßig für andere Vieh verkauft oder den Abschluß solcher Verkäufe vermittelt (Viehkommissionär). 2. Der Erlaubnis bedürfen ferner Schlächter (Fleischer, Metzger) und Fleischwaren fabrikanten, soweit sie für ihren Gewerbebetrieb Vieh unmittelbar beim Vieh- Halter ankaufen. 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag nur solchen Personen erteilt, die die Mitglied schaft einer der der ,Sächsischen Vieh- und Fleischhandelsgenossenschaft m. b. H." in Dresden angeschlossenen Körperschaften nachweisen. Zuständig zur Er laubniserteilung ist die Kreishauprmannschaft. Außer dieser Erlaubnis ist der Besitz der in der Gewerbeordnung vorgesehenen Ausweise (Legitimations karte oder Wandergewerbeschein) erforderlich. 4. Der vom Reich angeordnete Schlußscheinzwang (8 6 der Reichsoerordnung) ist für Sachsen auch auf Ferkel bis zu 2S kx Lebendgewicht sowie auf Kälber im Alter unter 3 Monaten und Schafe ausgedehnt worden. b. Ueber die abgeschlossenen und vermittelten Geschäfte sind Bücher nach vor geschriebenem Muster zu führen. 8. Für die Schlußsch-ine sind, ebenfalls Muster vorgeschrieben. Vordrucke zu Liesen und den Nachweisbüchern werden voraussichtlich durch Vermittelung der Vieh- und Fleischhandelsgenossenschaft erhältlich sein. Bis 3l. Oktober d. I. dürfen außerdem die vom Viehhandelsverband herausgegebenen Schluß scheine verwendet werden. 7. Das bisher dem Viehhandelsverband zu übersendende Stück des Schlußscheines ist bis aus weiteres vom Käufer dem Landespreisamt in Dresden» zu über senden. 8. Die Preisbestimmung für Schlachtvieh darf nur nach Lebendgewicht er folgen. Nach Schlachtgewicht darf sie nur bei Notschlachtungen sowie noch dort erfolgen, wo Vorkehrungen getroffen sind, daß die Festsetzung des Ge wichts durch einen vereidigten Wäger erfolgt. 8. Kleinhandel mit Fleisch. 1. Wer gewerbsmäßig Frischfleisch im Kleinhandel verkauft, bedarf der Eclaubnis, sofern er nicht die Befugnis zur Führung des Meistertitels besitzt. 2. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist in Städten mit rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amts hauptmannschaft. Teil. 3. Wer Frischfleisch im Kleinhandel feilhält, ist verpflichtet, ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Betriebsstand anzubringen, aus dem die Verkaufspreise der verschiedenen Fleischarten und -sorten er sichtlich sind. Die angekündgten Preiss dürfen nicht überschritten werden. 4. Die Ueberwachung der Kleinhandelspreise erfolgt durch das Landespreisamt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der im Eingang aufgeführten Ver ordnungen der Reichsregierung und des sächs. Wirtschaftsministeriums werden mit Ge fängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark geahndet. Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Geschäften der unter 1 und 2 bezeichneten Art oder zum gewerbsmäßigen Verkaufe von Frischfleisch zugelassen waren, dürfen ihren Gewerbebetrieb auch ohne die erforderliche Erlaubnis bis zum 1. Janflac 1921 weiter ausüben. Die Amtshauptmannschaft möchte darauf Hinweisen, daß die Preisgestaltung auf dem Schlachtviehmarkt von den zuständigen Stellen dauernd auf das schärfste über wacht und bei übermäßig hohen, wucherischen Preisen sowohl gegen den Tierhalter wie gegen den Käufer unnachsichtlich strafrechtlich vorgegangen werden wird. Dies betrifft insbesondere Verkäufe ohne Ausstellung oder unter falscher Ausfertigung des Schluß scheines und Verkäufe an Händler oder Fleischer, die nicht im Besitze der vorgeschriebenen Eilaudms sind. Meißen, am 1b. Oktober 1920. Nr. 660 IIL. ,5 4 Die Amtshauptmannschaft. Berichtigung. In der Bekanntmachung über die Brotversorgung vom 12. Oktober 1920 — Nr. 7b2 UL — ist unter l 4c als Preis für 725 A Weizenmehl 2,15 Mk. (nicht 2,10 Mk.) einzusetzen. Meißen, am 15. Oktober 1920. Nr. 752 a U L. rs- Kommunalverband Meißen-Stadt und -Land. (Die Amtshauptmannschaft.) Fettverteilung. Auf den Abschnitt ,15" der Landesfertkarte werden auf die Zeit vom 18. bis 24. Oktober 1920 50 Gramm Butter ausgegeben. Die Krankendutterkarten werden gleichfalls mit 50 Gramm Butter beliefert. Meißen, am 15. Oktober 1920. Nr. 1168 II O. rss Kommunalverband Meißen-Laud. Bekanntmachung. Die Wählerlisten zur kommenden Landtagswahl für die Stadt und Gutsbezirk Wilsdruff liegen von Sonntag den 17. Oktober bis mit Sonntag den 24. Oktober d.J. wochentags 9—1 Uhr, Sonn- und feiertags 11—12 Uhr im Einwohnermeldeamt, städt. Verwaltungsgebäude, Zimmer 2, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Einsprüche sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist ebenda anzubringen. 2«« Wilsdruff, am 1b.Oktober 1920. Der Stadtrat. Aszshlmg der TeullmsstcUse ms Skliber Dienstag den 19. Oktober vormittags 9 bis 1 Uhr in der Stadtkasse. Wilsdruff, am 16. Oktober 1920. r« Der Stadtrat. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Die Neichsregierung läßt erklären, daß sie auf den Zu sammentritt der Wiedergutmachungskonferenz unter Hinzu- ziebung Deutschlands als gleichberechtigtem Partner bestehen muß. * An die Reichsregierung ist eins deutschnationals Anfrage gerichtet worden, warum die Berliner Hotels, in denen Ententeofstziere wohnen, 20 °/« Kohlen mehr erhalten. * Die polnische Regierung hat ein Weißbuch über Ober- schlesten herausgegeben, dessen Inhalt von der Reichsregierung für gefälscht erklärt wird. * In völkerrechtswidriger Weise sind in das Kärntener Ab stimmungsgebiet serbische Truppen eingerückt. * Der Völkerbundsrat fordert in einer Note an Paderewskt die sofortige Räumung Wilnas durch die Polen. * Die englischen Bergarbeiter haben beschlossen, den allge meinen Ausstand zu beginnen. Die Reichslustbarkeitssteuer. Begutachtung durch dieLandesregierungen. Das Reichsfinanzministerium hat über die neue Lust barkeitssteuer Bestimmungen ausgearbeitet, die in den letzten Tagen den einzelnen Landesregierungen zur Begutachtung und Rückäußerung mttgeteilt wurden. Der Entwurf besagt, daß der Vergnügungssteuer folgende Veranstaltungen unter liegen: Theatervorstellungen, Varietes, Spezialitäten- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen der Tanzkunst, Vor stellungen in Marionetten- und Puppentheatern, Vor führungen abgerickteter Tiere, ferner Vorführungen beweg licher Lichtbilder, also Kinos, dann Volksbelustigungen (Karussells, Schiffsschaukeln, Schieß- und Würfelbuden u. a.), Rundfahrten in Pferde- und Kraftwagen, Luftschiff und Flugzeugen, ferner Konzerte, musikalische Darbietungen, Vorträge, Vorlesungen und Deklamationen, sportliche Vor führungen, Tanzdelustigungen und Karnevalsfitzungen, Kostümfeste, Kabarettvorstellungen, sogenannte S-Uhr-Tecs, Ausstellungen, ferner Schaustellungen, Wohltätigkeitsveran staltungen sowie Sehenswürdigkeiten und Lustbarkeiten aller Art. Frei von der Steuer find Veranstaltungen, die von Einzelpersonen in privaten Wohnräumen ohne Entgegen nahme von Entgelt stattfinden, und wo auch nicht Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Ver einsräume gelten nicht als Privatwohnungen. Die Erhebung der Steuer erfolgt in der Form der Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird und zweitens in der Form der Pauschalsteuer in allen übrigen Fällen. Die Kartensteuer beträgt bei einem Eintritt von 10 bis 25 Pfennig 2 Pfennig und steigt staffelweise, so daß sie bei einem Eintrittspreis von 20 Mark 3 bis 6,35 Mark je nach, Art der Veranstaltung ausmacht, bei höherem Eintritts preis für jede angefangene Mark mehr um 20 dis 25 Pfennig erhöhte Steuer. Diese Sätze gelten als Mindestsätze und können durch Gemeindebeschluß bis zu 50 °/a erhöht werden. Die Pauschalsteuer wird nach der Größe des Raumes, in dem die Veranstaltung stattfindet, erhoben. Für die Fest stellung der Raumgröße ist der Flächeninhalt einschließlich der Ränge, Logen, Galerien usw. maßgebend. Kommunistische Llmsturzpläne. Die Berliner Oberleitung. Die Münchener Polizeidirektion hatte vor einigen Tagen den aus Berlin gekommenen 17jährigen Propagandakurier der Kommunistischen Partei Karl Thoma verhaftet. Jetzt hat sich herausgestellt, daß dabei umfangreiches zum Teil in Ge heimschrift gehaltendes kommunistisches Schristenmaterial ge funden wurde, welches zahlreiche Aufschlüsse über die mili tärisch organisierten Truppenverbände der Kommunistischen Partei mit der Oberleitung in Berlin gibt. Auch für Bayern ist in München ein ehemaliger Offizier als eigener militärischer Leiter aufgestellt, der bereits ermittelt ist. Durch die Ver haftung Thomas sind der Polizei Pläne in die Hände ge fallen über das Vorgehen der kommunistischen militärischen Verbände im Falle der Errichtung einer Räterepublik durch Zertrümmerung der Reichs- und Polizeiwehren, Entwaff nung und Unschädlichmachung der Offiziere und Angehörigen. In einem der beschlagnahmten Schriftstücke wird gesagt, daß auf Anregung der dritten Internationale künftig mit der linken U. S. P. zusammengearbeitet werde. Gegen Thoma und mehrere andere Kommunisten ist das Hochverratsverfahren beim Münchener Vollsgericht bereits anhängig gemacht worden. Der Kohsenstrsrk in England droht. Kein Einlenken der Arbeiter. Die feit Monaten hinausgezogene Krise scheint nunmehr doch zur Entladung zu kommen. Nach dem augenblicklichen Stand wird die Wahrscheinlichkeit, den allgemeinen Streik der Bergarbeiter noch vermeiden ru können, aanr gering.